IV disability pension denial set aside and remanded for psychiatric assessment

IV.2004.00213Sozialversicherungsgericht02.09.2004Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the IV office’s refusal of a disability pension and, alternatively, sought further medical investigation and occupational measures. The court held that the challenge regarding occupational measures was inadmissible because no objection had been filed against that earlier decision. On the pension issue, the court found the medical file incomplete: while somatic diagnoses were documented, possible psychiatric overlay and its effect on work capacity had not been properly clarified. The objection decision was therefore annulled and the case remanded to the IV office for further medical assessment and a new decision. The insurer was ordered to pay procedural compensation to the insured person’s lawyer.

Omnilex-Regeste

Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und 1bis sowie Art. 29 Abs. 1 IVG; invalidity assessment and remand for incomplete medical record. Where the medical evidence contains indications of potentially relevant psychiatric impairment or other non-yet-clarified complaints, a disability pension decision cannot be upheld without specialist clarification. The authority must obtain a complete and up-to-date medical basis before assessing residual earning capacity. A remand to the administration for further investigation and new decision constitutes full success for costs purposes. Claims not covered by the objection decision are not open for judicial review.

Gesamter Gesetzestext

IV.2004.00213

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 3. September 2004

in Sachen

S.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. S.___, geboren 1947, besuchte in Jugoslawien 8 Jahre lang die Grundschule und absolvierte danach eine dreijährige Lehre zum Flachmaler (Urk. 9/40). Ab 1984 war er in der Schweiz erwerbstätig und arbeitete von August 1991 bis März 2000 als Maler im Betrieb von A.___. Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis infolge Umstrukturierung per Ende März 2000 auf (Urk. 9/39). Ab dem 4. April 2000 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/36). Als temporär angestellter Maler war er von Mai bis November 2001 bei der B.___ tätig (Urk. 9/38). Im Januar 2002 wurde er aufgrund eines akuten Koronarsyndroms hospitalisiert (Urk. 9/17) und arbeitete danach kurze Zeit (14. März bis 24. Mai 2002) erneut bei der B.___ (Urk. 9/38). Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Am 27. Mai 2002 meldete sich S.___ bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Herzleiden zum Leistungsbezug an (Urk. 9/40). Die IV-Stelle erhob darauf den IK-Auszug (Urk. 9/32), die Arbeitgeberberichte (Urk. 9/38 f.), den Bericht der Arbeitslosenkasse vom 21. Juni 2002 (Urk. 9/36), diverse Arztberichte (Urk. 9/12-18) und den Bericht der Berufsberatung vom 24. Juli 2003 (Urk. 9/31). Mit Verfügung vom 24. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/7). Am 25. Juli 2003 verfügte sie die Abweisung des Rentenanspruchs (Urk. 9/8). Gegen den letztgenannten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2003 Einsprache (Urk. 9/21). Die Verwaltung erhob den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 8. Oktober 2003 (Urk. 9/11), liess den Versicherten dazu Stellung nehmen (Urk. 9/21) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. Februar 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 9/3).

2. Gegen den Einspracheentscheid liess S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, am 22. März 2004 Beschwerde erheben und unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Subeventualiter seien berufliche Massnahmen zuzusprechen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 13. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung entsprochen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Verwaltung entschied mit Verfügung vom 24. Juli 2003 über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 25. Juli 2003 über den Rentenanspruch. Da lediglich gegen letztgenannte Verfügung Einsprache erhoben wurde und der Einspracheentscheid nur den Rentenanspruch beschlägt, ist bezüglich beruflicher Massnahmen auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Personen (Art. 16 ATSG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) und die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c).

3. Die Verwaltung verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und dabei ein Einkommen von Fr. 52'127.-- erzielen könne, was im Vergleich zum Einkommen ohne Behinderung von Fr. 73'721.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % ergebe. Den Akten liessen sich keine Hinweise auf eine psychische Störungen entnehmen, weshalb eine psychiatrische Abklärung nicht notwendig sei (Urk. 2 und 9/4). Demgegenüber liess der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen, er sei angesichts seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1).

4.

4.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Januar 2002 eine koronare 2-Ast-Erkrankung beziehungsweise ein akutes Koronarsyndrom diagnostiziert wurde. Während der Rehabilitationsphase nach dem Koronarsyndrom (Stenting des RIVA am 24. und 28. Januar 2002) kam es zu zunehmenden lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine beziehungsweise in den Unterbauch (Urk. 9/17 Blatt 5). Der Versicherte musste in der Folge zur Abklärung eines allfälligen lumbospondylogenen Syndroms einer stationären Abklärung zugewiesen werden. Gemäss Bericht der Klinik D.___, wo der Beschwerdeführer vom 3. bis 20. April 2002 behandelt wurde, war das Allgemeinbefinden schmerzbedingt reduziert. Kardial habe er seit der Stent-Einlagen im Januar 2002 keine Beschwerden mehr. Bei Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung und der Gefahr der Chronifizierung seien ein psychologisches Konsilium durchgeführt und ein MRI der Lendenwirbelsäule veranlasst worden, wo lediglich leichte degenerative Veränderungen (leichte Osteochondrose bei Th11/12, Spondylose ventral rechts betont bei Th12/L1, normaler Spinalkanal ohne Wurzelkompression) beschrieben worden seien. Eine Reduktion der Schmerzen habe durch die stationäre Therapie nicht erreicht werden können. Beim Beschwerdebild stehe die Schmerzproblematik bei fehlendem neurologischem Korrelat im Vordergrund. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik D.___ vom 29. April 2002 [Urk. 9/16 Blatt 5 ff.]; vgl. auch Bericht derselben Klinik vom 12. Juli 2002 [Urk. 9/17]).

