Reconsideration during appeal does not moot remand request

IV.2005.00697Sozialversicherungsgericht04.09.2005Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed an IV office decision denying a disability pension and sought a pension or, alternatively, remittal for further clarification. While the appeal was pending, the IV office reconsidered its objection decision and set it aside for further investigations. The court held that this did not moot the appeal because the reconsideration did not satisfy the main pension request and the remittal request remained live. It therefore allowed the appeal in part, remitted the matter to the IV office for further investigations and a new pension decision, declared the proceedings free of charge, and awarded the insured person CHF 1,600 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 53 Abs. 3 ATSG; reconsideration of an appealed administrative decision during appellate proceedings; effect on the continuation of the appeal. A reconsidered decision terminates the dispute only insofar as it fully accords with the appellant's requests. If the new decision does not dispose of all pending requests, particularly where remittal for further investigation is sought as an alternative, the appeal authority must still adjudicate the case and may remand the matter to the administration without requiring a separate challenge to the new decision. A remittal for further clarification constitutes full success for purposes of party compensation.

Gesamter Gesetzestext

IV.2005.00697

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr

Urteil vom 5. September 2005

in Sachen

P.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

Mit durch den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 bestätigter Verfügung vom 16. September 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch von P.___ (Urk. 9/3 = Urk. 2, Urk. 9/12 = Urk. 3/2). In ihrer Beschwerde vom 16. Juni 2005 verlangte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Invalidenrente; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2005 reichte der Versicherer den Wiedererwägungsentscheid gleichen Datums ein (Urk. 8) und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237)

2. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 24. August 2004 hat die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheides aufgehoben (Urk. 8). Damit hat sie zwar dem auf Zusprechung einer Rente gerichteten Hauptantrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen, doch kam sie deren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung (vgl. Urk. 1 S. 2) nach. Deshalb fällt die Abschreibung des Verfahrens nicht in Betracht, sondern es hat vielmehr ein Sachurteil zu ergehen.

Von der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides ist Vormerk zu nehmen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

Damit erübrigt sich auch die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).

3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und vorliegend auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht beschliesst:

Von der Aufhebung des Einspracheentscheides der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Mai 2005 wird Vormerk genommen.

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwältin Gabriela Gwerder unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7-8
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

social insurancedisability pensionreconsiderationmootnessremittalparty compensationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal became moot after the IV office reconsidered its objection decision during the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The reconsideration did not fully satisfy the appellant's requests because she also sought a remittal for further clarification; the court had to decide the merits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 53(3) ATSG, a reconsidered decision ends the dispute only to the extent it grants the appeal requests. Where the new decision does not fully comply, the proceedings continue without requiring a new challenge.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be allowed and the matter remitted for further investigation and a new pension decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. The case was sent back to the IV office for further investigations and a new decision on the pension claim.

Extrahierte Begründung

Because the appellant's alternative request for remittal was met by the reconsideration only in substance and the file required further clarification, the court allowed the appeal to that extent.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation after remittal as full success.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were free of charge and the respondent had to pay party compensation of CHF 1,600 including VAT and disbursements.

Extrahierte Begründung

A remittal for further clarification counts as full success for the represented appellant; compensation was fixed under § 34(3) of the cantonal social insurance court act.

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