Hearing aid dispute dismissed as moot after reconsideration

IV.2005.00966Sozialversicherungsgericht / 4. Kammer04.11.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the Zurich IV office's refusal to reimburse hearing-aid costs. After the complaint was filed, the office issued a reconsideration decision on 25 October 2005 granting the requested costs in full and asked for the case to be struck as moot. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich held that the dispute had therefore become moot and ordered the proceedings discontinued without costs.

Omnilex-Regeste

Art. 53 Abs. 3 ATSG; Wiedererwägung einer angefochtenen Verfügung oder eines Einspracheentscheids während hängigem Beschwerdeverfahren; Gegenstandslosigkeit. Der Versicherungsträger kann bis zur Beschwerdeantwort auf eine angefochtene Verfügung oder einen Einspracheentscheid zurückkommen. Ergeht eine neue Verfügung bzw. ein neuer Einspracheentscheid, welcher den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entspricht, entfällt das Rechtsschutzinteresse und das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. ZAK 1989 S. 563; 310).

Gesamter Gesetzestext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2005.00966

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtssekretär Brügger

Verfügung vom 2. November 2005

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit durch den Einspracheentscheid vom 3. August 2005 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 29. Juni 2005 (Urk. 9/6) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf Übernahme der Kosten für Hörgeräte ab, da er diese nicht täglich gebrauche. In seiner Beschwerde vom 6. September 2005 verlangte der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den gesetzlichen Kostenanteil an der von ihm benötigten Hörgeräteversorgung zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8) ein, mit welchem sie dem Beschwerdeführer die beantragten Kosten für die Hörgeräteversorgung zusprach, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 25. Oktober 2005 hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

  • Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtssekretär

Brügger

Schlagwörter

social insurancehearing aidsmootnessreconsiderationcost coverageprocedural termination

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the refusal to cover hearing-aid costs had become moot after the insurer's reconsideration decision.

Extrahierter Entscheid

The insurer's reconsideration decision fully satisfied the complainant's request, so there was no remaining dispute.

Extrahierte Begründung

Under Art. 53(3) ATSG, an insurer may reconsider a challenged decision until it has filed its response. Because the new decision granted the full request, the proceedings had to be struck as moot.

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