4.2 Laut Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, konnten die "nach der koronaren Bypassoperationen" aufgetretenen diffusen Beschwerden (allgemeine Schwäche, Myalgien und Parästhesien) des übergewichtigen Versicherten nicht organ-neurologisch in allen Einzelheiten erklärt werden. Die bestehende Ulnarisproblematik stelle einen Bruchteil des Beschwerdesyndroms dar. Trotz geäussertem Verdacht auf Aggravationstendenz stellte sich der Neurologe auf den Standpunkt, dass es sich hier um ein somatoformes, zum Teil autonomes Schmerzsyndrom handle, das durch eine neurotische oder reaktive Depression weiter erschwert werde. Es sei auch möglich, dass sich daraus ein Fibromyalgiesyndrom entwickeln werde oder ein solches bereits bestehe (Bericht vom 18. Februar 2003; Urk. 9/13 Blatt 3 ff.).

4.3 Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin, diagnostozierte eine koronare 2-Ast-Erkankung, eine arterielle Hypertonie, eine Alkoholkrankheit und ein lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont sowie, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, eine Adipositas, eine Hypercholesterinämie und einen Nikotinabusus. Ferner bestehe der Verdacht auf eine Polyneuropathie. Bezüglich Arbeiten in Nässe, Kälte und/oder Hitze sei er eingeschränkt. Der Allgemeinmediziner kreuzte im Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" das Feld "halbtags" hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit an, fügte jedoch im Weiteren an, dass der Versicherte bezüglich einer [körperlich] leichten Arbeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Bericht vom 2. August 2002; Urk. 9/16).

4.4 Dr. C.___ erwähnte im Wesentlichen dieselben körperlichen Beschwerden, attestierte jedoch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit. Insbesondere bestünden Einschränkungen für Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze, wobei der Beschwerdeführer auch in psychischer Hinsicht (Vergesslichkeit, Verlangsamung, mangelnde Frustrationstoleranz und innere Unruhe) eingeschränkt sei (Bericht vom 8. Oktober 2003; Urk. 9/11).

5. Nach Lage der medizinischen Akten steht fest, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zur Hauptsache eine koronare 2-Ast-Erkankung, eine arterielle Hypertonie, eine Alkoholkrankheit und ein lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert wurden und er die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Maler schon alleine deshalb nicht mehr ausüben kann. In Bezug auf die weiteren, in den Berichten als diffuse beziehungsweise somatisch nicht klar diagnostizierbare Beschwerden (Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung, neurotische oder reaktive Depression, mögliche Fibromyalgie) erweisen sich die Unterlagen demgegenüber als unvollständig. Insbesondere lassen sich - entgegen der Ansicht der Verwaltung (vgl. internes Feststellungsblatt vom 24. Juli 2003 [Urk. 9/9] und 16. Februar 2004 [Urk. 9/4]) - auf Grund der geäusserten (Verdachts-)Diagnosen mangels fachspezifischer Abklärungen psychische Beeinträchtigungen nicht ausschliessen.

Da vorliegend Beschwerden zur Diskussion stehen, die bis anhin noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurden und somit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Berücksichtigung fanden, sind die medizinischen Akten entsprechend zu vervollständigen. Namentlich wird unter Beizug eines psychiatrischen Facharztes abzuklären sein, ob eine psychische Überlagerung vorliegt (zum Stellenwert psychiatrischer Abklärungen, namentlich im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen, vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.Sa. B. vom 8. Juli 2004, I 798/03, mit Hinweisen) und ob unter Einbezug sämtlicher Abklärungsergebnisse die somatischen Beschwerden allenfalls neu zu beurteilen sind: Einerseits ist nicht auszuschliessen, dass allfällige neue somatische Befunde einen Einfluss auf die psychiatrische Beurteilung haben; anderseits liegen den vorliegenden Beurteilungen Untersuchungen zugrunde, die zeitlich bereits so weit zurückliegen, dass ein Abstellen auf diese Berichte fraglich erscheint. Der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004 ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu entscheide.

6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen und nach Einsicht in die Kostennote vom 16. Februar 2004 (bei einem geltend gemachten Aufwand von siebeneinhalb Stunden und Barauslagen von Fr. 49.80; Urk. 15) auf Fr. 1'667.60 (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'667.60 (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

disability pensionmedical evidencepsychiatric assessmentremandoccupational measuresprocedural costswork capacity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint regarding occupational measures was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible insofar as it concerned occupational measures because no objection had been raised against that prior decision.

Extrahierte Begründung

Only the pension refusal was objected to, and the objection decision covered only the pension issue.

Kernrechtsfrage

Whether the denial of the disability pension could stand on the existing medical record

Extrahierter Entscheid

The pension denial could not stand because the medical evidence was incomplete as to possible psychiatric impairment and its impact on work capacity.

Extrahierte Begründung

The record contained indications of pain processing disorder, reactive or neurotic depression, and possible fibromyalgia, but no specialist psychiatric assessment. These unresolved issues could affect both the assessment of work capacity and any renewed evaluation of somatic complaints.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be remanded for further medical investigation and a new pension decision

Extrahierter Entscheid

Yes, the case had to be remanded to the IV office for completion of the medical record, including psychiatric assessment, and for a new decision on the pension claim.

Extrahierte Begründung

Because potentially relevant complaints were not sufficiently clarified and the existing assessments were partly outdated, the administration had to investigate further before deciding again.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to procedural compensation

Extrahierter Entscheid

Yes, the appellant was awarded procedural compensation because a remand counts as full success.

Extrahierte Begründung

Under settled case law, a remand to the administration for further investigation and a new decision is treated as complete success for costs purposes.

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