Remand for further medical assessment in disability pension case

IV.2005.01174Sozialversicherungsgericht15.06.2006Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court allowed the insured's appeal against the IV office's objection decision granting a three-quarter disability pension. The court treated the office's later reconsideration decision as a request for remand, found that further medical clarification was necessary, and sent the case back for a new pension decision. The proceedings were free of charge. The insured also received reduced party compensation of CHF 2,430.75. Because compensation was granted, the request for free legal representation became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 53 Abs. 3 ATSG; reconsideration of a contested administrative decision after an appeal has been filed. Until the respondent submits its answer, the insurance carrier may reconsider; after the response, a later withdrawal or amendment of the contested decision is not a true reconsideration but is to be construed as a request to the court to decide accordingly. Where the file shows that decisive medical clarification is lacking, a remittal for further investigation and new administrative decision is appropriate. Party compensation is awarded according to the result and may be reduced where the claimed time or tariff is excessive; a request for free legal aid becomes moot if compensation is granted.

Gesamter Gesetzestext

IV.2005.01174

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger

Urteil vom 16. Juni 2006

in Sachen

T.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi

Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 27. Juni 2005 (Urk. 3 = Urk. 10/8) und nachfolgendem Einspracheentscheid vom 15. September 2005 (Urk. 2) der Versicherten eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Oktober 2005, mit welcher die Versicherte sinngemäss die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 21. Dezember 2005 (Urk. 9),

nach Einsicht in die Replik vom 8. März 2006, worin die nunmehr durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger vertretene Versicherte an ihrem Rechtsbegehren festhält und ergänzend ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellt (Urk. 15),

nach Einsicht in die Duplik der IV-Stelle vom 4. Mai 2006, worin diese unter Beilage des Wiedererwägungsentscheids vom 4. Mai 2006 (Urk. 27) um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersucht (Urk. 26),

nach Einsicht in die Stellungnahme der Versicherten dazu vom 2. Juni 2006 (Urk. 31),

in der Erwägung,

dass nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt,

dass nach Einreichung der Beschwerdeantwort dem Versicherungsträger eine Wiedererwägung untersagt ist, dass jedoch einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung immerhin der Charakter eines Antrages an das Gericht zukommt (BGE 109 V 236 f., Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 Rz. 30),

dass die IV-Stelle den Einspracheentscheid vom 15. September 2005 wiedererwägungsweise aufhob mit der Begründung, dass weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 26, Urk. 27),

dass nach dem Gesagten die Wiedererwägungsverfügung vom 4. Mai 2006 (Urk. 27) als Antrag zur Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung zu verstehen ist,

dass die von den Parteien beantragte Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht und diesem Begehren ohne Weiteres stattzugeben ist,

dass die Versicherte ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,

dass der mit Kostennote vom 2. Juni 2006 (Urk. 32) geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden 50 Minuten als überhöht erscheint, und zudem vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- - statt wie geltend gemacht von Fr. 240.-- (Urk. 32) - auszugehen ist,

dass insbesondere der für das Verfassen der knapp vierseitigen Replik verrechnete Aufwand von 5 Stunden angesichts der Schwierigkeit der Streitsache und dessen, dass die Rechtsvertreterin teilweise dieselben Argumente einbrachte, die die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerdeeingabe vorgebracht hatte, auf 3 Stunden herabzusetzen ist, womit die Prozessentschädigung auf Fr. 2'430.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; Fr. 200.-- x 650 : 60 + 92.40 + 7,6 %) festzusetzen ist,

unter dem Hinweis, dass sich das mit der Replik gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung daher als gegenstandslos erweist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten medizinischen Abklärungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'430.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

disability pensionmedical assessmentremandreconsiderationparty compensationlegal aidmootnesssocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection decision granting a three-quarter disability pension should be set aside and the case remanded for further medical assessment.

Extrahierter Entscheid

The objection decision was annulled and the case remanded to the IV office so that, after further medical investigations, it could issue a new decision on the pension entitlement.

Extrahierte Begründung

After the complaint was filed, the later reconsideration decision was to be treated as a request to allow the appeal by remitting the case. The requested remand for additional medical clarification was consistent with the file and the law.

Kernrechtsfrage

Whether the insured was entitled to party compensation for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. The insured was awarded party compensation, reduced because the claimed time and hourly rate were excessive.

Extrahierte Begründung

As the insured prevailed, compensation was due under the applicable social insurance procedural rules. The court reduced the claimed hours and applied the court's usual hourly rate.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal representation was still pending.

Extrahierter Entscheid

It had become moot.

Extrahierte Begründung

Because party compensation was awarded, the request for free legal representation no longer required a decision.

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