IV assistance for vehicle modifications: automatic transmission costs

IV.2002.00262Sozialversicherungsgericht23.07.2003Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partially upheld the complaint of a paraplegic insured man against the IV office. It set aside the refusal only insofar as reimbursement of the extra costs caused by the automatic transmission in his Chrysler Voyager was denied, and remanded the case for determination of the exact amount. The court rejected reimbursement for all-wheel drive and a remote standby heater, holding these were not necessary simple and appropriate aids. The insured received reduced party compensation of CHF 600, and the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 21 IVG, Art. 21bis IVG, Art. 2 HVI, Art. 8 HVI; reimbursement of disability-related vehicle modification costs. Motor vehicle modifications are covered only insofar as they are necessary, simple and appropriate within the meaning of the aids regime. No entitlement exists to the best or most convenient equipment; the insured must accept reasonable self-help measures where the requested device serves merely to enhance comfort or mobility in adverse weather. By contrast, a modification indispensably required by the disability itself, such as an automatic transmission where the insured cannot operate clutch and accelerator pedals, is reimbursable even if the vehicle was acquired already equipped with that feature; the authority must then determine the effective additional costs and rule anew (consid. 3.3-3.4).

Gesamter Gesetzestext

IV.2002.00262

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller als Einzelrichterin

Gerichtssekret?rin Condamin

Urteil vom 24. Juli 2003

in Sachen

M.___

?

Beschwerdef?hrer

vertreten durch F?rsprecher Dr. Michael Weissberg

Zentralstrasse 47, 2502 Biel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)

IV-Stelle

R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? Der 1968 geborene M.___ ist seit einem am 22. Juni 2001 erlittenen Motorradunfall Paraplegiker. Mit Verf?gungen vom 19. Dezember 2001 und vom 19. Januar 2002 (Urk. 9/8-9) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, Hilfsmittel zu und ?bernahm die invalidit?tsbedingten Ab?nderungen an dem vom Versicherten angeschafften und serienm?ssig mit Automatikgetriebe und Vierradantrieb ausgestatteten Motorfahrzeug Chrysler Voyager im Betrag von 8'339.-- und Fr. 758.50 (u.a. elektronischer Gasring am Lenkrad, handbediente Bremse). Die Finanzierung einer Standheizung mit Fernbedienung sowie die ?bernahme der durch das Automatikgetriebe und den Vierradantrieb bedingten Mehrkosten lehnte die IV-Stelle nach entsprechendem Vorbescheid vom 18. M?rz 2002 (Urk. 9/2) mit Verf?gung vom 11. April 2002 (Urk. 2) ab.

2.?????? Gegen diesen Entscheid erhob der Anwalt des Versicherten am 14. Mai 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2002 sei aufzuheben, und des Gesuch des Beschwerdef?hrers vom 11. Januar 2002 betreffend ?bernahme der Mehrkosten f?r das Automatikgetriebe, die Standheizung und des Vierradantriebes sei unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen gutzuheissen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 8. Oktober 2002 wurde an den Beschwerdeantr?gen festgehalten (Urk. 12), worauf, nach dem stillschweigenden Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik, am 22. November 2002 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 15).

Die Einzelrichterin zieht in Erw?gung:

1.?????? Da der Streitwert Fr. 20?000.-- nicht ?bersteigt, f?llt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zust?ndigkeit (? 11 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.

2.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.2???? Gem?ss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie f?r die Aus?bung der Erwerbst?tigkeit oder der T?tigkeit in ihrem Aufgabenbereich, f?r die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angew?hnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidit?t f?r die Fortbewegung, f?r die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder f?r die Selbstsorge kostspieliger Ger?te bed?rfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne R?cksicht auf die Erwerbsf?higkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

???????? Die durch das Eidgen?ssische Departement des Innern (EDI) gest?tzt auf Art. 21 Abs. 4 IVG und Art. 14 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) erlassene Liste der Hilfsmittel ist im Anhang zur Verordnung ?ber die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) enthalten. Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese f?r die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit oder die T?tigkeit im Aufgabenbereich, f?r die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angew?hnung oder f?r die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdr?cklich genannte T?tigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

???????? Nach Ziffer 10 Anhang HVI werden Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziffer 10.04 *), an Versicherte abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbst?tigkeit aus?ben und zur ?berwindung des Arbeitsweges auf ein pers?nliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Schafft eine versicherte Person dieses Hilfsmittel selber an, hat sie im Rahmen von Art. 21bis Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI Anspruch auf Kostenverg?tung in Form j?hrlicher Amortisationsbeitr?ge sowie auf Ersatz der Reparaturkosten gem?ss Art. 7 Abs. 2 HVI.

