Pending appeal barred new disability pension decision

IV.2004.00500Sozialversicherungsgericht29.11.2004Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed against a later IV office decision granting only a quarter pension while an earlier pension dispute was still pending before the courts. The court held that the administration lacked power to issue a new decision on the same disputed invalidity degree because the subject matter was already pending and thus removed from its disposition. The objection decision of 15 July 2004 was therefore annulled. However, the court did not enter into the requests for a whole pension or a three-quarter pension, because those issues were already before the Federal Insurance Court in a parallel proceeding. Procedural compensation of CHF 1,300 was awarded to the appellant; the case was free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 58 Abs. 1 VwVG; Devolutiveffekt im Sozialversicherungsrecht; Zulässigkeit einer neuen Rentenverfügung während hängigem Beschwerdeverfahren. Sobald der Rentenstreit rechtshängig geworden ist, verliert die Verwaltung die Verfügungsmacht über denselben Streitgegenstand; der angefochtene Entscheid entzieht sich ihrer Disposition. Eine spätere abändernde Verfügung ist nur zulässig bei nach Erlass des anfechtbaren Entscheids eingetretener Sachverhaltsänderung im Revisionsverfahren, nicht aber zur erneuten Entscheidung über den unverändert gebliebenen, bereits streitigen Invaliditätsgrad. Ist derselbe Streitgegenstand zudem beim oberen Gericht hängig, erstreckt sich der Devolutiveffekt auch auf das untere Gericht; darauf bezogene Begehren sind nicht einzutreten (consid. 2.2-2.4).

Gesamter Gesetzestext

IV.2004.00500

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser

Urteil vom 30. November 2004

in Sachen

B.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann

Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 25. April 2003 (Urk. 7/21) sprach die Sozial­versiche­rungs­an­stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, B.___ bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Juli 2003 ab (Urk. 7/14). Nachdem der Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben hatte, hiess das Sozialversicherungsgericht diese mit Urteil vom 28. Juni 2004 (Prozess-Nr. IV.2003.00281; Urk. 7/1) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003 insoweit aufgehoben wurde, als ein An­spruch auf eine ganze Invalidenrente verneint wurde, und die Sache an die So­zial­versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück­gewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun­gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Gegen dieses Urteil er­hob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi­sche Versicherungsgericht (EVG) und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Eingabe vom 8. September 2004; Prozess-Nr. IV.2003.00281; Urk. 28). Die Beschwerde ist zur Zeit noch rechts­hängig.

1.2 Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/2) eröffnete die IV-Stelle B.___, dass ihm ab 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Vier­telsrente ausgerichtet werde. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Einsprache (Eingaben vom 24. Juni und 1. Juli 2004; Urk. 9/1 und Urk. 9/2). Mit Entscheid vom 15. Juli 2004 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2. Dagegen erhob B.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lud­wig Raymann, mit Eingabe vom 16. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgenden Antrag:

" Es sei dem Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen, nach Vor­nahme der vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 28. Juni 2004 angeordneten ergänzenden Abklärungen.

Bereits aufgrund der bisherigen Sachlage sei dem Versicherten ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen."

In der Beschwerdeantwort vom 21. September 2004 (Urk. 6) schloss die IV-Stel­le auf Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Einer Beschwerde im Sozialversicherungsbereich kommt von Bundesrechts we­gen Devolutiveffekt zu, was bedeutet, dass die Verwaltung die Verfügungsge­walt über den Streitgegenstand verliert, sobald er beim Gericht rechtshängig geworden ist (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver­fahren, VwVG; vergleiche die dazu ergangene Rechtsprechung in SVR 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4b/aa; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a mit Hinweisen).

2.

2.1 Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, am 25. Mai 2004 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen, ob­wohl in diesem Zeitpunkt der Prozess gegen die ursprüngliche Verfügung vom 25. April 2003über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beim hiesigen Gericht hän­gig war.

