No wage deduction in invalidity income assessment

IV.2005.00695Sozialversicherungsgericht29.05.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed an appeal against the IV office's refusal to grant a full disability pension. The claimant accepted a 50% work capacity in light, alternating work, but argued that a 20% deduction from the statistical wage should be applied, resulting in a 72% disability degree. The court held that her pain-related limitations were already reflected in the medical assessment and that her age, education, language integration, and work history did not justify any further deduction. The disability degree therefore remained 65%, so no full pension was due. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Einkommensvergleich mit Tabellenlöhnen; leidensbedingter Abzug nur bei gesamthafter Würdigung sämtlicher persönlichen und beruflichen Umstände des Einzelfalls, wobei die durch medizinische Arbeitsfähigkeitsbemessung bereits berücksichtigten Einschränkungen nicht nochmals über den Abzug zu kompensieren sind. Alter, Ausbildung, Sprachkenntnisse, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im konkreten Fall lohnmindernd wirken; der Abzug ist ermessensweise festzusetzen und auf 25 % begrenzt (vgl. BGE 126 V 75; BGE 129 V 481 E. 4.2.3).

Gesamter Gesetzestext

IV.2005.00695

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 30. Mai 2006

in Sachen

H.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

Dell'Olivo Frey & Pribnow

Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente verneint hat, da der Invaliditätsgrad lediglich 65 % betrage (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Juni 2005, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 72 % beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle, vom 19. August 2005 (Urk. 5),

in Erwägung,

dass vorliegend zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] A.___ vom 5. September 2003, Urk. 6/36),

dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen für das Jahr 1997 auf Fr. 62'292.-- festgesetzt hat (vgl. Urk. 2 S. 3), was sich als zutreffend erweist und von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wird,

dass die einzig strittige Frage die Höhe des Invalideneinkommens betrifft, insbesondere die Frage, ob vom aufgrund der Tabellenlöhne berechneten Einkommen ein Abzug (von 20 %) vorzunehmen ist,

dass nach der Rechtsprechung beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen,

dass sodann dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können,

dass in BGE 126 V 75 ff. das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert hat, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist,

dass der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen),

dass dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter Rückenschmerzen ohne freie Intervalle, deretwegen sie weder länger sitzen noch stehen, gehen oder liegen sowie nicht mehr als 3 Kilogramm heben und tragen kann sowie unter einer psychischen Auffälligkeit leidet, mit der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bereits Rechnung getragen worden ist, zumal nichts ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin vom zeitlichen Einsatz her von einem grösseren Pensum abhalten könnte,

dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1997, für welches der Einkommensvergleich vorzunehmen ist, nicht über 50, sondern erst 44 Jahre alt war, was mithin ein Alter darstellt, für welches kein Abzug vorzunehmen ist,

dass für die in Frage kommenden Hilfsarbeitertätigkeiten eine Grundschulausbildung genügend erscheint und auch nicht uneingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache notwendig sind,

dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin, welche 8 Jahre lang die Schule besucht hat, sich seit 1986 in der Schweiz aufhält, hier soweit integriert ist, dass sie ein Einbürgerungsgesuch gestellt hat (vgl. Urk. 6/78), und ab 1987 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 6/77), diesbezüglich keine zusätzlichen Einschränkungen erleidet,

dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat und der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 65 % eine Invalidenrente ausrichtet,

dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

disability insuranceinvalidity incomestatistical wageswage deductionwork capacityfull pensionageintegrationfree proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a deduction from the statistical invalid income was justified

Extrahierter Entscheid

No. The claimant's limitations were already reflected in the assessed 50% work capacity; her age, schooling, integration, and work history did not justify any additional wage deduction.

Extrahierte Begründung

The court held that under the relevant case law a deduction depends on all personal and occupational circumstances in the concrete case, but the claimant's pain-related limitations were already accounted for in the medical work-capacity assessment, and the remaining factors did not justify a reduction.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to a full disability pension

Extrahierter Entscheid

No. The disability degree remained 65%, so the conditions for a full pension were not met.

Extrahierte Begründung

Without a wage deduction, the income comparison yielded the same disability degree adopted by the IV office.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.