Insufficiently reasoned objection and excessive formalism

IV.2004.00103Sozialversicherungsgericht10.11.2004Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court held that the insured person’s objection against the IV pension decision was sufficiently reasoned, even though it was brief. Because objections under the ATSG are subject to low formal requirements, the IV office’s demand for an additional substantiated objection and its subsequent non-entry decision constituted excessive formalism. The court annulled the non-entry decision and remanded the matter to the IV office for a substantive ruling on the objection. It also awarded the insured party CHF 1,300 in procedural compensation and declared the proceedings free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 52 ATSG; Art. 29 Abs. 1 BV; objection requirements in social insurance and prohibition of excessive formalism: an objection need not contain formal prayers or elaborate reasons; it suffices that the addressee clearly indicates non-acceptance of the administrative decision. Where the objection, interpreted in context, unmistakably contests the challenged assessment, refusal to enter into it for lack of further substantiation violates the low-threshold design of the objection procedure and may amount to excessive formalism. This is especially so if the underlying decision itself is only limitedly reasoned. In such a case the non-entry decision is to be annulled and the matter remitted for substantive consideration (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

IV.2004.00103

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr

Urteil vom 11. November 2004

in Sachen

D.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi

Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine D.___, geboren 1973, am 25. Oktober 2002 erteilte Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 8/15) per 25. Oktober 2002 auf mit der Begründung, der Versicherte habe die berufliche Abklärungen aus invaliditätsfremden Gründen abgebrochen, und er sei bis auf weiteres nicht eingliederbar. Sein Begehren um Eingliederungsmassnahmen werde abgeschrieben (Urk. 8/14).

Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. März 2003 teilweise gutgeheissen (Urk. 8/9). Die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese dem Versicherten zu den Gründen der Einstellung der beruflichen Massnahme das rechtliche Gehör gewähre, allfällig erforderliche Abklärungen treffe und anschliessend betreffend Einstellung der beruflichen Massnahme sowie betreffend Taggeld und Rente mit hinreichender Begründung neu verfüge (Urk. 8/9 S. 8 f. Erw. 4).

Mit Verfügung vom 31. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut (Urk. 8/7).

1.2 Am 4. Juni 2003 erging der Beschluss der IV-Stelle, mit dem ein Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Dezember 1998, von 40 % ab 1. Dezember 2000 und von 0 % ab 24. Oktober 2002 (Urk. 8/11 S. 1) und die Sistierung der Rentenzahlungen für einzelne Zeitabschnitte (Urk. 8/11 S. 2 oben) festgehalten wurde.

Dagegen nahm der Versicherte mit Schreiben vom 25. Juli 2003 Stellung (Urk. 8/49), worauf ihm am 14. August 2003 mitgeteilt wurde, dass er erst gegen die Rentenverfügung Einsprache erheben könne (Urk. 8/3).

Am 10. Oktober 2003 ergingen die Rentenverfügungen entsprechend den im erwähnten Beschluss festgestellten Invaliditätsgraden (Urk. 8/2 = Urk. 3/3), wobei aufgrund der Akten nicht klar ist, ob die zugehörige Begründung für die erfolgte Rentenzusprache und -abstufung und -befristung („Verfügungsteil 2“), die sich an anderer Stelle in den Akten befindet (Urk. 8/12 = Urk. 8/13), ebenfalls abgegeben wurde.

1.3 Am 6. November 2003 erhob der Versicherte Einsprache und führte aus, die Einschätzung des Invaliditätsgrades auf 40 % könne er nicht akzeptieren. Es sei ihm nicht möglich, in seinem Zustand eine berufliche Tätigkeit zu 60 % zu finden (Urk. 8/41 = Urk. 3/4).

Mit Schreiben vom 18. November 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die erhobene Einsprache sei mangelhaft und bat ihn, innert 10 Tagen eine Begründung nachzuliefern und ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Andernfalls ergehe ein Nichteintretensentscheid (Urk. 8/39 = Urk. 8/40 = Urk. 3/5).

Dieses Schreiben wurde als nicht abgeholt retourniert (Urk. 8/39 Beiblatt).

Am 12. Januar 2004 erging der Einspracheentscheid, mit dem festgehalten wurde, die angesetzte Frist zur Ergänzung der Einsprache sei unbenutzt verstrichen und es werde androhungsgemäss auf die Einsprache nicht eingetreten (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi, Zürich, am 11. Februar 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten (Urk. 1 S. 2 oben).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Am 29. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Anfechtungsobjekt ist der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin und strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind dagegen die Rentenverfügungen vom 10. Oktober 2003. Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2 oben) zuzustimmen und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur materiellen Seite (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) nicht weiter einzugehen.

1.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, das nicht abgeholte Schreiben vom 18. November 2003, mit dem sie dem Beschwerdeführer Frist zur Einspracheergänzung angesetzt hatte, gelte als am letzten Tag der Abholungsfrist zugestellt. Die damit ausgelöste Frist zur Einspracheergänzung habe der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen lassen (Urk. 2 S. 1 Ziff. I); der Beschwerdeführer habe keine Gründe angeführt, die eine Wiederherstellung der Nachfrist rechtfertigen würden (Urk. 7 S. 2).

1.3 Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, wohl habe er die angesetzte Frist verstreichen lassen, jedoch sei die Fristansetzung unzulässig gewesen. Die Beurteilung seiner Eingabe vom 6. November 2003 als unzureichend begründete Einsprache stelle einen überspitzten Formalismus dar. Die Einsprache sei rechtsgenüglich begründet gewesen, und es hätte auf sie eingetreten werden müssen. Es sei vielmehr die Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2003, welche nur ungenügend begründet gewesen sei (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 4-6).

