Late social insurance appeal not entered

IV.2005.00329Sozialversicherungsgericht17.05.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

M.___ appealed against an objection decision of the Zurich Social Insurance Institution (IV office). After ordering correction of the appeal, the court received a signed version but no clarification of the date of receipt of the contested decision. The court therefore assumed probable service on 2005-02-14 and held the appeal to be out of time under Art. 60(1) ATSG. The appeal was not entered into; the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristwahrung der Beschwerde im Sozialversicherungsrecht; bleibt der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids ungeklärt und kommt die Partei einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung nicht nach, darf das Gericht gestützt auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit auf einen früheren Zustellungszeitpunkt abstellen und die Beschwerde bei verspäteter Einreichung als unzulässig behandeln. Die ungenügende Mitwirkung bei der Klärung der Zustellung geht zulasten der beschwerdeführenden Person (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

IV.2005.00329

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty

Beschluss vom 18. Mai 2005

in Sachen

M.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Am 21. März 2005 erhob M.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2005 (Urk. 1 und 2).

Mit Verfügung vom 29. März 2005, zugestellt am 1. April 2005 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 21. März 2005 zu verbessern (Unterschrift, Erklärung betreffend Empfang des angefochtenen Einspracheentscheids), mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4).

Am 9. April 2005 reichte die Beschwerdeführerin ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde vom 21. März 2005 ein (Urk. 6), liess sich aber hinsichtlich des Zeitpunktes des Erhalts des Einspracheentscheides nicht vernehmen.

2. Androhungsgemäss ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids am 14. Februar 2005 auszugehen (Poststempel: 10. Februar 2005, Urk. 2/2) und mangels Rechtzeitigkeit (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  M.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

social insuranceappeal deadlineservice of decisionnon-entryprocedural defecttimeliness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was filed within the statutory time limit after service of the challenged decision.

Extrahierter Entscheid

The court considered service of the objection decision on 2005-02-14 probable and found the appeal untimely under Art. 60(1) ATSG.

Extrahierte Begründung

Because the appellant did not clarify the date of receipt after being ordered to do so, the court relied on the probability of service on 2005-02-14 and concluded the appeal deadline had expired.

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