Failure to notify insurer required remand in cochlear implant dispute

IV.2005.00116Sozialversicherungsgericht09.06.2005Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the IV office’s refusal to grant cost coverage for a cochlear implant. The Social Insurance Court of Zurich found that the decision had not been served on the insured person’s compulsory health insurer, although such notification was required because rejection by disability insurance could trigger the insurer’s liability. The court therefore set aside the objection decision and remitted the matter to the IV office for a fresh decision and proper notification. As remand counts as full success, the insured person was awarded CHF 900 in procedural compensation. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 76 Abs. 1 lit. h IVV in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 ATSG; Zustellung einer leistungsablehnenden Verfügung an den betroffenen Krankenversicherer: Wird ein Begehren der Invalidenversicherung abgewiesen, wodurch eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers in Betracht fällt, ist diesem die Verfügung zu eröffnen. Unterbleibt die gehörige Eröffnung, ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit neu verfügt und dem betroffenen Versicherer ordnungsgemäss eröffnet werde (consid. 1). Die Rückweisung an die Verwaltung gilt kostenrechtlich als vollständiges Obsiegen; daraus folgt ein Anspruch auf Parteientschädigung nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht i.V.m. § 61 lit. g ATSG (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

IV.2005.00116

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O

Urteil vom 10. Juni 2005

in Sachen

S.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 26. April 2004 (Urk. 7/6) sowie mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2) das Begehren um Kostengutsprache für ein Cochlea-Implantat abgewiesen hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Januar 2005, mit welcher S.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie Kostengutsprache für das Cochlea-Implantat beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2. März 2005 (Urk. 6) sowie deren Stellungnahme vom 18. April 2005 (Urk. 10);

in Erwägung, dass

die IV-Stelle die angefochtene Verfügung dem obligatorischen Krankenversicherer der Beschwerdeführerin nicht zugestellt hat (Urk. 10),

die Ablehnung der Leistungspflicht durch die Invalidenversicherung grundsätzlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers führen könnte (Ziff. 7 des Anhangs 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV),

die angefochtene Verfügung demnach in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dem Krankenversicherer hätte eröffnet werden müssen,

der angefochtene Einspracheentscheid demnach aufzuheben und an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese über den Anspruch neu verfüge und die Verfügung dem betroffenen Krankenversicherer gehörig eröffne,

in weiterer Erwägung dass,

nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 61 lit. g ATSG die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten haben; dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen,

nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,

dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge und die Verfügung dem betroffenen Krankenversicherer gehörig eröffne.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsdienst für Behinderte unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und 10
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

social insurancecochlear implantnotificationremandprocedural costshealth insurer

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the IV office had to notify the health insurer of the denial decision

Extrahierter Entscheid

Yes. Because refusal of disability insurance coverage could trigger the health insurer's liability, the decision had to be served on the insurer.

Extrahierte Begründung

Under Art. 76(1)(h) IVV in conjunction with Art. 49(4) ATSG, decisions that may affect another insurer's obligation must be properly notified to that insurer.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged objection decision should be overturned and remitted

Extrahierter Entscheid

Yes. The objection decision was set aside and the matter was remitted to the IV office for a new decision and proper notification to the health insurer.

Extrahierte Begründung

The lack of proper service constituted a procedural defect requiring annulment and remand so the administration could issue a new decision and notify the affected insurer.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to costs of the proceedings

Extrahierter Entscheid

Yes. A remand counts as full success, so the represented appellant was entitled to a procedural indemnity.

Extrahierte Begründung

Under cantonal procedural law and Art. 61(g) ATSG, costs follow success; established case law treats remand to the administration as complete success.

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