Invalidity pension denial remanded for psychiatric clarification

IV.2004.00775Sozialversicherungsgericht29.08.2005Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal social insurance court partly upheld the insured woman's appeal against the IV office's refusal of an invalidity pension. It found the medical file psychiatrically insufficient: the psychiatric opinions were incomplete and contradictory, and the office could not rely only on an older internal-medicine report because it did not address mental limitations. The objection decision was therefore annulled and the case remanded for further investigation and a new pension decision. The court also held that the remand counted as full success and awarded the insured's lawyer CHF 1,428.10 in process compensation. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Social insurance law; assessment of residual earning capacity and remand for incomplete medical evidence: where psychiatric reports are contradictory or incomplete and do not permit a reliable assessment of work capacity in adapted employment, the authority may not decide the pension claim on the existing record. Reliance on a purely somatic report is impermissible if it leaves relevant mental limitations unaddressed. In such a situation the decision is to be annulled and the case remitted for further clarification (consid. on evidentiary sufficiency). A remand to the administration counts as full success for the insured and justifies an award of party compensation.

Gesamter Gesetzestext

IV.2004.00775

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger

Urteil vom 30. August 2005

in Sachen

B.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler

Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 einen Rentenanspruch von B.___ verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. November 2004, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragt (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. Dezember 2004 (Urk. 8),

in der Erwägung,

dass Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, im Bericht vom 19. November 2002 eine akute HIV-Erkrankung und eine chronische Cholezystitis diagnostizierte und ausführte, die psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) seien durch die Grunderkrankung sowie durch die Nebenwirkungen der Medikamente zur Behandlung der HIV-Erkrankung eingeschränkt, sodann seien in physischer Hinsicht das Heben und Tragen über 5 kg, Arbeiten über Kopfhöhe, vorgeneigtes Sitzen und Stehen nur selten und längerdauerndes Stehen nur manchmal zumutbar,

dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit als Coiffeuse eine Arbeitsfähigkeit von 16 Stunden pro Woche, langfristig jedoch eher weniger, und in leidensangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte und im Weiteren zu genaueren Angaben zur Prognose und zur Arbeitsfähigkeit auf Dr. F.___ von der HIV-Sprechstunde verwies (Urk. 9/16),

dass Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 30. August 2003 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) stellte und erklärte, in bisheriger Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsfähig,

dass es Dr. C.___ jedoch unterliess, Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu machen (Urk. 9/14),

dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 8. Oktober 2004 die Beschwerdeführerin gestützt auf diese beiden Berichte in bisheriger Tätigkeit als Coiffeuse als zu 30 % und in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 2, Urk. 8, Urk. 9/11),

dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2004 nachreichte,

dass darin ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen depressiven Erkrankung, die sich seit Behandlungsbeginn im Juni 2003 therapeutisch als kaum beeinflussbar erwiesen habe, und dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % oder mehr seit Juni 2003 oder gegebenenfalls schon ab einem früheren Zeitpunkt auszugehen sei (Urk. 7/3),

dass selbst der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin die Meinung vertritt, insbesondere die psychischen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin würden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 9/11 S. 3),

dass entgegen der Beschwerdegegnerin für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht ausschliesslich auf den Bericht von Dr. A.___ vom 19. November 2002 abgestellt werden kann, zumal damit den psychisch bedingten Einschränkungen nicht Rechnung getragen würde,

dass die psychiatrischen Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ sich widersprechen, wobei keine Gründe ersichtlich sind, dem einen oder anderen Bericht ausschlaggebendes Gewicht zuzuerkennen, und zudem aus jenem von Dr. D.___ nicht eindeutig hervorgeht, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % oder mehr sich nur auf die bisherige oder auch auf eine angepasste Tätigkeit bezieht, während derjenige von Dr. C.___ unvollständig ist, da er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussert,

dass sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht somit als ungenügend abgeklärt erweist,

dass demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung und zu einem neuen Entschied über den Rentenanspruch zurückzuweisen ist,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen),

dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Kostennote vom 25. August 2005 (Urk. 12) einen Aufwand von 6,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 27.20, mithin einen Gesamtaufwand von Fr. 1'428.10 (6,5 x Fr. 200.-- zuzüglich Fr. 27.20 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend macht, was der Sache angemessen ist,

dass die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten ist, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in diesem Umfang zu bezahlen,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Helena Böhler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'428.10 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwältin Helena Böhler
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

invalidity pensionpsychiatric evidencemedical assessmentremandwork capacityprocess compensationsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the denial of an invalidity pension could stand on the existing medical evidence

Extrahierter Entscheid

No. The psychiatric situation was insufficiently clarified, so the pension denial could not be confirmed.

Extrahierte Begründung

The medical reports on psychiatric impairment conflicted, each had gaps, and the office could not rely solely on an older internal medicine report because it ignored mental limitations.

Kernrechtsfrage

Whether the case should be remanded for further medical investigation and a new decision

Extrahierter Entscheid

Yes. The decision was set aside and the file returned to the IV office for further clarification and a new ruling on entitlement.

Extrahierte Begründung

Because the psychiatric evidence was incomplete and contradictory, the court could not decide the pension claim on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the insured was entitled to reimbursement of legal costs

Extrahierter Entscheid

Yes. The respondent had to pay a process compensation of CHF 1,428.10 to the appointed lawyer.

Extrahierte Begründung

A remand to the administration counts as full success, and the claimed fee note was reasonable.

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