IV appeal partly upheld; case remanded for further clarification

IV.2006.00820Sozialversicherungsgericht05.12.2006Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal social insurance court allowed the insured person's appeal in the sense that it annulled the IV office's objection decision and remanded the matter. The court held that the IV office had not fully implemented the earlier Federal Insurance Court remand instructions, particularly because it failed to obtain the required psychiatric clarification from Dr. A.___. It also ordered CHF 600 in court costs against the IV office, refund of the CHF 1,000 deposit to the appellant, and a CHF 1,300 procedural indemnity.

Omnilex-Regeste

Art. 69 Abs. 1bis IVG; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer; remand after incomplete implementation of a higher court's instructions. Where an administrative authority, after remittal, still does not comply with binding instructions to clarify decisive medical issues, the objection decision must be annulled and the matter returned for supplementary investigation and new decision. If the evidentiary basis remains insufficient for a final merits determination, the court may not itself decide the entitlement but must remit the case. In benefits proceedings subject to costs, costs follow the outcome; the prevailing party is entitled to a procedural indemnity assessed by the significance and difficulty of the case and the degree of success.

Gesamter Gesetzestext

IV.2006.00820

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub

Urteil vom 6. Dezember 2006

in Sachen

M.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Baer

Seestrasse 221, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 22. April 2005 (Urk. 12/34) den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 15. November 2004 (Urk. 12/31), mit welchem die Beschwerde von M.___ gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Januar 2004 (Urk. 12/27) betreffend Verneinung eines Rentenanspruches abgewiesen worden war, aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat,

unter Hinweis,

dass das EVG der Beschwerdegegnerin aufgetragen hat, (1) zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Psoriasis das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zusätzlich zu den rein unfallkausalen Gesundheitsschädigungen beeinträchtigt hat (Urk. 12/34 S. 7 Erw. 3.1 Abs. 3),

dass das EVG sodann (2) die Durchführung einer korrekten Invaliditätsbemessung verlangt hat (Urk. 12/34 S. 7 Erw. 3.2 Abs. 2),

dass schliesslich das EVG der Beschwerdegegnerin aufgegeben hat, (3) die telefonische Aussage des Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, wonach er die Anpassungsstörung als unfallkausalen Zusatzbefund versteht, welcher zusätzlich zum zervikozephalen Syndrom erschwerend zu berücksichtigen sei, zu verifizieren und im Rahmen der vorzunehmenden Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen (Urk. 12/34 S. 8 Erw. 3.3),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin zur Frage der Auswirkungen der Psoriasis auf die Arbeitsfähigkeit (1) das Gutachten des Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Dermatologie und Venerologie, vom 19. September 2005 (Urk. 12/38) samt ergänzenden Angaben vom 26. Oktober 2005 (Urk. 12/40/4) eingeholt hat,

dass sie zur Durchführung der Invaliditätsbemessung (2) vorweg einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (vom 16. Dezember 2005, Urk. 12/47) anfertigen liess (inklusive Vornahme eines Betätigungsvergleichs) und für die Zeit nach der Aufgabe des Betriebes (ab 1. Dezember 2003) einen Einkommensvergleich durchführte (Urk. 12/48 S. 3),

dass die Beschwerdegegnerin hierauf dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2006 (Urk. 12/53) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 90 % vom 1. Mai bis 30. November 2003 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten zusprach unter Hinweis auf das Wegfallen der Rente infolge eines Invaliditätsgrades von nurmehr 31 % ab dem 1. Dezember 2003,

dass die dagegen erhobene Einsprache vom 10. April 2006 (Urk. 12/57) mit Entscheid vom 13. September 2006 (Urk. 2) abgewiesen wurde,

dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2006 durch Rechtsanwalt Bruno Baer Beschwerde erheben liess mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides bzw. der Verfügung eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

dass die Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2006 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde und eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragte unter dem Hinweis, dass wohl eine polydisziplinäre Begutachtung nötig sei, damit sie in dieser ganzen Angelegenheit zu einer besseren und gesamtheitlichen Beurteilung des Beschwerdebildes und zu einem schlüssigen Bild bezüglich Auswirkung der (unfallkausalen und unfallfremden) Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gelange,

dass nicht nachvollzogen werden kann, wie die Beschwerdegegnerin dazu kommt, einen Rentenentscheid zu treffen, wenn sie selber davon ausgeht, dass weitere Abklärungen nötig sind, um "in dieser ganzen Angelegenheit zu einer besseren und gesamtheitlichen Beurteilung" kommen zu können,

dass zudem feststeht, dass die Beschwerdegegnerin die klaren Anweisungen des EVG nicht umgesetzt hat, hat sie doch wohl den Einfluss der Psoriasis auf die Arbeitsfähigkeit abgeklärt (1) und eine Invaliditätsbemessung durchgeführt (2), es indessen unterlassen, bei Dr. A.___ die aufgetragenen Auskünfte einzuholen (3),

dass dieses Versäumnis selbstredend zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin führt, damit sie sämtliche Anordnungen des EVG umsetze und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge,

dass sich die Beschwerdegegnerin vor einem Rentenentscheid darüber Klarheit zu verschaffen haben wird, ob die medizinische Aktenlage für einen Entscheid ausreichend ist, was in psychiatrischer Hinsicht wohl nicht zuletzt von den Angaben des Dr. A.___ abhangen dürfte,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung),

dass die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen sind,

dass dem Beschwerdeführer die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- (Urk. 7) zurückzuerstatten ist,

dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und angesichts dieser Kriterien auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •     Rechtsanwalt Bruno Baer unter Beilage des Doppels von Urk. 11
    
  •     Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •     Bundesamt für Sozialversicherung
    

sowie an:

  •     die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

disability insuranceremandmedical clarificationpsychiatric assessmentinvalidity assessmentcourt costsprocedural indemnitypension entitlement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection decision of 13 September 2006 had to be set aside because the IV office failed to comply with the Federal Insurance Court's remand instructions.

Extrahierter Entscheid

Yes. The office had not obtained the ordered information from Dr. A.___ and thus had not fully implemented the remand instructions.

Extrahierte Begründung

Although some additional clarifications were made, the decisive psychiatric information required by the remand judgment was not gathered; this prevented a reliable new pension decision.

Kernrechtsfrage

Whether the matter had to be remanded for renewed assessment of the pension entitlement.

Extrahierter Entscheid

Yes. The case had to be sent back to the IV office so that it could complete all required clarifications and then issue a new decision on entitlement.

Extrahierte Begründung

The office itself considered further clarifications necessary, and the court found the medical record insufficient for a final ruling.

Kernrechtsfrage

Who bears the procedural costs and whether the deposit must be refunded.

Extrahierter Entscheid

The respondent bears the court costs, and the appellant's deposit must be refunded after finality.

Extrahierte Begründung

The matter concerns social insurance benefits and is therefore subject to costs; costs follow the outcome of the proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant is entitled to a procedural indemnity.

Extrahierter Entscheid

Yes. A procedural indemnity of CHF 1,300 was awarded to the appellant.

Extrahierte Begründung

The indemnity was assessed according to the importance and difficulty of the case and the degree of success.

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