Invalidity pension decision quashed for missing pre-notice procedure

IV.2006.01114Sozialversicherungsgericht14.07.2008Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured appealed an IV office decision granting a half disability pension from 2006-05-01. The court held that, after the July 2006 return to the pre-notice system, the IV office should have conducted a notice-and-objection procedure before issuing the decision. The failure to do so was a serious violation of the right to be heard and could not be cured in this case. The court therefore annulled the decision, remanded the matter to the IV office for a new decision after proper procedure, and imposed CHF 200 in court costs on the IV office.

Omnilex-Regeste

Art. 57a IVG; Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV: In invalidity insurance proceedings, the omission of the statutorily required pre-notice procedure after the return to that system constitutes a serious violation of the right to be heard. Such a defect is generally not curable by judicial review before a fully reviewing court. The contested decision must therefore be annulled and the matter remanded to the IV office for completion of the pre-notice procedure and a fresh decision on the claim; costs are chargeable to the losing authority under Art. 69 Abs. 1bis IVG.

Gesamter Gesetzestext

IV.2006.01114

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitz

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann

Urteil vom 15. Juli 2008

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die Gemeinde Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), X.___ mit Verfügung vom 9. November 2006 mit Wirkung ab 1. Mai 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in

die Beschwerde vom 4. Dezember 2006 sowie in die Replik vom 1. März 2007, mit welcher X.___, vertreten durch die Gemeinde Y.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Auszahlung der halben Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. November 2004 beantragt hat (Urk. 1 und Urk. 10),

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2007 (Urk. 6),

sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,

in Erwägung, dass

der Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat,

gegen Verfügungen - ausgenommen prozess- und verfahrensleitende Entscheide - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG),

der Gesetz- und Verordnungsgeber in Abweichung von Art. 52 ATSG im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt ist, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte,

nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat (Satz 2),

die Parteien nach Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) innerhalb von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können (Abs. 1), wobei die versicherte Person ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen kann (Abs. 2 Satz 1),

die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens über das Leistungsbegehren beschliesst, wobei sich die Begründung des Beschlusses mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien zum Vorbescheid auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV),

Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG),

der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er nebst der gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), unter anderem das Recht der betroffenen Person umfasst, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 Erw. 3.1 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.),

der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 132 V 387 Erw. 5.1), wobei rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle vorbehalten sind, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9),

in weiterer Erwägung, dass

der Beschwerdeführer am 1. Mai 2006 mit Unterstützung der Gemeinde Y.___ ein Gesuch um Wiederausrichtung einer Invalidenrente gestellt hatte, dies nachdem die ihm zuletzt (mit Verfügung vom 5. Dezember 2002) zugesprochene halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 1. November 2004 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt worden war (Urk. 7/41) und die IV-Stelle am 12. Mai 2005 ein weiteres Gesuch (vom Dezember 2006; vgl. Urk. 7/44) um Wiederausrichtung der Invalidenrente erneut wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen hatte (Urk. 7/48),

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2006 ab 1. Mai 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat; sie nach Lage der Akten vorgängig jedoch kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat, obwohl am 1. Juli 2006 die Rückkehr zum Vorbescheidverfahren erfolgt war,

der Versicherte vor Erlass der Verfügung vom 9. November 2006 demnach keine Gelegenheit hatte, sich im Rahmen des seit 1. Juli 2006 durchzuführenden Vorbescheidverfahrens unter anderem zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

die unterlassene Durchführung des in Art. 57a IVG vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 23. Oktober 2001, I 532/00),

die Verfügung vom 9. November 2006 daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - und obwohl dies vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden ist - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das der Ausübung des rechtlichen Gehörs dienende, gesetzlich vorgesehene Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde (vgl. etwa auch Entscheide des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 27. Dezember 2007 in Sachen D., IV.2006.01132, sowie vom 19. Juli 2007 in Sachen D., IV.2007.00809),

das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ist, wobei die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen sind;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Gemeinde Y.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

invalidity insuranceright to be heardpre-notice procedureremandcourt costsprocedural defect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the IV office's decision had to be annulled because no pre-notice procedure was conducted before the pension award

Extrahierter Entscheid

Yes. The omission of the legally required pre-notice procedure constituted a serious violation of the right to be heard and the decision had to be set aside.

Extrahierte Begründung

Since 2006-07-01, Art. 57a IVG requires a pre-notice procedure giving the insured an opportunity to comment, submit evidence, inspect the file, and participate in evidence-taking. This was not done, and the violation was serious and not curable in the circumstances.

Kernrechtsfrage

Whether the case should be remanded to the IV office for a new decision on the invalidity pension

Extrahierter Entscheid

Yes. The matter was sent back so the IV office could conduct the pre-notice procedure and decide anew on the pension entitlement.

Extrahierte Begründung

Because the hearing defect required annulment, the proper remedy was remand to the administration for a fresh decision after completion of the procedure.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The respondent bears the court costs, fixed at CHF 200.

Extrahierte Begründung

Under Art. 69 Abs. 1bis IVG, costs are imposed on the losing party; the court set the amount within the statutory range at its discretion.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.