Disability pension denied; household status and work capacity assessed

IV.2006.00038Sozialversicherungsgericht21.08.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed the appeal against the IV office’s objection decision of 28 November 2005. It held that the insured person was, at the relevant time, to be treated as 30% gainfully employed and 70% occupied with household tasks. Based on the medical file, she retained at least 50% work capacity and no compensable impairment in her usual work was shown. The alleged household impairment was insufficient to reach a pension-entitling overall disability degree. The court also held that no further investigations were required; any later deterioration would have to be assessed in a new application.

Omnilex-Regeste

Invalidenversicherung; Massgebender Vergleichszeitpunkt und Statusfrage bei Teilerwerbstätigen. Für die Qualifikation ist auf die bis zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsentscheids eingetretenen Verhältnisse abzustellen; eine im Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbstätigkeit ist nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Liegt im Erwerbsbereich trotz medizinisch ausgewiesener Arbeitsfähigkeit keine behinderungsbedingte Einbusse vor, kann ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad nur bei entsprechend hoher Einschränkung im Haushalt erreicht werden. Sind die Akten für die Beurteilung genügend, sind zusätzliche Abklärungen entbehrlich; eine spätere Verschlechterung ist im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.

Gesamter Gesetzestext

IV.2006.00038

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Lienhard

Urteil vom 22. August 2006

in Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 28. November 2005 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneint und ihren Antrag auf Vornahme weiterer Abklärungen abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Januar 2006, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zu-sprache einer Invalidenrente beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2006 (Urk. 10),

nach Abschluss des Schriftenwechsels am 2. Mai 2006 (Urk. 17) und Durchführung einer Referentenaudienz mit persönlicher Befragung am 16. Mai 2006, anlässlich derer der Beschwerdeführerin die Rechtslage erläutert wurde,

in Erwägung,

dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids- vorliegend des Einspracheentscheides vom 28. November 2005 - massgebend sind (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen),

dass sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, und dabei die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen sind, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2),

dass die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend machte, im Gesundheitsfall seit 2003 zu 70 bis 80 % erwerbstätig und aus wirtschaftlichen Gründen auf ein höheres Einkommen angewiesen zu sein (Urk. 1 S. 2, S. 4),

dass sie anlässlich der persönlichen Befragung vom 16. Mai 2006 zu Protokoll gab, vor der Geburt ihres Sohnes 1994 Teil- und Vollzeit gearbeitet zu haben, seit 1994 zu 20 % als Zeitungsverträgerin zu arbeiten und im Gesundheitsfall mehr arbeiten zu wollen, da man das Haus abbezahlen müsse (Protokoll S. 8 f.),

dass sie weiter zu Protokoll gab, ihr Ehemann verdiene Fr. 4'600.-- pro Monat, die frühere Miete des seit Juli 2004 im Eigentum stehenden Hauses habe Fr. 1'400.-- pro Monat betragen und die heutige Hypothekarbelastung mache Fr. 1'000.-- aus, wobei die Nebenkosten dazukämen (Protokoll S. 5 f., S. 9 f.),

dass aufgrund dieser Angaben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von mindestens 70 % auszugehen ist, da es insbesondere an der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer vermehrten Erwerbstätigkeit fehlt,

dass demnach im hier massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides von einer Qualifikation von 30 % Erwerbstätigkeit (20 % als Zeitungsverträgerin, 10 % als Tanzlehrerin; vgl. Urk. 11/20 Ziff. 6.5) und 70 % Haushalttätigkeit auszugehen ist,

dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Berichte (Urk. 11/11; Urk. 3/2, Urk. 8) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides als mindestens zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten war, wobei insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 30. August 2005 (Urk. 11/11), das den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht zu genügen vermag (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Erwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 11/11 S. 4),

dass somit im Erwerbsbereich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf und einer im Gesundheitsfall anzunehmenden Arbeitstätigkeit von 30 % keine behinderungsbedingte Einschränkung ausgewiesen ist, was übrigens auch dann gelten würde, wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit bis zu 50 % ausgegangen würde,

dass die behinderungsbedingte Einschränkung im Haushaltsbereich demnach mindestens 56 % betragen müsste, damit ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad (total aus Erwerbs- und Haushaltbereich) resultierte, was aufgrund der relevanten medizinischen Akten und der Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 11/11; Protokoll S. 6 f.) ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden kann,

dass die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu prüfen wäre, diese dabei eine Haushaltabklärung durchzuführen hätte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund dieser Neubeurteilung ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin resultieren wird,

dass die Beschwerde aufgrund des Gesagten abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsdienst für Behinderte
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person is entitled to a disability pension

Extrahierter Entscheid

No pension entitlement was shown because no compensable incapacity in the economically relevant scope was established.

Extrahierte Begründung

The court found that, at the relevant time, the insured person was to be qualified as 30% employed and 70% household worker. Medical evidence showed at least 50% work capacity, and in the insured's usual employment no reduction was proven. The household impairment was not sufficiently high to reach a pension-triggering overall invalidity degree.

Kernrechtsfrage

Whether further investigations were required

Extrahierter Entscheid

No further investigations were necessary on the record before the court.

Extrahierte Begründung

The medical file and the insured person's own statements were sufficient to exclude a pension-relevant degree of invalidity; a new claim based on an alleged deterioration would have to be examined in separate new proceedings.

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