Telephone evidence not sufficient; case remanded to IV office

IV.2005.00659Sozialversicherungsgericht18.09.2005Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court upheld the appeal in part. It found that the IV office had relied on telephone information from school officials concerning decisive factual issues without obtaining it in a legally sufficient form. That evidentiary defect could not be cured on appeal. The court therefore annulled the objection decision of 10 May 2005 and remanded the matter to the IV office for proper fact-finding and a new decision. The court rejected the argument that the right to be heard had been violated by the later file notes, because they were not yet in the file at the time of inspection. The appellant received CHF 800 as procedural compensation, and the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 43 Abs. 1 ATSG; evidentiary requirements for oral or telephone information in social insurance proceedings; informal telephone notes may serve only for ancillary points, whereas decisive factual circumstances must be clarified by written inquiry or otherwise reliably secured evidence. A mere internal note of a telephone conversation does not satisfy the standard for essential facts. A hearing violation is not established where the file inspection occurred before the contested note was added to the file. Where the evidentiary defect concerns decisive facts and cannot be cured on appeal, the challenged administrative decision is annulled and the matter remanded for new fact-finding and decision (consid. on admissibility of evidence and remand).

Gesamter Gesetzestext

IV.2005.00659

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld

Urteil vom 19. September 2005

in Sachen

B.___, geb. 1988

Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern H.___

diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 9/8) und Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 (Urk. 2) den Anspruch von B.___ (geboren 1988) auf Vergütung der Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung am Gymnasium A.___ verneint hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Juni 2005, mit welcher der Rechtsdienst für Behinderte namens des Versicherten die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt und unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle rügt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 27. Juli 2005 (Urk. 8),

in Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht die IV-Stelle mit Urteil vom 29. September 2004 (Prozess Nr. IV.2004.00073; Urk. 9/14) angewiesen hat, für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf Vergütung der Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung des Versicherten weitere Abklärungen vorzunehmen und dabei insbesondere zu prüfen, welche konkreten Einschränkungen der Versicherte ausser der ausgeprägten Sehschwäche aufweist, welcher Unterstützungs- und Hilfsmassnahmen er bedarf und ob die behinderungsbedingt benötigte Unterstützung und Hilfestellung in einem öffentlichen Gymnasium gewährleistet werden kann,

dass die IV-Stelle daraufhin Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ die entsprechenden Fragen unterbreitet und schriftliche Berichte dazu eingeholt hat (Berichte je vom 13. Dezember 2004; Urk. 9/33 und 9/34),

dass die IV-Stelle zudem telefonische Auskünfte unter anderem vom Vater des Versicherten, vom Rektor des Gymnasiums A.___ und vom Prorektor des Gymnasiums D.___ eingeholt und darüber im Verlaufsprotokoll vom 24. Februar 2005 (Urk. 9/45) Aktennotizen erstellt hat,

dass die Vertreterin des Versicherten rügt, diese Aktennotizen seien ihr nicht zugestellt worden, als sie am 31. Januar 2005 um Akteneinsicht ersucht habe (Urk. 1 S. 5),

dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) indes zutreffend darauf hinweist, dass das Verlaufsprotokoll vom 24. Februar 2005 im Zeitpunkt der Zustellung der Akten an die Vertreterin des Versicherten am 14. Februar 2005 (Urk. 9/46) noch nicht bei den Akten lag,

dass es der Vertreterin des Versicherten unbenommen gewesen wäre, nach Erhalt der leistungsverneinenden Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 9/8) im Hinblick auf die Erstellung der Einsprache vom 11. April 2005 (Urk. 9/4) nochmals um Akteneinsicht zu ersuchen,

dass in diesem Vorgehen der IV-Stelle demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden kann,

dass hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nur insoweit zulässig ist, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden, während nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft, allenfalls die von der befragten Person unterschriftlich bestätigte Wiedergabe des Gesprächs (vgl. RKUV 2003 Nr. U 473 S. 49 Erw. 3.2 mit Hinweisen), in Betracht fällt, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen sind (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweis),

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht an dieser Rechtsprechung auch unter der Gültigkeit des seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgehalten hat (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 7. Juni 2005, H 163/04, und in Sachen S. vom 22. Dezember 2004, C 116/04),

dass die von der IV-Stelle telefonisch eingeholten Auskünfte des Rektors vom Gymnasium A.___ und des Prorektors vom Gymnasium D.___ keine Nebenpunkte betreffen, sondern entscheidrelevante Tatsachen, sollen sie doch gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. September 2004 darüber Aufschluss geben, welche Unterstützungs- und Hilfsmassnahmen der Versicherte behinderungsbedingt zur Bewältigung des Schulstoffes benötigt und ob er die erforderliche Unterstützung und Hilfestellung in einem öffentlichen Gymnasium erhalten würde,

dass die im Verlaufsprotokoll (Urk. 9/45) durch die Berufsberaterin der IV-Stelle festgehaltenen Telefonnotizen den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Anforderungen an rechtsgenügliche Beweismittel somit nicht genügen,

dass dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann,

dass der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 somit aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Auskünfte formgerecht einhole und hernach über die streitigen Leistungen erneut befinde,

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass die obsiegende beschwerdeführende Partei gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist,

dass die Prozessentschädigung gestützt auf diese Kriterien auf Fr. 800.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • Rechtsdienst für Behinderte unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 8)

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

  • Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

social insuranceright to be heardevidencetelephone noteremandvocational trainingprocedural compensationfile inspection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the IV office violated the right to be heard by not disclosing the later telephone notes in the file inspection.

Extrahierter Entscheid

No violation occurred, because the notes were not yet in the file when access was granted; further inspection could have been requested after the denial decision.

Extrahierte Begründung

The file note of 24 February 2005 did not exist in the file when the representative inspected it on 14 February 2005.

Kernrechtsfrage

Whether the telephone information obtained from school officials could be used as evidence for decisive factual questions.

Extrahierter Entscheid

No; oral or telephone information recorded only in an internal note is insufficient for decisive facts and must be obtained in written form or similarly secured.

Extrahierte Begründung

According to settled case law, informal oral or telephone information is admissible only for ancillary points, not for essential facts relevant to the decision. The school officials' statements concerned central issues regarding needed support measures and availability of support at a public gymnasium.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should succeed and the case be remanded for proper fact-finding.

Extrahierter Entscheid

Yes; the appeal is upheld to the extent that the challenged decision is annulled and the matter is sent back to the IV office for proper written inquiries and a new decision.

Extrahierte Begründung

The evidentiary defect could not be cured in the appeal proceedings.

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