IV pension refusal remanded for further medical assessment

IV.2005.01018Sozialversicherungsgericht28.12.2006Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court examined an appeal against the IV office’s refusal of a disability pension and vocational measures. The insured person argued that his condition had worsened after a third traffic accident in March 2005. The court held that the file was incomplete because the IV office had not investigated the later accident and a subsequent psychiatric letter suggested possible full incapacity from that date. It therefore set aside the refusal decision and remanded the case for additional medical assessment and a new decision. The appellant was awarded CHF 2,100 in party compensation, and the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 87 Abs. 4 IVV, Art. 17 Abs. 1 ATSG; Neuanmeldung nach früherer Rentenverweigerung und Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren. Hat die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten, so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob seit der früheren ablehnenden Verfügung eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Bestehen aufgrund neuer ärztlicher Angaben konkrete Anhaltspunkte für eine nach dem massgebenden Vergleichszeitpunkt eingetretene Verschlechterung, dürfen die beantragten Leistungen nicht abschliessend verweigert werden, ohne den Sachverhalt durch ergänzende medizinische Abklärungen zu vervollständigen. Ist die Aktenlage ungenügend, ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen (consid. 2 ff.).

Gesamter Gesetzestext

IV.2005.01018

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 29. Dezember 2006

in Sachen

M.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli

Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Mai 2002 einen Rentenanspruch des 1962 geborenen M.___ verneint hatte (Urk. 10/1),

nachdem sich der Versicherte am 13. August 2003 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2005 und mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 das Leistungsbegehren erneut abgewiesen hat (Urk. 2, Urk. 9/5, Urk. 9/48),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. September 2005, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Rente sowie eventualiter die Zusprechung von beruflichen Massnahmen beantragt (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 28. November 2005 (Urk. 8) sowie in das vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels vom 29. November 2005 eingereichte Schreiben von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2006 (vgl. Urk. 12, Urk. 13),

in Erwägung,

dass nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nach vorgängiger Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind,

dass danach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,

dass, wenn die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist, im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis),

dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist, weshalb das Gericht zu prüfen hat, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 7. Mai 2002 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 14. Juli 2005 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat (Urk. 2, Urk. 10/1),

dass gemäss dem der rentenablehnenden Verfügung vom 7. Mai 2002 im Wesentlichen zugrunde gelegten Bericht des Universitätsspitals U.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nachfolgend U.___, vom 31. Juli 2001 diagnostisch ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei diskreten degenerativen Zeichen der zervikalen Bandscheiben bestand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt von März 1998 bis Oktober 1999 ausgeübten Tätigkeit als ungelernter Gartenbau-Mitarbeiter 0 %, in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit hingegen 100 % betrug (Urk. 10/5, Urk. 10/6/2, Urk. 10/6/4, Urk. 10/15),

dass die IV-Stelle im Rahmen der Neuanmeldung unter anderem den Bericht des U.___ vom 12. November 2003 einholte und darin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches, zervikalbetontes Panvertebralsyndrom bei Status nach zwei craniozervikalen Beschleunigungstraumata am 27. März und 1. September 2003, bei einer atlantooccipitalen Arthrose rechts sowie diskreten Degenerationszeichen der zervikalen Bandscheiben angeführt und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten leichten körperlichen Tätigkeit auf 100 % geschätzt wurde (Urk. 9/15),

dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer im Weiteren durch Dr. med. B.___ psychiatrisch begutachten liess und dieser im Gutachten vom 19. November 2004 als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nannte und feststellte, aufgrund der Anpassungsstörung sei die Arbeitsfähigkeit minimal, höchstens zu 20 %, eingeschränkt (Urk. 9/13),

dass die IV-Stelle gestützt darauf mit Verfügung vom 28. April 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte (Urk. 2, Urk. 9/7),

dass der Beschwerdeführer in der Einsprache unter Hinweis auf einen weiteren Verkehrsunfall vom 10. März 2005 vorbrachte, als Folge seiner drei Verkehrsunfälle (27. März 2003, 1. September 2003 und 10. März 2005) sei er zu 100 % arbeitsunfähig, und sich dabei auf einen - allerdings nicht eingereichten - Bericht von Dr. med. N.___ vom 17. Mai 2005 berief (Urk. 9/5),

dass die IV-Stelle daraufhin keine Abklärungen getroffen hat, insbesondere keinen Bericht von Dr. N.___ eingeholt hat, und den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 ausschliesslich gestützt auf die früheren Arztberichte erlassen hat, so dass allfällige Folgen des Verkehrsunfalls vom 10. März 2005 unberücksichtigt blieben (Urk. 2),

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 13. September 2005 erneut geltend machte, nach den drei Verkehrsunfällen sei er nicht mehr arbeitsfähig, und mit Eingabe vom 17. März 2006 das Schreiben von Dr. B.___ vom 10. März 2006 einreichte, in welchem dieser ausführte, nach einem erneuten Distorsionstrauma der Halswirbelsäule stehe am 10. März 2005 das zerviko-zephale Schmerzsyndrom im Vordergrund und aus psychiatrischer Sicht bestehe seit dem 10. März 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12, vgl. Urk. 1, Urk. 13),

dass aufgrund des genannten Schreibens von Dr. B.___ nicht auszuschliessen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit als Folge des dritten Verkehrsunfalls vom 10. März 2005, auf welchen bereits in der Einsprache hingewiesen worden war, bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 14. Juli 2005 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat, weshalb ergänzende Abklärungen unumgänglich sind,

dass der angefochtene Einspracheentscheid deshalb aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde,

dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwältin Christine Fleisch
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

disability insurancereopeningmedical assessmentremandwork capacitypsychiatric impairmentparty compensationprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person showed a relevant deterioration of health and work capacity after the earlier pension denial requiring a new merits assessment.

Extrahierter Entscheid

A further medical investigation was necessary because the record did not exclude a rent-relevant deterioration after the third accident on 10 March 2005.

Extrahierte Begründung

The IV office relied on earlier reports and did not investigate the effects of the later accident, although a later psychiatric letter suggested 100% incapacity since that date. Therefore the state of health and work capacity could not be finally assessed on the existing file.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of a disability pension and vocational measures should be upheld.

Extrahierter Entscheid

The refusal could not stand at this stage and the matter had to be sent back for additional medical clarification.

Extrahierte Begründung

Because the decisive factual basis was incomplete, the office had to obtain further medical evidence and then decide anew on entitlement.

Kernrechtsfrage

Who bears the procedural costs and whether the appellant is entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

The respondent had to pay party compensation of CHF 2,100 and the proceedings were free of charge.

Extrahierte Begründung

As the appellant succeeded in having the decision set aside and remanded, he was entitled to costs under the applicable social insurance cost rule.

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