No right to counsel during medical assessment

IV.2004.00591Sozialversicherungsgericht02.11.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed the insured person's complaint against the IV office's decision requiring her to attend a MEDAS medical assessment without her lawyer present. The court held that Art. 37(1) ATSG does not confer a right to legal assistance during such an examination, because the purpose is to obtain an unfiltered medical impression and the insured may later comment on and challenge the expert report. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 37 Abs. 1 ATSG; Anspruch auf Verbeiständung bei medizinischer Begutachtung: Das Recht auf Vertretung und Verbeiständung erstreckt sich nicht notwendig auf die Untersuchung durch medizinische Sachverständige. Bei der MEDAS-Begutachtung steht die Erhebung medizinischer, nicht rechtlicher Sachverhalte im Vordergrund; der Gutachter muss den Gesundheitszustand ohne fremde Einwirkung frei und unverfälscht erfassen können (E. 2). Der Gehörsanspruch ist gewahrt, wenn die versicherte Person nachträglich Einsicht in das Gutachten erhält und sich dazu äussern bzw. allfällige Mängel rügen kann. Ob und inwieweit Dritte an der Begutachtung teilnehmen, bestimmt sich nach Zweck und Art des Beweismittels; ein Anspruch auf Teilnahme des Rechtsvertreters besteht nicht.

Gesamter Gesetzestext

IV.2004.00591

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 3. November 2004

in Sachen

D.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen

im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht

Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Juli 2004 D.___, geboren 1944, verpflichtet hat, sich einer Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ zu unterziehen, und gleichzeitig den Antrag der Versicherten, bei dieser Begutachtung durch ihren Rechtsvertreter begleitet zu werden, abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. September 2004, mit welcher Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht, Bülach, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zulassung der Verbeiständung der Versicherten bei der bevorstehenden Begutachtung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 19. Oktober 2004 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass mit dem heutigen Urteil der Endentscheid gefällt wird, womit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos ist,

dass gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann,

dass vorliegend die Frage strittig ist, ob sich das in Art. 37 Abs. 1 ATSG gewährte Recht auf Verbeiständung auch auf die medizinische Begutachtung bezieht,

dass die Beschwerdegegnerin hierzu zutreffend ausgeführt hat, Art. 37 Absätze 1-3 ATSG seien im Wesentlichen aus Art. 11 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) übernommen worden (BBl 1999 4595), wobei es sich bei der Verbeiständung um Prozesshilfe in mündlichen Verhandlungen handle (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 185),

dass das Bundesgericht in einem Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung die Frage zu entscheiden hatte, ob das Recht auf Vertretung und Verbeiständung verletzt wird, wenn einem Rechtsbeistand die Teilnahme an einer fachrichterlichen Begutachtung einer psychisch kranken Person verweigert wird,

dass das Bundesgericht hierzu ausführte, der aus Art. 4 aBundesverfassung abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör diene einerseits der Sachaufklärung, andererseits stelle er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreife,

dass dazu insbesondere das Recht der Betroffenen gehöre, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet sei, den Entscheid zu beeinflussen,

dass der Gehörsanspruch das Recht einschliesse, sich vertreten und verbeiständen zu lassen,

dass das Bundesgericht festhielt, dieses Recht sei bezüglich fürsorgerischer Freiheitsentziehung in Art. 397f Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in gewisser Hinsicht konkretisiert worden,

dass sich daraus aber nicht ableiten lasse, dass der Rechtsbeistand zwingend in jedem Stadium des Verfahrens anwesend zu sein habe, sondern es vielmehr - gerade in ausgesprochen persönlichkeitsbezogenen Angelegenheiten - durchaus verantwortbar oder gar erforderlich sein könne, dass eine Person ohne Gegenwart ihres Rechtsvertreters oder Beistands angehört werde, um ein möglichst unverfälschtes Bild ihrer Persönlichkeit zu erhalten,

dass sich die Frage, inwieweit zur wirksamen Interessenwahrung der Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter eine Teilnahme an Beweiserhebungen zugestanden werden müsse, ausgehend vom zugrunde liegenden Verfahren, je nach Beweismittel unterschiedlich beantworte,

dass unter anderem die Teilnahme an einem Augenschein nur ganz ausnahmsweise verweigert werden dürfe, während das Ausschliessen von einer durch den Sachverständigen durchgeführten Begutachtung zulässig sei, wenn die Partei nachträglich in das Gutachten Einblick erhalte und zu den dortigen Schlussfolgerungen Stellung nehmen könne,

dass ein medizinischer Gutachter seinem Auftrag nur gerecht werden könne, wenn er sich einen zuverlässigen persönlichen Eindruck vom psychischen Zustand der betroffenen Person verschaffe, wozu ihm mithin das Recht zugestanden werden müsse, die Art und Weise der Begutachtung im Rahmen des Untersuchungszwecks nach eigenem Ermessen festzulegen, so auch, ob er weitere Personen daran teilnehmen lassen wolle oder eben gerade nicht (BGE 119 Ia 260 ff. mit Hinweisen),

dass es auch vorliegend bei der Begutachtung durch die MEDAS - welche im Übrigen durch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 4. Dezember 2003 (Urk. 7/6 S. 6) verbindlich angeordnet worden ist - darum geht, dass die begutachtenden Fachpersonen ein möglichst unverfälschtes Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erhalten, wozu sie ihre Untersuchungen ohne Einwirkungen des Rechtsvertreters vornehmen können müssen,

dass es bei der MEDAS-Begutachtung nicht um die Erhebung rechtlicher, sondern ausschliesslich medizinischer Sachverhalte geht, die keiner rechtlichen Beratung durch den Rechtsvertreter vor Ort bedürfen,

dass es weder Sache der Verwaltung noch des Gerichts ist, einer begutachtenden Fachperson vorzuschreiben, wie sie zu ihren Erkenntnissen gelangt und wie sie die angeordnete Begutachtung vorzunehmen hat,

dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter nach Erstellung des Gutachtens Gelegenheit haben wird, sich dazu zu äussern und es bei allfälligen Mängeln anzufechten, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend gewahrt bleibt,

dass dagegen eine rechtliche Beratung der Beschwerdeführerin während der Begutachtung weder geboten noch notwendig ist,

dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verbeiständung für die MEDAS-Begutachtung verneint hat, und es Sache der betreffenden Ärzte sein wird, ob und inwieweit sie den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Erstellung ihres Gutachtens einbeziehen wollen,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

medical assessmentlegal assistancesocial insuranceright to be heardexpert evidencedue processcost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Article 37(1) ATSG grants a right to legal assistance during a medical assessment.

Extrahierter Entscheid

No. The right to be assisted does not extend to a MEDAS examination where only medical facts are being established and the expert needs an unfiltered personal impression.

Extrahierte Begründung

The court held that assistance under Art. 37(1) ATSG, derived from Art. 11 VwVG, concerns procedural support in hearings. Relying on case law on due process, it distinguished between participation in evidence taking and a medical expert's independence, noting that the insured can later comment on the report and challenge deficiencies.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be granted and the challenged decision set aside.

Extrahierter Entscheid

No. The refusal to allow counsel at the assessment was lawful.

Extrahierte Begründung

Because the examination concerned exclusively medical matters and the experts must be free to conduct it without external influence, the refusal did not violate due process.

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