Criteria for severe helplessness; request for public hearing

IV.2006.00250Sozialversicherungsgericht30.08.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person, suffering from Alzheimer-type dementia, challenged the IV office’s refusal to grant a severe helplessness allowance. The court held that her July 2006 suggestion to be summoned to a hearing was not a sufficiently clear request for a public hearing and was in any event late. On the merits, the court confirmed that she needed help in several daily life activities and constant care/supervision, but not in getting up, sitting down, or lying down. Because severe helplessness requires impairment in all daily life activities, the appeal was dismissed and the medium-degree allowance remained unchanged.

Omnilex-Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 61 lit. a ATSG; Anspruch auf öffentliche Verhandlung nur bei klarer, unmissverständlicher und rechtzeitiger Parteiantragstellung. Ein blosses Begehren, zu einer Verhandlung vorgeladen zu werden, genügt nicht; nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels ist ein entsprechender Antrag verspätet. Art. 42 IVG, Art. 9 ATSG, Art. 37 IVV; schwere Hilflosigkeit setzt vollständige Hilflosigkeit voraus, d.h. regelmässige erhebliche Hilfe in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie dauernde Pflege oder persönliche Überwachung. Fällt auch nur eine der massgebenden Lebensverrichtungen ausser Betracht, ist der Anspruch auf die höhere Hilflosenentschädigung ausgeschlossen (vgl. Erw. 2.2.1, 3).

Gesamter Gesetzestext

IV.2006.00250

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger

Urteil vom 31. August 2007

in Sachen

R.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. R.___, geboren 1968, leidet an Demenz vom Alzheimertyp (Urk. 7/14), die sich seit 2003 bemerkbar macht. Per 30. November 2004 wurde das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin wegen der sich verstärkenden Demenz aufgelöst (Urk. 7/30). Am 7. März 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess am 3. August 2005 die Versicherte sowie den von ihr geschiedenen, aber im gleichen Haushalt lebenden Ehemann zu den geltend gemachten Einschränkungen befragen (Urk. 7/14, Urk. 7/24, Urk. 7/30). Mit zwei separaten Verfügungen vom 10. November 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2005 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine Hilflosenentschädigung auf der Basis einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 7/6-7). Die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, liess mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 Einsprache einreichen und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer schweren Hilflosigkeit beantragen (Urk. 7/5). Mit Entscheid vom 6. Februar 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2006 liess die Versicherte durch Milosav Milovanovic mit Eingabe vom 6. März 2006 Beschwerde erheben und eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer schweren Hilflosigkeit beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 reichte die Versicherte einen Bericht vom Dr. med. V.___ vom 18. Juli 2006 ins Recht und schlug gleichzeitig vor, sie sei zu einer Verhandlung vorzuladen (Urk. 9, Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Abgeleitet aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) besteht gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ein Anspruch auf Öffentlichkeit der Verhandlungen. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess setzt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) grundsätzlich einen Parteiantrag voraus. Dieser muss klar und unmissverständlich sein (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 18. Februar 2005, I 623/04, Erw. 3.1). Der Vorschlag der Versicherten in der Eingabe vom 24. Juli 2006, sie sei zur Verhandlung vorzuladen (Urk. 9), stellt dementsprechend keinen rechtsgenügenden Antrag dar. Zudem muss ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung frühzeitig gestellt werden. Selbst wenn ein rechtsgenügender Antrag vorliegen würde, wäre ihm keine Folge zu leisten, da die Antragsstellung ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels und damit verspätet erfolgte (vgl. BGE 122 V 55 ff. Erw. 3b mit Hinweisen).

2.

2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:

  •            Ankleiden, Auskleiden;
    
  •            Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
    
  •            Essen;
    
  •            Körperpflege;
    
  •            Verrichtung der Notdurft;
    
  •            Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
    

Ausserdem gilt nach Art. 42 Abs. 3 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung (neu) auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.

2.2

2.2.1 Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

2.2.2 Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV (früher Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV) eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).

3. Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin hilfsbedürftig in den Lebensbereichen An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem bedarf sie einer dauernden Pflege und persönlichen Überwachung. Demgegenüber ist der ausgewiesene Bedarf an lebenspraktischen Begleitung im Rahmen der schweren Hilflosigkeit keine Leistungsvoraussetzung und daher irrelevant. Hingegen besteht im Lebensbereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen keine Hilfsbedürftigkeit (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/13, Urk. 7/14, Urk. 7/24, vgl. auch Urk. 9).

Wie unter Erwägung 2.2.1 dargelegt, liegt nach Art. 37 Abs. 1 IVV eine Hilflosigkeit schweren Grades lediglich vor, wenn die versicherte Person unter anderem in allen alltäglichen Lebensvorrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen nicht hilfsbedürftig ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen der (blossen) Anwesenheit einer Drittperson bedarf, ändert daran nichts, zumal dies lediglich unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung ist (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherung in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung, Rz. 8017). Die IV-Stelle ist daher zu Recht von einer mittelschweren Hilfsbedürftigkeit ausgegangen. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiterhin verschlechtert haben, steht es ihr respektive ihrem Vertreter frei, ein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung einzureichen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Milosav Milovanovic
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

public hearinghelplessness allowancedisability insurancedementiadaily life activitiespersonal supervisionprocedural timelinesscost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the late request for a public hearing had to be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The submission was not a clear and unequivocal request, and in any event it was made after the ordinary exchange of briefs had closed.

Extrahierte Begründung

A public hearing in social insurance proceedings requires a timely and explicit party request; a mere proposal to be summoned is insufficient and, made outside the written exchange, comes too late.

Kernrechtsfrage

Whether the insured person met the requirements for a severe helplessness allowance.

Extrahierter Entscheid

No. She lacked helplessness in one of the required daily life activities, namely getting up, sitting down, and lying down; therefore she was not fully helpless.

Extrahierte Begründung

Severe helplessness under the applicable rules requires regular and significant assistance in all daily life activities plus permanent care or supervision. Because one activity was not impaired, the higher degree was excluded; the existing need for mere presence does not replace the supervision criterion.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.