Invalidity waiting period depends on hypothetical employment extent

IV.2006.00237Sozialversicherungsgericht27.05.2007Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the IV office’s refusal of a disability pension, arguing that the waiting period should have begun in March 2004 rather than March 2005. The cantonal court held that the office had insufficiently justified its assumption that she would have worked only 40% in good health and had failed to consider her unpaid work in her husband’s business. Because the hypothetical employment status could not be determined on the existing file, the court annulled the objection decision and remitted the case to the IV office for further investigation and a new decision. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 28 Abs. 2ter IVG; determination of hypothetical employment status and beginning of the waiting period: When assessing whether an insured person would be fully or partially employed in good health, all personal, family, social, and occupational circumstances must be considered. Unpaid work in the spouse’s business counts as gainful employment. If the administrative file does not permit a reliable finding on the probable employment extent, the pension decision and the start of the waiting period cannot be finally determined and the matter must be remitted for further factual clarification (consid. ...).

Gesamter Gesetzestext

IV.2006.00237

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 28. Mai 2007

in Sachen

B.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch L.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

unter Hinweis darauf,

dass die 1963 geborene, seit Juli 2004 von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt lebende B.___, Mutter dreier 1986, 1988 und 1990 geborener Kinder, an einer chronischen Depression leidet (Urk. 8/13, Urk. 8/27 und Urk. 8/30),

dass die Versicherte - nebst der langjährigen Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes und der Anstellung bei einer Immobilienfirma (Urk. 8/19) - ab 1. März 2002 mit einem Pensum von 40 % bei der Buchhandlung H.___ angestellt war, und das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber per 31. August 2005 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde (letzter Arbeitstag 18. März 2005, Urk. 8/19, Urk. 8/21, vgl. Urk. 8/24, Urk. 8/27),

dass sie gemäss ärztlichen Angaben vom 8. März bis zum 9. August 2004 zu 100 %, vom 10. August 2004 bis zum 20. März 2005 zu 60 % arbeitsunfähig war und seit 21. März 2005 erneut zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 8/2, Urk. 8/11, Urk. 8/13, vgl. Urk. 8/4),

dass sie sich am 27. Juni 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/27),

dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. September 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 einen Rentenanspruch verneinte, da das Wartejahr erst am 21. März 2005 zu laufen begonnen habe und damit noch nicht abgelaufen sei (Urk. 2, Urk. 8/8, vgl. Urk. 8/4),

dass die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2006, vertreten durch ihren Beistand, dagegen Beschwerde mit dem Antrag erhob, das Rentenbegehren sei gutzuheissen, und geltend machte, der Beginn des Wartejahres sei auf den 8. März 2004 anzusetzen, da sie seither im Umfang von mindestens 60 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1),

in Erwägung,

dass die IV-Stelle die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente korrekt dargestellt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),

dass streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit zu Recht auf den 21. März 2005 angesetzt hat, oder ob der Beginn - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - bereits auf den 8. März 2004 anzusetzen ist (Urk. 1, Urk. 2),

dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 in der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht vollzeitlich erwerbstätig wäre, sondern lediglich einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % nachginge, anführte, die Beschwerdeführerin habe bis März 2005 im Umfang von 40 % arbeiten können und damit bis März 2005 keine Einschränkung im Erwerbsbereich erfahren, weshalb das Wartejahr erst per März 2005 eröffnet werden könne (Urk. 2, Urk. 8/4),

dass die IV-Stelle die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige nicht begründet hat und insbesondere ihre Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes nicht beachtet (vgl. Urk. 2, Urk. 8/4, Urk. 8/8),

dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ganz oder teilweise erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu beurteilen ist, und zwar für die Zeit ab März 2004, da der Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % bescheinigt wurde (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen),

dass gemäss Akten die Beschwerdeführerin bis zur gerichtlichen Trennung im Sommer 2004 im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet hat, wobei nicht erkennbar ist, in welchem Ausmass sie beschäftigt war (Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/27),

dass gemäss Art. 28 Abs. 2ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auch die unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb eines Ehegatten als Erwerbstätigkeit gilt, und damit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens insgesamt - zusammen mit der Teilzeittätigkeit in der Buchhandlung - zu einem über 40 % liegenden Pensum gearbeitet hat,

dass sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin seit der am 19. Juli 2004 erfolgten gerichtlichen Trennung (Urk. 8/29-30 und Urk. 8/26 wesentlich verschlechtert hat und sie deshalb seit Oktober 2004 Sozialhilfe bezieht, da sie mit dem Unterhaltsbeitrag des Ehemannes und mit dem Verdienst aus der Teilzeitanstellung bei der Buchhandlung seit September 2005 mit dem Unterhaltsbeitrag allein, den Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten kann (Urk. 8/24),

dass es angesichts dieser wirtschaftlichen Notlage wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Teilzeittätigkeit zu einem deutlich höheren Pensum als zu 40 % oder sogar einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge, zumal das jüngste Kind im Jahr 2004 bereits 14 Jahre alt war und die beruflichen Möglichkeiten somit nicht mehr durch Betreuungsaufgaben eingeschränkt würden,

dass sich die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen lässt,

dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie nach entsprechender Sachverhaltsabklärung diese Frage prüfe und hernach über den Beginn des Wartejahres und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde,

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  L.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

disability insurancewaiting periodhypothetical employmentpart-time workunpaid workremandpension entitlementstatus assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant's hypothetical employment status in good health was sufficiently clarified and correctly assessed

Extrahierter Entscheid

The claimant's status could not be determined on the record; further factual investigation was required, especially considering her unpaid work in her husband's business and her changed family and financial situation.

Extrahierte Begründung

The office did not substantiate its assumption of only 40% employment and ignored unpaid work for the spouse. Under the circumstances, it was plausible that she would have worked more than 40%, possibly full-time, but the file was insufficient to decide this.

Kernrechtsfrage

Whether the waiting period for disability benefits began on 2004-03-08 or 2005-03-21

Extrahierter Entscheid

The start of the waiting period could not yet be finally determined because it depended on the unresolved hypothetical employment status; the case had to be remitted for new decision.

Extrahierte Begründung

The waiting period question turns on the correct status assessment and on the extent of incapacity in the relevant employment model.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The proceedings were free of charge.

Extrahierte Begründung

The court ordered no costs against the parties.

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