Invalidity insurance appeal upheld due to defective service

IV.2006.00414Sozialversicherungsgericht18.07.2006Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured appealed against the Zürich IV office's objection decision, arguing that the underlying pension refusal had been served to a non-authorized lawyer and therefore had not become final. The IV office agreed in its response and requested remittal for substantive treatment. The court upheld the appeal, annulled the objection decision, and remanded the matter so the IV office could examine the objection on the merits. It held that the request for free legal representation was moot because the appellant received party-cost compensation. The proceedings were declared free of charge, and CHF 1,300 in party costs was awarded against the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 34 GSVGer; mangelhafte Eröffnung einer Verwaltungsverfügung und Folgen für die Einsprachefrist: Ist eine Verfügung nicht rechtsgenügend eröffnet worden, erwächst sie nicht in Rechtskraft; eine dagegen erhobene Einsprache ist materiell zu behandeln. Wird ein Nichteintretensentscheid über die Einsprache angefochten und bestätigt die verfügende Behörde selbst die fehlerhafte Eröffnung, ist der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung zurückzuweisen. Der obsiegenden Partei steht eine Parteientschädigung zu; dadurch wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos (vgl. Erw. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

IV.2006.00414

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager

Urteil vom 19. Juli 2006

in Sachen

P.___

Beschwerdeführer

vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Einspracheentscheid vom 27. März 2006 auf die Einsprache von P.___ vom 27. Februar 2006 (Urk. 7/57) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/58), mit der sein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen worden war, nicht eingetreten ist (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. April 2006, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, beantragte, es sei die «Nichteintretensverfügung» aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Einsprache materiell zu prüfen sowie dem Versicherten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1), sowie in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 24. Mai 2006 (Urk. 6) und die Verfügung vom 7. Juli 2006, mit welcher der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (Urk. 12),

unter Hinweis darauf, dass der Versicherte zusammen mit seiner Eingabe vom 5. Juli 2006 (Urk. 9) das Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 10) sowie eine weitere Beilage des Sozialdienstes A.___ (Urk. 11) einreichte,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. April 2006 rügte, die Verfügung vom 6. Juni 2005 sei mit der Zustellung an einen nichtbevollmächtigten Rechtsanwalt nicht rechtsgenügend eröffnet worden, weshalb die Einsprache vom 27. Februar 2006 rechtzeitig erfolgt und diese daher materiell zu behandeln sei (Urk. 1),

dass die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2006 (Urk. 6) beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit sei zur materiellen Behandlung der Einsprache an die IV-Stelle zurückzuweisen,

dass die IV-Stelle zur Begründung anfügte, dass die Verfügung vom 6. Juni 2005 infolge mangelhafter Eröffnung im Zeitpunkt der Erhebung der Einsprache vom 27. Februar 2006 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb materiell auf sie hätte eingetreten werden müssen (Urk. 6),

dass der Antrag der Beschwerdegegnerin mit demjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt und im Einklang mit der Rechts- und mit der Aktenlage, wie sie sich im zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. März 2006 darstellte, steht,

dass der Einspracheentscheid vom 27. März 2006 daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,

dass nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,

dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos erweist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2006 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die Einsprache vom 27. Februar 2006 materiell behandle.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

invalidity insurancedefective serviceobjection deadlineremandparty compensationlegal aidnon-entry decision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection decision must be annulled because the underlying refusal decision had not been properly served and was therefore not yet final.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because service of the 6 June 2005 decision was defective, the objection lodged on 27 February 2006 had to be treated as timely and decided on the merits.

Extrahierte Begründung

The respondent itself acknowledged that the original decision had not entered into force due to defective service. The contested objection decision therefore conflicted with the law and the file status and had to be set aside with remittal for substantive review.

Kernrechtsfrage

Whether the insured was entitled to an award of legal aid counsel.

Extrahierter Entscheid

The request became moot because the insured was awarded a party-cost indemnity.

Extrahierte Begründung

As the appellant prevailed, he was entitled to compensation for party costs under Art. 61 lit. g ATSG in connection with § 34 of the cantonal act; therefore the request for free legal representation no longer required determination.

Kernrechtsfrage

Costs of the proceedings and party compensation

Extrahierter Entscheid

The proceedings were free of charge and the respondent had to pay CHF 1,300 in party compensation.

Extrahierte Begründung

Under Art. 61 lit. g ATSG and § 34 GSVGer, the prevailing party is entitled to compensation determined according to importance, difficulty, time spent, and expenses.

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