2.

2.1 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 413 Erw. 4b S. 417, 118 V 315 Erw. 4 mit Hinweis). Das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; früher aus Art. 4 aBV) fliessende Verbot wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 128 II 149 Erw. 2a, 127 I 34 Erw. 2a/bb, 125 I 170 Erw. 3a, je mit Hinweisen).

2.2 Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nennt keine formellen Anforderungen an die Einsprache. Wie beim schon länger bestehenden Einspracheverfahren im Bereich der Krankenversicherung soll das Einspracheverfahren so ausgestaltet sein, dass der Zugang der versicherten Person erleichtert wird (BGE 123 V 130 Erw. 2). Anders als bei der Beschwerde an eine Gerichtsinstanz ist insbesondere nicht verlangt, dass die Einsprache einen Antrag und eine Begründung enthält. Es genügt, wenn der Wille zum Ausdruck kommt, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 10 und 13).

3.

3.1 Aus der Einsprache vom 6. November 2003 (Urk. 8/41) geht unmissverständlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme eines Invaliditätsgrades von (lediglich) 40 % wandte, dies mit der nicht selten anzutreffenden Begründung, dass die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit nicht seiner eigenen, zurückhaltenderen Einschätzung entspreche.

Obwohl für das Verständnis der Einsprache vom 6. November 2003 nicht erforderlich, kann zusätzlich das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2003, mit dem er auf die Mitteilung des Rentenbeschlusses reagiert hatte, herangezogen werden: Darin hatte er mit einem erhöhten Pausenbedarf argumentiert, welcher der angenommenen Arbeitsfähigkeit entgegenstehe, und hatte Arztberichte eingereicht (Urk. 8/49), welche der Beschwerdegegnerin bis anhin nicht vorgelegen hatten (Urk. 8/49 oben).

Aus dem Gesagten folgt, dass die Einsprache vom 6. November 2003 als ausreichend begründet zu betrachten ist, so dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Fristansetzung zur ergänzenden Begründung darauf hätte eintreten sollen.

3.2 Selbst wenn die Begründung zu den angefochtenen Verfügungen (Urk. 8/12 = Urk. 8/13) mit diesen zusammen zugestellt wurde, sind die Vorbehalte des Beschwerdeführers betreffend Begründungsdichte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) teilweise nachvollziehbar. Auf die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. Juli 2003 aufgeworfenen Fragen wurde im Verfügungsteil 2 - der in diesem Zeitpunkt wohl schon erstellt war - ebenso wenig eingegangen wie auf die damit eingereichten Arztberichte, die der Beschwerdegegnerin bis dahin nicht vorgelegen hatten.

Ob von einer ungenügenden Begründung der erlassenen Verfügung auszugehen wäre, kann letztlich offen bleiben. Von Belang ist die Frage der Begründungsdichte vorliegend vorab unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit: Angesichts der zumindest begrenzten Reichweite der angeführten Begründung erscheinen nämlich die hohen Anforderungen, welche die Beschwerdegegnerin ihrerseits an die Qualität der Einsprache stellte, als umso problematischer.

3.3 Berücksichtigt man die bescheidenen Anforderungen, denen eine Einsprache zu genügen hat (vgl. vorstehend Erw. 2.2), die gegebene Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der erfolgten Einsprache (vorstehend Erw. 3.1) und die fragliche Begründungsqualität der angefochtenen Verfügungen (vorstehend Erw. 3.3), so lässt sich die Bewertung der erfolgten Einsprache als ungenügend nicht nachvollziehen.

Die Beschwerdegegnerin hätte auf die Einsprache vom 6. November 2003 eintreten müssen. Dass sie stattdessen eine zusätzliche Begründung verlangt, bei deren Ausbleiben Nichteintreten angedroht hat und - im angefochtenen Entscheid - tatsächlich auf die Einsprache nicht eingetreten ist, erscheint vor diesem Hintergrund als recht eigentlich willkürlich und ist als überspitzter Formalismus zu werten.

3.4 Somit ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Einsprache materiell behandle. Im Rahmen des zu erlassenden Einspracheentscheids wird die Beschwerdegegnerin auf die Argumente des Beschwerdeführers eingehen und die verfügte Rentenherabsetzung und -befristung nachvollziehbar begründen können.

4. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung auszurichten, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache vom 6. November 2003 eintrete und darüber materiell entscheide.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige

Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

excessive formalismobjection proceduresocial insuranceprocedural fairnessnon-entry decisionpension assessmentremittalcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection of 6 November 2003 was sufficiently reasoned under Art. 52 ATSG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The objection clearly expressed disagreement with the assessed 40% disability degree and was sufficiently understandable to require substantive review.

Extrahierte Begründung

Under Art. 52 ATSG, an objection need not contain formal prayers or detailed reasons; it is enough that the insured person shows the intention not to accept the decision. The objection, read together with earlier correspondence, unmistakably challenged the assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the IV office committed excessive formalism by demanding an additional objection statement and then refusing to enter into the objection.

Extrahierter Entscheid

Yes. The demand for further substantiation was disproportionate and amounted to excessive formalism.

Extrahierte Begründung

Because objections in social insurance are subject to low formal requirements, and because the underlying pension decision itself was only limitedly reasoned, refusing to hear the objection on formal grounds was arbitrary and unlawfully impeded access to review.

Kernrechtsfrage

What consequence follows for the non-entry decision of 12 January 2004.

Extrahierter Entscheid

The non-entry decision must be annulled and the matter remitted so the IV office enters into the objection and decides it on the merits.

Extrahierte Begründung

Once the objection is deemed sufficient, the authority had no basis to refuse entry; the proper remedy is remittal for substantive treatment.

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