No spouse supplementary pension after 28-day gap

IV.2004.00563Sozialversicherungsgericht28.12.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed an appeal against the IV office’s refusal of a supplementary spouse pension. The insured had received unemployment benefits until 31 January 2001, but incapacity began only on 1 March 2001, leaving a 28-day gap. Because the law required that incapacity arise immediately after gainful employment or an equivalent activity, the court found the entitlement condition unmet. The appellant’s reliance on a 30-day interruption threshold was rejected.

Omnilex-Regeste

Art. 34 Abs. 1 IVG a.F.; Anspruch auf Zusatzrente für den Ehegatten setzt voraus, dass die versicherte verheiratete Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit bzw. eine ihr gleichgestellte Tätigkeit ausgeübt hat. Unmittelbarkeit fehlt, wenn zwischen dem Ende der Erwerbstätigkeit oder der ihr gleichgestellten Periode und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Zeitablauf liegt; der Anspruch entsteht in diesem Fall nicht. Die in der Rechtsprechung entwickelte 30-Tage-Grenze betrifft nicht die Begründung eines nicht entstandenen Anspruchs, sondern vermag die fehlende zeitliche Kontinuität nicht zu ersetzen (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

IV.2004.00563

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 29. Dezember 2004

in Sachen

P.___

Beschwerdeführer

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt A.___, Zentrale Ressourcendienste

Rechtsdienst, Rechtsanwältin B.___

Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 dem 1946 geborenen P.___ mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/38) und die auf Auszahlung einer Zusatzrente für die Ehefrau lautende Einsprache (vom 2. Februar 2004; Urk. 7/37) mit Entscheid vom 8. Juli 2004 abgewiesen hatte (Urk. 2 = Urk. 7/42),

nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. September 2004, mit der P.___ durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt A.___ die Zusprechung einer Zusatzrente für die Ehefrau beantragen liess (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde lautende Vernehmlassung der IV-Stelle vom 23. September 2004 (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass

gemäss dem bis am 31. Dezember 2003 geltenden Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten hatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zustand,

sich gemäss Rechtsprechung (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c) der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG richtet und mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit zusammenfällt (Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990, BBl 1990 II 110),

ein Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten zu verneinen ist, wenn zwischen dem Ende der Aktivitätsperiode (oder einer dieser gleichgestellten Periode im Sinne von Art. 30 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit Zeit vergeht (SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109 Erw. 1c);

streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau hat, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob er unmittelbar vor seiner Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat,

die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausführte, dass die Arbeitsunfähigkeit erst einen Monat nach Beendigung des Arbeitslosentaggelderbezuges eingetreten sei, weshalb der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und somit keinen Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau habe (Urk. 2),

der Beschwerdeführer einräumte, dass zwischen der Aussteuerung und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit 28 Tage vergingen, er sich aber auf den Standpunkt stellte, dass Gesetz und Rechtssprechung erst einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen als wesentlichen Unterbruch des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ansehen, weshalb umgekehrt eine Zeit von 28 Tagen seit Lohnzahlung (respektive dem Bezug eines Ersatzlohnes) bis zum Beginn der Wartezeit nicht genüge, um den Anspruch auf die Zusatzrente zu unterbrechen (Urk. 1),

aus den Akten hervorgeht und im Übrigen unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Januar 2001 Arbeitslosentaggelder bezogen hat (vgl. Urk. 7/1),

der Beschwerdeführer aufgrund des Bezuges von Arbeitslosentaggelder einer erwerbstätigen Person gleichzustellen ist (Art. 30 lit. a IVV in der bis am 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung),

der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ab dem 1. März 2001, an dem die Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG eröffnet wurde (vgl. Urk. 2), in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war,

demnach zwischen der Beendigung des der Erwerbstätigkeit gleichgestellten Arbeitslosentaggeldbezugs und dem Beginn der Arbeitunfähigkeit 28 Tage vergingen,

aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes die Voraussetzung der Unmittelbarkeit dann erfüllt ist, wenn zwischen dem Ende der Erwerbstätigkeit und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine Zeit verstreicht (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 20. März 2002, I 513/01, Erw. 4a und 4b mit Hinweis auf SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109 Erw. 1c),

aus dem Gesagten zu schliessen ist, dass vorliegend der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar auf den Bezug der Arbeitslosentaggelder folgte, weshalb die Voraussetzung der Unmittelbarkeit nicht erfüllt ist,

daran auch der Einwand des Beschwerdeführers, eine Zeitspanne von weniger als 30 Tagen vermöge einen Anspruch auf eine Zusatzrente nicht zu unterbrechen, nichts zu ändern vermag, zumal der Anspruch auf die beantragte Zusatzrente gar nicht erst entstehen konnte und kein Grund ersichtlich ist, um Art. 29ter IVV analog anzuwenden,

die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht den Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehegattin verneinte;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Sozialdepartement der Stadt A.\_\_\_, Zentrale Ressourcendienste
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

supplementary pensioninvalidity insuranceunemployment benefitsimmediacywork incapacityspouse benefittemporal gapadministrative appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a right to a supplementary spouse pension under former Art. 34(1) IVG

Extrahierter Entscheid

No. The prerequisite that the insured was gainfully employed immediately before incapacity was not met.

Extrahierte Begründung

A 28-day period elapsed between the end of unemployment-benefit receipt, treated as equivalent to employment, and the onset of incapacity. Under the case law, immediacy requires no lapse of time between the end of the employment-equivalent activity and incapacity.

Kernrechtsfrage

Whether the 28-day gap could still preserve entitlement because only interruptions of at least 30 days matter

Extrahierter Entscheid

No. That argument does not help because the entitlement never arose in the first place, and no analogy to Art. 29ter IVV was warranted.

Extrahierte Begründung

The court relied on the clear statutory wording and prior case law requiring direct temporal continuity; the 30-day interruption rule was not applicable to create the missing entitlement.

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