Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
EE.2025.00002
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher
Urteilvom10.Dezember 2025
in Sachen
X.___ GmbH
c/o Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Die X.___ GmbH ist gemäss Handelsregistereintrag vom 10. Juni 2016 im Bereich Beratung und Vertretung in allen Versicherungsfragen, einschliesslich Vermittlung von Versicherungen, tätig (Urk. 7/310/38). Die Gesellschaft wurde per 1. Juni 2016 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Y.___ bezieht seit dem Jahr 2017, seine Ehefrau Z.___ seit 2018 je einen Lohn von der Gesellschaft. Am 20. Februar 2019 (Tagesregisterdatum) wurde Y.___ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/310/38). Am 20. Januar 2021 (Eingangsdatum) meldeten sich Z.___ und Y.___ bei der Ausgleichskasse als Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der X.___ GmbH für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/72-74). Anschliessend stellten sie mit den bei der Ausgleichkasse am 9. Februar 2021 beziehungsweise 1. März 2021 eingegangenen Formularen auch Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 (Urk. 7/91-92, Urk. 7/95-96). Gestützt auf diese Gesuche richtete die Ausgleichskasse der X.___ GmbH am 2. März 2021 für Z.___ und Y.___ für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2021 je eine auf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- basierende Corona-Erwerbsausfall-entschädigung aus (Urk. 7/98-101). Nach den entsprechenden Anmeldungen folgten am 26. Mai 2021 die Entschädigungen für die Monate März und April 2021 (Urk. 7/115-116) und am 30. Juli 2021 die Entschädigungen für die Monate Mai und Juni 2021 (Urk. 7/135-136). In der Folge forderte die Ausgleichskasse die ausgerichteten Corona-Erwerbsausfall-entschädigungen nach Prüfung der Geschäftsbücher der X.___ GmbH durch die von der Ausgleichskasse beauftragte A.___ (Bericht vom 11. August 2022, Urk. 7/206) zurück. Gemäss den am 11. Juli 2024 ergangenen Einspracheentscheiden hatte X.___ GmbH für Z.___ Fr. 47'235.55 (Urk. 7/302/12) und für Y.___ Fr. 49'107.75 zurückzuerstatten (Urk. 7/304/8). Die dagegen von der X.___ GmbH am 12. September 2024 erhobene Beschwerde (Urk. 7/310/3-11) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil EE.2024.00007 vom 5. Dezember 2024 ab (Urk. 7/320). Dieses Urteil blieb unangefochten.
1.2 Alsdann ersuchte die X.___ GmbH mit Eingabe vom 7. Februar 2025 um Erlass des gesamten Rückforderungsbetrages in der Höhe von Fr. 96'343.30 (Urk. 7/322). Die Ausgleichskasse wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2025 ab (Urk. 7/323). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Z.___ und Y.___ beim Bezug der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht gutgläubig gewesen seien (Urk. 7/323/2). Hiergegen erhob die X.___ GmbH am 31. März 2025 Einsprache (Urk. 7/329), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. April 2025 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ GmbH am 28. Mai 2025 Beschwerde. Sie beantragte, dass ihr in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. April 2025 die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu erlassen sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. Juni 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-342), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.