???????? Als Hilfsmittel gilt laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invalidit?tsbedingte Ab?nderungen von Motorfahrzeugen. Durch Verordnungs?nderung vom 9. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, ist die erwerbliche Eingliederungsausrichtung dieses Hilfsmittelanspruchs beseitigt worden. Das bedeutet, dass invalidit?tsbedingte Ab?nderungen von Motorfahrzeugen unter anderem auch von Versicherten verlangt werden k?nnen, die keine existenzsichernde Erwerbst?tigkeit aus?ben (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 170 mit Hinweisen).

2.3???? In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 106 Erw. 2a). Der Versicherte hat denn auch gem?ss Art. 2 Abs. 1 HVI nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckm?ssiger Form; durch andere Ausf?hrung verursachte zus?tzliche Kosten hat er selbst zu tragen.

???????? Im ?brigen giltnach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidit?t bestm?glich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Von der versicherten Person d?rfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Ber?cksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI-Praxis 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das ?ffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich gesch?tzten Bet?tigungsm?glichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu ber?cksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabw?gung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zul?ssigerweise dort strenger sind, wo eine erh?hte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (BGE 113 V 32; AHI-Praxis 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen).

3.

3.1???? Seitens des Beschwerdef?hrers wurde in den jeweiligen Hilfsmittelgesuchen und in der Beschwerde vorgebracht, dass die in Frage stehende Ausstattung des Motorfahrzeuges der Bew?ltigung des Arbeitsweges diene und somit zur Aus?bung der Erwerbst?tigkeit notwendig sei (Urk. 9/5, 9/10-11, Urk. 1 S. 3). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung schienen die Rehabilitation und berufliche Wiedereingliederung jedoch noch nicht abgeschlossen zu sein. Jedenfalls stand damals die ausschliesslich der existenzsichernden Erwerbst?tigkeit dienende Abgabe eines Automobiles im Sinne von Ziffer 10.04 * des Anhangs HVI oder die ersatzweise Ausrichtung von Amortisationsbeitr?gen im Sinne von Art. 21bis Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI noch nicht zur Diskussion. Auch aufgrund der Vorbringen in der Replik ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer noch keine berufliche T?tigkeit aufgenommen hat (Urk. 12).

???????? Bei der Pr?fung der Notwendigkeit und Angemessenheit der strittigen Anpassungen am Motorfahrzeug des Versicherten fallen daher die erwerblichen Aspekte von vornherein ausser Betracht. Soweit die Notwendigkeit eines mit Allradantrieb und fernbedienter Standgasheizung ausgestatteten Fahrzeuges damit begr?ndet wurde, dass der Beschwerdef?hrer als Aussendienstmitarbeiter auch im Winter und in Bergen auf uneingeschr?nkte Mobilit?t angewiesen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 9/5), vermag dies daher eine Kosten?bernahme gem?ss Ziffer 10.05 des Anhangs HVI nicht zu begr?nden.

3.2???? Allradantrieb und fernbediente Standgasheizung erweisen sich unter den hier in Betracht fallenden Gesichtspunkten der Fortbewegung, der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und der Selbstsorge nicht als einfach und zweckm?ssig. Angesichts des Verh?ltnism?ssigkeitsprinzips kann aus diesen Eingliederungszwecken jedenfalls nicht von vornherein ein Anspruch auf uneingeschr?nkte Mobilit?t abgeleitet werden.

Der Beschwerdef?hrer wohnt weder abgelegen noch an erh?hter Lage. Pro Wintersaison wird es daher nur vereinzelt zu prek?ren Strassenverh?ltnissen und Wettersituationen kommen. Aber auch h?her gelegene Regionen sind hierzulande normalerweise im Winter ohne Schneeketten oder Allradantrieb erreichbar, und die Autoscheiben sind vor allem in tiefer gelegenen Regionen nicht regelm?ssig vereist.

Unter diesen Umst?nden w?re es dem Beschwerdef?hrer aufgrund seiner Schadenminderungspflicht zumutbar, bei ung?nstigen Witterungsverh?ltnissen von Autofahrten abzusehen oder diese auf unproblematische Gebiete zu beschr?nken. Zumindest k?nnte er den Zeitaufwand, der sich aus dem Abtauen gefrorener Scheiben bei eingeschaltetem Motor ergibt, in Kauf nehmen, geeignete einfache Hilfsmittel zum Abkratzen des Eises wie verl?ngerte Scheibenputzger?te oder chemische Enteisungsmittel verwenden oder die Hilfe von Dritten in Anspruch nehmen. Drittpersonen k?nnten auch f?r die gelegentliche Montage von Schneeketten um Hilfe angegangen werden.

