No credit for Yugoslav contribution periods in Swiss disability pension

IV.2001.00621Sozialversicherungsgericht30.03.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed against an IV pension decision, arguing that contribution and insurance periods completed in Yugoslavia before his move to Switzerland in 1971 should be counted for the Swiss pension calculation. The court held that, absent a reciprocal treaty basis, foreign periods completed in Yugoslavia could not be credited under Swiss AHV/IV rules. It noted that the Swiss-Yugoslav social security agreement did not grant such reciprocity for Swiss benefits. The complaint was therefore dismissed; the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2, Art. 29ter Abs. 1-2 and Art. 38 Abs. 2 AHVG; crediting of foreign contribution periods in Swiss pension calculation. Foreign contribution or insurance periods are only taken into account if an applicable social security agreement expressly provides for such recognition. The Swiss-Yugoslav social security agreement in force does not establish a reciprocal entitlement to have Yugoslav periods counted toward Swiss AHV/IV benefits, but regulates only the converse situation for Yugoslav benefits (consid. 3). A person who was not insured in Switzerland before entry cannot invoke pre-entry foreign periods to increase the Swiss pension scale or complete the contribution duration.

Gesamter Gesetzestext

IV.2001.00621

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r O. Peter

Urteil vom 31. M?rz 2003

in Sachen

S.___

?

Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)

IV-Stelle

R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? Mit Verf?gung der SVA, IV-Stelle, vom 5. September 2001 (Urk. 2 = Urk. 9/4 =Urk. 9/7) war dem 1943 geborenen, seit dem 3. Dezember 1967 mit A.___ verheirateten (Urk. 9/16), im September 1971 in die Schweiz eingereisten (Urk. 9/12 S. 3 Ziff. 4.1) und am 3. M?rz 2000 hierzulande ("D.___") eingeb?rgerten (Urk. 9/14) S.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. M?rz 2001 zugesprochen (Invalidit?tsgrad: 100 %) und das monatliche Rentenbetreffnis auf Fr. 1'274.-- festgesetzt worden.

Hierbei wurden als Grundlagen der Rentenberechnung - im Wesentlichen gest?tzt auf den Geburtsregisterauszug betreffend den am 16. Oktober 1968 geborenen Sohn, B.___, vom 1. August 1996 (Urk. 9/13), die B?rgerrechtsurkunde vom 3. M?rz 2000 (Urk. 9/14) und das Familienb?chlein vom 8. M?rz 2000 (Urk. 9/16), den IK-Zusammenzug vom 20./25. Juni 2001 (Urk. 9/15) und die bereits fr?her erhobenen Kassenakten betreffend A.___ (Urk. 9/22-31) - folgende Bemessungsfaktoren ermittelt:

-? angerechnete Erziehungsgutschriften:??????????????????? 13 halbe Jahre

-? Beitragsdauer:?????????????????????????????????????????????????? 29 Jahre und 4 Monate

-? massgebendes durchschnittliches Jahres-

??? einkommmen:?????????????????????????????????????????????????? Fr. 69'216.--

-? Beitragsdauer des Jahrgangs:?????????????????????????????? 37 Jahre

-? Total der angerechneten Beitragsjahre:?????????????????? 29 Jahre und 6 Monate

-? anwendbare Rentenskala:??????????????????????????????????? 35

Sodann wurde eine Beitragsl?cke des Versicherten f?r die Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum 31. August 1971 moniert und zufolge der bereits laufenden Invalidenrente der Ehefrau (Urk. 9/12 S. 3 Ziff. 4.5.2; Urk. 9/18-29) eine Plafonierung vorgenommen, unter gleichzeitiger diesbez?glicher Neuverf?gung betreffend A.___ (Urk. 9/17).

2.?????? Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich vom 4. Oktober 2001 (Urk. 1 = Urk. 9/3) Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Rentenneuberechnung unter Mitber?cksichtigung der ehemals in Jugoslawien zur?ckgelegten Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten.

