Unfall insurer lacks standing to appeal IV rent decision

IV.2004.00898Sozialversicherungsgericht18.01.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Helsana Unfall AG, as compulsory accident insurer, challenged an IV office decision granting the insured a disability pension from October 2002 and a full pension from March 2003. The Zurich Social Insurance Court held that the insurer lacked standing to appeal because the pension decision did not directly affect its own benefit liability; it only had indirect significance for its independent disability assessment. The court also rejected the insurer's request that vocational reintegration be examined first. It therefore did not enter into the appeal and ordered the proceedings to be free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 49 Abs. 4 ATSG; Beschwerdelegitimation des Unfallversicherers gegen eine Rentenverfügung der Invalidenversicherung; das Berührtsein der Leistungspflicht ist vorausgesetzt. Die Eröffnungspflicht und das Rechtsmittelrecht eines anderen Versicherungsträgers bestehen nur, wenn dessen Verfügung die eigene Leistungspflicht unmittelbar betrifft. Eine IV-Rentenverfügung wirkt gegenüber dem obligatorischen Unfallversicherer lediglich indiziell im Rahmen der selbstständig vorzunehmenden Invaliditätsbemessung; sie präjudiziert weder die Leistungspflicht als solche noch deren Umfang. Das fehlende unmittelbare Berührtsein schliesst die Beschwerdelegitimation aus (vgl. Art. 103 lit. c OG; Erw. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

IV.2004.00898

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr

Beschluss vom 19. Januar 2005

in Sachen

Helsana Unfall AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch V.___

Versicherungsrecht

8081 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 (Urk. 1) erhob die Helsana Unfall AG, vertreten durch die V.___, als obligatorischer Unfallversicherer von A.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. November 2004, mit dem der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe und mit Wirkung ab 1. März 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 2). Die Helsana Unfall AG beantragte im Wesentlichen die Prüfung beruflicher Massnahmen und anschliessend die neue Ermittlung des Invaliditätsgrades (Urk. 1 S. 1).

Am 9. Dezember 2004 wurde der Helsana Unfall AG Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage ihrer Beschwerdelegitimation zu äussern (Urk. 4), wozu sie mit Eingabe vom 6. Januar 2005 Stellung nahm (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch diesem zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

1.2 Bereits nach dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hatte eine Sozialversicherung, welche eine die Leistungspflicht eines anderer Versicherers berührende Verfügung erliess, diese auch dem anderen Versicherer zu eröffnen. Der andere Versicherer konnte auch nach Art. 129 Abs. 1 aUVV die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

1.3 Unter der Herrschaft des alten Rechts hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Legitimation des Unfallversicherers zur Anfechtung von Rentenentscheiden der Invalidenversicherung ausdrücklich verneint und dies damit begründet, dass ein Rentenentscheid des Invalidenversicherers die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht direkt berühre (Urteile des EVG in Sachen CNA gegen Office AI du canton de Fribourg vom 13. Januar 2004, I 564/02, Erw. 5 und 6, und in Sachen M. vom 17. August 2004, I 106/03, Erw. 4).

Im letztgenannten Urteil hat das EVG dazu erwogen, dass ein Sozialversicherer zwar einen von ihm nach ordnungsgemässer Eröffnung nicht angefochtenen Entscheid eines anderen Versicherers grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen habe (BGE 126 V 294 Erw. 2d). Dies hat das EVG indes dahingehend präzisiert, dass diese Regel gegenüber Unfallversicherern bei Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zum Zuge komme, da es - in prinzipieller Hinsicht - bereits am Beschwerderecht des Unfallversicherers fehle. So liesse sich eine entsprechende Beschwerdebefugnis weder aus der in Art. 76 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) statuierten Pflicht der IV-Stelle zur Zustellung ihrer Rentenverfügung an den (leistungserbringenden) Unfallversicherer ableiten, noch ergebe sie sich aus der gestützt auf Art. 104 lit. d des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) erlassenen koordinationsrechtlichen Regelung des Art. 129 Abs. 1 aUVV.