3.3???? Die Notwendigkeit des Automatikgetriebes steht hingegen ausser Frage, da der Beschwerdef?hrer infolge seiner Behinderung das Kupplungspedal ebenso wenig wie das Gaspedal ben?tzen kann. Dass sein Fahrzeug serienm?ssig mit einem Automatikgetriebe ausgestattet ist (Urk. 9/5-6, 9/10), stellt nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts f?r die Eidgen?ssische Invalidenversicherung keinen Grund dar, die entsprechenden Mehrkosten nicht zu ?bernehmen (BGE 108 V 5).

Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die entsprechenden Kosten w?rden bei der Ausrichtung von Amortisationsbeitr?gen f?r das Fahrzeug ohnehin ber?cksichtigt (Urk. 2), so ist darauf hinzuweisen, dass die in Ziffern 10.04 * und 10.05 des Anhangs HVI enthaltenen Hilfsmittelanspr?che unabh?ngig von einander bestehen. Die Frage, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf die Abgabe eines Automobils oder auf Amortisationsbeitr?ge hat, ist im ?brigen noch offen, und es ist ungewiss, ob auf diesem Weg die eindeutig invalidit?tsbedingten Mehrkosten, wie sie durch den Einbau eines Automatikgetriebes oder durch den Kauf eines entsprechend ausgestatteten Fahrzeuges entstehen, ?berhaupt je ber?cksichtigt werden k?nnen.

3.4???? Zusammenfassend ergibt sich, dass die in der angefochtenen Verf?gung enthaltene Ablehnung der ?bernahme der durch das Automatikgetriebe bedingten Mehrkosten nicht gesch?tzt werden kann. Die Sache ist diesbez?glich an die Beschwerdef?hrerin zur?ckzuweisen, damit sie die effektive H?he derselben ermittle.

4.?????? Da der Beschwerdef?hrer bei diesem Verfahrensausgang zu einem Drittel obsiegt, hat er gest?tzt auf ? 34 Abs. 1 GSVGer Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentsch?digung. Diese ist mit Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) bemessen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung vom 11. April 2002 insoweit aufgehoben, als die ?bernahme der durch das Automatikgetriebe bedingten Mehrkosten des vom Beschwerdef?hrer angeschafften Motorfahrzeuges Chrysler Voyager abgelehnt wurde, und wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen ?ber die H?he des Kostenverg?tung f?r das Automatikgetriebe neu verf?ge.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  F?rsprecher Dr. Michael Weissberg
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt f?r Sozialversicherung
    

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

invalidity insurancevehicle modificationsautomatic transmissionall-wheel drivestandby heaterneed for aidsself-help dutyparty compensationremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the IV office had to reimburse the additional costs of the automatic transmission in the insured's vehicle.

Extrahierter Entscheid

Yes. The automatic transmission was necessary because the insured could not use the clutch or accelerator pedal, so the refusal could not stand.

Extrahierte Begründung

The court held that the need for an automatic transmission was undisputed and that the fact the car was factory-equipped with one did not justify refusing reimbursement of the related additional costs. The possible entitlement to a vehicle or amortization contributions was still open and did not exclude reimbursement of clearly disability-related extra costs.

Kernrechtsfrage

Whether the IV office had to reimburse the costs of all-wheel drive and a remote standby heater.

Extrahierter Entscheid

No. These features were not shown to be necessary and simple, appropriate aids for mobility, contact with the environment, or self-care under the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court found that no entitlement to unlimited mobility follows from the purpose of the aids regime. Given the insured's living situation and the general accessibility of winter roads, he could reasonably avoid driving in adverse weather, use simpler aids, or seek third-party help.

Kernrechtsfrage

Whether the matter had to be remanded for calculation of the amount of reimbursable automatic-transmission costs.

Extrahierter Entscheid

Yes. The office had to investigate the effective amount and decide anew on that basis.

Extrahierte Begründung

Because the challenged decision was set aside only in part, the case had to be returned for factual clarification of the actual additional costs of the automatic transmission.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a reduced procedural compensation.

Extrahierter Entscheid

Yes, reduced compensation of CHF 600 was awarded because he prevailed only in part.

Extrahierte Begründung

The appellant succeeded to about one third of the case, justifying a proportionately reduced party cost award.

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