2.2 Die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet rechtspre­chungsgemäss der Einspracheentscheid (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vergleiche auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, je mit Hinweisen). Für den Zeitraum ab Erlass des Einspracheentscheides wirkt grundsätzlich kein Devolu­tiveffekt mehr (vergleiche Urteil des EVG vom 3. Dezember 2003 in Sachen F.; I 499/03 Erw. 7.1). Die Verwaltung ist berechtigt, beim Vorliegen eines geän­derten Sachverhaltes nach Verfügungserlass unabhängig von einem Gerichts­verfahren ein Revisionsverfahren durchzuführen (vergleiche Urteil des EVG vom 8. Mai 2000 in Sachen C.; I 46/00 Erw. 1b).

Eine revisionsweise Änderung der Invalidenrente für den Zeitraum nach dem im Verfahren IV.2003.00281 angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 wäre aufgrund eines geänderten Sachverhaltes daher ohne weiteres möglich gewesen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein Revisionsverfahren bei einem geän­derten Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin ist in der Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/2) von dem in der Verfügung vom 25. April 2003 (Urk. 7/21) errechneten Invaliditätsgrad von 45 % ausgegangen und hat die In­validenrente dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) angepasst. Mit der Ver­fügung vom 25. Mai 2004 wurde somit lediglich der gemäss Verfügung vom 25. April 2003 errechnete Invaliditätsgrad von 45 % wiederholt. Demnach geht es nicht um eine neue Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund einer revi­si­onsbegründenden Sachverhaltsänderung, sondern um einen erneuten Entscheid über den Rentenanspruch gestützt auf eine Gesetzesrevision bei unverändertem Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad gemäss Verfügung vom 25. April 2003 war jedoch gerade der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Sozialversi­cherungsgericht, sodass er der Disposition der Beschwerdegegnerin entzogen war. Aus diesem Grund war die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, erneut bezüglich des strittigen Invaliditätsgrades zu verfügen.

2.3 Aus diesen Gründen ist der die Verfügung vom 25. Mai 2004 bestätigende Ein­spracheentscheid vom 15. Juli 2004 aufzuheben.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei nach Vornahme der ergänzen­den Abklärungen eine ganze Invalidenrente und aufgrund der bisherigen Sach­lage seit dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung Streitgegenstand des vor dem EVG hängigen Beschwerde­ver­fahrens bildet. Ist ein Verfahren bei der übergeordneten Gerichtsinstanz anhän­gig gemacht worden, gilt der Devolutiveffekt auch für die untere Instanz. Das Sozialversicherungsgericht ist daher nicht mehr berechtigt, über diese Frage zu entscheiden. Mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten, wird beantragt, dass die Invalidenrente dem vom Sozialversicherungsgericht ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % angepasst werde, was nach dem Gesagten ebenfalls nicht zulässig ist. Auf diese Begehren des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundes­geset­zes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbin­dung mit § 34 des Gesetzes über das So­zialversicherungsgericht sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Be­rücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessent­schädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre­chen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 15. Juli 2004 aufgehoben wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess­ent­schä­digung von Fr. 1'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, unter Beilage einer Kopie von Urk.  6
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössi­schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof­quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so­weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

devolutive effectdisability pensionappeal pendingadministrative jurisdictionnon-entryrevisioninvalidity degreeprocedural compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the IV office was allowed to issue a new pension decision while the earlier pension dispute was still pending before the court.

Extrahierter Entscheid

No. The contested invalidity degree was already the subject of the pending court case and was therefore withdrawn from the administration's power to decide again.

Extrahierte Begründung

The devolutive effect prevents the administration from deciding on the same disputed subject matter once the appeal is pending. A revision would have been possible only for a changed factual situation after the appealable decision, but here the office merely repeated the previously determined 45% invalidity degree and adjusted the pension to the new law.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal request for a whole pension or, alternatively, a three-quarter pension could be decided in this proceeding.

Extrahierter Entscheid

No. Those requests concern the subject matter of the parallel proceedings already pending before the Federal Insurance Court, so the court could not decide them again.

Extrahierte Begründung

Once the higher court is seized, the devolutive effect also applies to the lower court for the remitted issue; the requested award of a three-quarter pension would also amount to a decision on the invalidity degree and pension level already before the Federal Insurance Court.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a procedural compensation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appeal succeeded in part, and compensation was awarded based on the significance and difficulty of the case as well as the expenses incurred.

Extrahierte Begründung

Under the applicable social insurance procedural rules, the losing authority must pay compensation to the successful appellant.

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