Der Anwendungsbereich dieser Verordnungsbestimmung sei gemäss ihrer ratio legis auf jene Fälle zugeschnitten, in welchen der Entscheid des einen Versicherers - namentlich dessen Verweigerung oder Einstellung von Leistungen - direkte Auswirkungen auf die Leistungspflicht eines andern Sozialversicherungsträgers habe. Eine Wechselwirkung dieser Art bestehe gemäss erwähntem Urteil vom 13. Januar 2004 im Verhältnis zwischen Unfallversicherer und Invalidenversicherung nicht. Wohl habe der Rentenentscheid der IV-Stelle für den Unfallversicherer eine indirekte Wirkung in dem Sinne, dass er abgeschlossene Invaliditätsbemessungen der Invalidenversicherung nicht unbeachtet lassen dürfe, sondern sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in seine - selbstständig vorzunehmende - Invaliditätsbemessung miteinzubeziehen habe und ein Abweichen sachlich begründet sein müsse (vgl. BGE 126 V 293 f. Erw. 2d). Anders als dies im Verhältnis zur obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung der Fall sei (BGE 129 V 73) präjudiziere indessen der Rentenentscheid der IV-Stelle weder die Leistungspflicht des Unfallversicherers als solche noch - im Sinne einer unmittelbaren Bindungswirkung des von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrades - deren Umfang. Damit fehle es dem Unfallversicherer am "Berührtsein" gemäss Art. 129 Abs. 1 aUVV, so dass ein daraus fliessendes Beschwerderecht - und gestützt auf Art. 103 lit. c OG die Möglichkeit des Weiterzugs an das EVG - zu verneinen sei (Urteil in Sachen M. vom 17. August 2004, I 106/03, Erw. 4).

1.4 Wie es sich bezüglich der Beschwerdelegitimation unter der Herrschaft des Art. 49 Abs. 4 ATSG verhält, hat das EVG bis anhin offen gelassen (Urteil des EVG in Sachen M. vom 17. August 2004, I 106/03 Erw. 4 in fine mit Hinweisen).

Diesbezüglich hat das hiesige Gericht im Urteil vom 30. August 2004 in Sachen K., IV.2003.00219, Erw. 2.2 erwogen, Art. 49 Abs. 4 ATSG mache das Erfordernis der Eröffnung einer Verfügung an einen anderen Versicherungsträger und dessen Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln wiederum davon abhängig, dass die Verfügung die Leistungspflicht des anderen Versicherungsträgers berühre. Diese Bestimmung lehne sich somit in ihrer Formulierung an die frühere unfallversicherungsrechtliche Verordnungsbestimmung in Art. 129 Abs. 1 aUVV an und sei daher gleich auszulegen.

2. In Anwendung dieser Rechtsprechung fehlt es vorliegend an der Legitimation des obligatorischen Unfallversicherers, den zur Diskussion stehenden Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente anzufechten. Insbesondere ist es auch nicht Aufgabe des Unfallversicherers, dem invalidenversicherungsrechtlichen Grundsatz "Eingliederung vor Rente" Nachachtung zu verschaffen, indem er anbegehrt, vor der Rentenfrage sei zunächst die berufliche Reintegration zu prüfen.

Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung ist ein Beschwerderecht der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 10. November 2004 zu verneinen, und auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  V.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

social insurancestandingappeal admissibilitydisability pensionaccident insurercoordination of insurersnon-entryintegration before pension

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the compulsory accident insurer had standing to appeal the IV office's disability pension decision.

Extrahierter Entscheid

The accident insurer lacked standing because the IV pension decision did not directly affect its own duty to pay benefits.

Extrahierte Begründung

Art. 49(4) ATSG is construed like the former Art. 129(1) UVV: a right to be notified and to appeal exists only if the other insurer's decision directly touches the addressee's payment obligation. An IV pension decision merely has indirect evidentiary significance for the accident insurer's own assessment and does not bind it as to entitlement or degree of disability.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should first lead to review of vocational reintegration before deciding the pension issue.

Extrahierter Entscheid

No. Ensuring the principle of 'integration before pension' is not the accident insurer's procedural role in this appeal.

Extrahierte Begründung

That request does not cure the lack of standing to challenge the IV rent decision.

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