No entry on new IV application upheld; legal aid denied

IV.2005.01038Sozialversicherungsgericht08.01.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the IV office's refusal to enter on his new application for benefits after an earlier adverse decision had become final. He argued that his health had worsened and sought appointment of free counsel. The court held that he had not made a deterioration plausible, either with the application or with the medical certificates submitted, and that the duty to investigate did not replace this threshold requirement. The refusal to enter was therefore upheld. Because the appeal was considered hopeless, the request for free legal aid was also denied. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; Neuanmeldung in der Invalidenversicherung und unentgeltlicher Rechtsbeistand: Bei einer Neuanmeldung hat die versicherte Person eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Die blosse Behauptung einer Verschlechterung oder der Hinweis auf die Abklärungspflicht des Versicherungsträgers genügt nicht. Fehlt es an der Glaubhaftmachung, ist das Nichteintreten rechtens. Ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist abzulehnen, wenn die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. consid. 2 und 3).

Gesamter Gesetzestext

IV.2005.01038

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm

Urteil vom 9. Januar 2006

in Sachen

G.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Urteil vom 10. März 2004 wies das hiesige Gericht die Beschwerde von G.___, geboren 1957, betreffend Massnahmen beruflicher Art sowie betreffend Invalidenrente ab (Urk. 12/12). Dagegen erhob der Versicherte am 1. April 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; Urk. 12/11/2). Diese Beschwerde wies das EVG mit Urteil vom 15. April 2005 ab (Urk. 12/10).

Bereits am 11. April 2005 hatte sich der Versicherte erneut bei der Inva-lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/41). Auf dieses Leistungsgesuch trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. Mai 2005 nicht ein (Urk. 12/6 = Urk. 12/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Juni 2005 (Urk. 12/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 ab (Urk. 12/1 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. September 2005 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Angelegenheit zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. Des Weiteren stellte der Versicherte den Antrag, sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Ilg, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. November 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die für das Eintreten auf eine Neunanmeldung erforderlichen rechtlichen Vor-aussetzungen hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent-scheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 lit. a-b). Darauf ist zu verweisen.

2. Die Gründe für den Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und hernach auch in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2005 ausführlich und schlüssig dargelegt (Urk. 2 S. 1 f. lit. c-e, Urk. 11 S. 1 ff.). Diesen zutreffenden Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Es ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder mit der Neuanmeldung (Urk. 12/41) noch mittels den von ihm eingereichten Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 12/29) eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen vermochte. Inwiefern der Entscheid der Beschwerdegegnerin mangelhaft sein soll, vermochte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht näher darzulegen. Wie schon im Einspracheverfahren beliess er es bei der blossen Behauptung, es sei eine Verschlechterung eingetreten und berief sich im Übrigen auf die der Beschwerdegegnerin obliegende Abklärungspflicht (Urk. 1 S. 3, Urk. 12/5 S. 3). Dies genügt aber nicht. Es ist zu beachten, dass die Pflicht des Versicherungsträgers zur Abklärung der Verhältnisse nicht an die Stelle des Erfordernisses treten kann, dass die versicherte Person bei der Neuanmeldung eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft zu machen hat. Da der Beschwerdeführer vorliegend eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes nicht glaubhaft darzulegen vermochte, trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsgesuch zu Recht nicht ein. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

3.1 Einer Partei wird gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver-sicherungsgericht auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess sich nicht als aussichtslos erweist.

3.2 Wie in vorstehender Erwägung 2 ausgeführt wurde, machte der Beschwerdeführer weder mit dem erneuten Leistungsgesuch noch im Einspracheverfahren eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft. Sowohl mit der Verfügung vom 17. Mai 2005 (Urk. 12/6) als auch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) legte die Beschwerdegegnerin dies begründet dar. Gleichwohl erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, um wiederum nur pauschal eine Verschlechterung zu behaupten. Bei dieser Sachlage kann das angehobene Beschwerdeverfahren nicht anders als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist.

Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

invalidity insurancenew applicationnon-entry decisiondeterioration of healthcredibilityburden of allegationlegal aidhopeless appealcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the IV office lawfully refused to enter on the new application for benefits

Extrahierter Entscheid

The refusal to enter was lawful because the claimant did not credibly show a deterioration of his health condition.

Extrahierte Begründung

Neither the new application nor the submitted medical certificates made a worsening of health plausible. The claimant merely alleged deterioration and relied on the office's duty to investigate, which does not replace the claimant's burden to make the change plausible.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to free legal representation

Extrahierter Entscheid

The request for appointment of free counsel was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Given the unsubstantiated allegations and the clear reasoning in the challenged decisions, the appeal was considered hopeless under § 16 Abs. 1 of the cantonal court act.

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