Die Verwaltung beantragte mit (an die f?r die Rentenberechnung zust?ndige AHV-Ausgleichskasse der C.___ delegierter; Urk. 6-7) Vernehmlassung vom 7. November 2001 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 13. November 2001 (Urk. 10) geschlossen wurde.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Streitig und zu pr?fen ist die Frage, ob - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 1) - in der Zeit vor dem 1. September 1971 in Jugoslawien zur?ckgelegte Beitrags- beziehungsweise Versicherungsjahre und -monate zus?tzlich in die Rentenberechnung mit einzubeziehen sind.

2.

2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt; so auch im Bundesgesetz ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie in der zugeh?rigen Verordnung (AHVV).

In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).

2.2???? Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 beziehungsweise bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids (5. September 2001) in Kraft gewesen sind.

3.

3.1???? Die ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenen- und der Invalidenversicherung gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG).

Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG), in welchen der Ehegatte gem?ss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (Art. 29ter Abs. 2 lit. c AHVG). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

Beitragszeiten, die in ausl?ndischen Sozialversicherungen zur?ckgelegt wurden, sind nur anrechenbar, sofern und soweit dies in einem Sozialversicherungsabkommen mit dem betreffenden Land vorgesehen ist (Rz 5041 der Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung [BSV] ?ber die Renten in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], in der bis zum 31. Dezember 2002 g?ltig gewesenen - und neu Rz 5043 RWL entsprechenden - Fassung).

3.2???? Der Beschwerdef?hrer war urspr?nglich jugoslawischer Staatsangeh?riger und reiste im September 1971 in die Schweiz ein (Urk. 8/12 S. 3 Ziff. 4.1-2). Seine individuellen Konten weisen bis dahin keine Eintr?ge auf (Urk. 9/15).

Vor seiner Einreise in die Schweiz im September 1971 und hiesigen Einb?rgerung im M?rz 2000 (Urk. 9/14) hatte der Beschwerdef?hrer als jugoslawischer Staatsb?rger in Jugoslawien Wohnsitz, wo er f?r jugoslawische Unternehmen arbeitete beziehungsweise staatlichen Milit?rdienst leistete (Urk. 1; Urk. 3 = Urk. 9/5; Urk. 9/12 S. 4 Ziff. 6.2). In dieser Eigenschaft war er hierzulande weder versichert noch h?tte er sich freiwillig versichern k?nnen. In den f?r die Angeh?rigen der ehemaligen F?derativen Volksrepublik Jugoslawien (mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien) im Verf?gungszeitpunkt (5. September 2001) weiter anwendbaren (BGE 126 V 203 Erw. 2b und 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der F?derativen Volksrepublik Jugoslawien ?ber Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (mit Schlussprotokoll; SR 0.831.109.818.1) und deren Durchf?hrungs- (Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 [mit Anhang; SR 0.831.109.818.12]) und Ausf?hrungsbestimmungen (Verwaltungsweisungen des BSV vom 8. Juni 1962) ist zwar die allf?llige Ber?cksichtigung schweizerischer Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten bei der Berechnung von Leistungen der jugoslawischen Pensions- und Invalidenversicherung normiert, indes ist daraus kein reziproker Anrechnungsanspruch betreffend die Berechnung von Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung abzuleiten (vgl. auch Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV betreffend jugoslawische Staatsangeh?rige [YU], g?ltig ab dem 1. Januar 1998).

Eine Anrechnung im Ausland zur?ckgelegter Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten kommt beim Beschwerdef?hrer mithin nicht in Betracht. Im ?brigen wurde die Rentenverf?gung vom 5. September 2001 (Urk. 2) nicht beanstandet, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  S.\_\_\_
    
  •  SVA, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt f?r Sozialversicherung (BSV)
    

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).

Schlagwörter

disability pensioncontribution periodsforeign insurance periodssocial security agreementpension calculationreciprocity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether contribution or insurance periods completed in Yugoslavia before entry into Switzerland must be included in the Swiss disability pension calculation.

Extrahierter Entscheid

Such foreign periods are not creditable in the Swiss pension calculation for this insured person.

Extrahierte Begründung

Swiss old-age and disability insurance counts only Swiss contribution periods unless a social security agreement provides reciprocity. The Swiss-Yugoslav agreement then in force allowed consideration of Swiss periods for Yugoslav benefits, but did not create a reciprocal right to count Yugoslav periods for Swiss benefits. The claimant had no Swiss insurance coverage before entry and no voluntary coverage.

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