1.1 Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2023 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, Z.___ und Y.___ hätten in den Formularen für den Bezug der Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezüglich des für die Berechnung dieser Entschädigung massgebenden AHV-pflichtigen Jahreslohns 2019 und bei der Frage nach der Lohneinbusse im jeweiligen Antragsmonat falsche Angaben gemacht. Sie hätten bei der gebotenen Sorgfalt aber wissen müssen, dass der fürs Jahr 2019 angegebene Lohn zu hoch gewesen sei. Sie hätten ebenfalls wissen müssen, dass während des Bezugs der Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu keinem Zeitpunkt eine 100%ige Lohneinbusse bestanden habe. Es könne daher nicht von einem gutgläubigen Bezug der zu viel ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen ausgegangen werden. Da die Voraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben sei, müsse die Voraussetzung der grossen Härte nicht geprüft werden, denn ein Erlass der Rückforderung könnte nur gewährt werden, wenn sowohl der gute Glaube als auch die grosse Härte zu bejahen seien. Dem Gesuch um Erlass der zu viel ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung könne somit nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführerin beziehungsweise Z.___ und Y.___ im Wesentlichen vor, dass sie die Lohndeklaration 2019 mit den Bruttoeinkommen in der Höhe von je Fr. 90'000.-- am 9. März 2020 abgegeben hätten. Damals seien die Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus gar noch nicht bekannt gewesen (Urk. 1 S. 6). Dafür, dass sie bezüglich des in den Antragsformularen angegebenen AHV-pflichtigen Jahreslohns 2019 gutgläubig gewesen seien, spreche ferner auch, dass sie die am 9. März 2020 (Urk. 1 S. 6) abgegebene Lohndeklaration 2019 nachträglich am 1. März 2021 korrigiert hätten. Die Korrektur der Lohnsumme sei nötig geworden, weil bei der Fertigstellung des Jahresabschlusses 2019 festgestellt worden sei, dass am 9. März 2020 zu hohe Löhne deklariert worden seien (Urk. 1 S. 9). Wenn sie bezüglich der Lohnangaben in den Formularen bösgläubig gewesen wären, hätten sie konsequenterweise auch die Lohndeklaration nicht korrigiert, da sie infolge dieser Korrektur weniger Corona-Entschädigung geltend machen konnten (Urk. 1 S. 8). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin an sie ausgerichteten Zahlungen habe die Beschwerdegegnerin in den Einspracheentscheiden vom 11. Juli 2024 betreffend Rückforderung der zu viel ausbezahlten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen insoweit richtig festgestellt, dass die Zahlungen in der Zeitperiode vom 8. September 2020 bis 29. Juni 2021 in sehr unregelmässigen Abständen und Höhen erfolgt seien. Es sei ebenfalls zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin — wie in den Einspracheentscheiden vom 11. Juli 2024 weiter festgehalten worden sei — die Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für die Zeit vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2021 am 2. März 2021, die Entschädigungen für März und April 2021 am 26. Mai 2021 und die Entschädigung für Mai und Juni 2021 am 30. Juli 2021 ausbezahlt habe. Im Zusammenhang mit der Corona-Erwerbsausfallentschädigungen habe die Beschwerdeführerin keine Löhne ausbezahlt, ehe die Beschwerdegegnerin das Geld überwiesen habe. Die vor den Überweisungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung getätigten Zahlungen seien Löhne für vor dem hier interessierenden Zeitraum (17. September 2020 bis 30. Juni 2021) erbrachte Arbeitsleistungen gewesen (Urk. 1 S. 6). Bezüglich dieser Arbeitsleistungen habe es sich so verhalten, dass sie nach den Kundengesprächen Anträge für eine Krankenversicherung (KVG und VVG) an einen Hauptvermittler gesandt hätten. Ihre Vermittlungsprovision hätten sie jeweils erst nach Prüfung der Anträge erhalten, weshalb bis zum Erhalt der Provision meist mehrere Monate vergangen seien. Wenn von der Beschwerdeführerin während der Corona-Pandemie eine Entschädigung ausbezahlt worden sei, dann sei dies mithin auf eine Vorleistung zurückzuführen und nicht auf eine während der Corona-Zeit erbrachte Arbeitsleistung. Beim Ausfüllen der Antragsformulare wären sie nie auf die Idee gekommen, dass eine Entschädigung für vor mehreren Monaten erbrachte Leistung als «Lohn im Antragsmonat» verstanden werden könnte. Sie seien in den Monaten, für welche sie Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung beantragt hätten, gänzlich ohne Arbeit und Aufträge gewesen, weshalb sie bei der Frage nach dem «Lohn im Antragsmonat» «CHF 0.00» angeben hätten (Urk. 1 S. 7). Eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei die massgebliche Einschränkung aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit entsprechendem Umsatzrückgang. Ein solcher Umsatzrückgang beziehungsweise -verlust sei in ihrem Fall unbestritten. Sie seien bei der Anmeldung zum Leistungsbezug somit gutgläubig gewesen (Urk. 1 S. 8). Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass der Umgang mit der Corona-Erwerbsausfall-entschädigung damals für sämtliche Anspruchssteller sehr kompliziert gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien nicht erreichbar gewesen, um Unklarheiten zu klären. Und schliesslich dürfe bei der Beschwerdeführerin kein strengerer Massstab angesetzt werden als bei der Beschwerdegegnerin, welcher bei der Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung offensichtlich auch Fehler unterlaufen seien (Urk. 1 S. 8). Angesichts der somit zu bejahenden Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. April 2025 aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Erlassvoraussetzung der grossen Härte prüfe (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht hielt mit Urteil EE.2024.00007 vom 5. Dezember 2024 fest, dass Z.___ und Y.___ der von ihnen im Jahr 2019 tatsächlich bezogene Lohn hätte bekannt sein müssen, weshalb sie bezüglich anderslautenden Lohnangaben gegenüber der Beschwerdegegnerin so oder anders nicht hätten gutgläubig gewesen sein können; dies auch mit Blick auf die im Jahr 2018 deklarierten Löhne von Fr. 76'000.-- und Fr. 21'000.- (E. 3.2 jenes Urteils, Urk. 7/320/10). Den bei den Kassenakten liegenden Antragsformularen ist zu entnehmen, dass Z.___ und Y.___ für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 gleichwohl, auch nach dem 1. März 2021, jeweils einen AHVpflichtigen Jahreslohn 2019 in der Höhe von je Fr. 90'000.-- angegeben haben (Urk. 7/74/4-5 [17. September bis 31. Oktober 2020], Urk. 7/72/4-5 [November 2020], Urk. 7/73/4-5 [Dezember 2020], Urk. 7/91/4-5 und Urk. 7/92/4-5 [Januar 2021], Urk. 7/95/4-5 und Urk. 7/96/4-5 [Februar 2021], Urk. 7/111/4-5 [März 2021], Urk. 7/112/4-5 [April 2021], Urk. 7/130/4-5 [Mai 2021], Urk. 7/131/4-5 [Juni 2021]). Sie machten diese Angaben entweder wider besseres Wissen — falls sie sich beim Ausfüllen der Formulare in der Zeit ab März 2021 noch an die deklarierten Löhne im Jahr 2019 (Urk. 7/104) zu erinnern vermochten — oder jedenfalls grobfahrlässig, wenn sie die Buchhaltung des Unternehmens und/oder ihre eigenen Bankkontoauszüge vor dem Ausfüllen der Formulare nicht konsultierten oder diese keine sichere Aussage zugelassen hätte.
3.2 Des Weiteren wurden in den Anmeldeformularen die ausbezahlten Löhne im (jeweiligen) Antragsmonat mit «0» beziffert beziehungsweise es wurde ein vollständiger Lohnausfall behauptet (Urk. 7/74/4-5 [17. September bis 31. Oktober 2020], Urk. 7/72/4-5 [November 2020], Urk. 7/73/4-5 [Dezember 2020], Urk. 7/91/4-5 und Urk. 7/92/4-5 [Januar 2021], Urk. 7/95/4-5 und Urk. 7/96/4-5 [Februar 2021], Urk. 7/111/4-5 [März 2021], Urk. 7/112/4-5 [April 2021], Urk. 7/130/4-5 [Mai 2021], Urk. 7/131/4-5 [Juni 2021]), was gemäss überprüfter Unternehmensbuchhaltung nicht den Tatsachen entsprach (Urteil EE.2024.00007 vom 5. Dezember 2024 E. 3.3, Urk. 7/320/10). Auch dieser Lohnfluss musste Z.___ und Y.___ zweifellos bekannt gewesen sein. Ungeachtet dessen wie gut Z.___ und Y.___ das Konzept der Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der damaligen Zeit verstanden haben, konnten sie sodann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass sie beziehungsweise die Beschwerdeführerin für dieselben Zeitperioden gleichzeitig Lohn und eine Lohnausfallsentschädigung (vgl. Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) beziehen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2008 vom 2. Februar 2009 E. 3). Im Antragsformular wird klar nach «Lohn» bzw. «Lohnausfall» in der entsprechenden Periode gefragt und nicht nach Provisions-relevanter Tätigkeit. Es ist zudem anzunehmen, dass den im Bereich Beratung und Vertretung in allen Versicherungsfragen tätigen Eheleuten Z.___ und Y.___ (Urk. 7/310/38) die Bedeutung des früheren Verdiensts und der Höhe des Verdienstausfalls für die von einer Versicherung zu erbringenden Ersatzleistungen (vgl. namentlich für die Unfallversicherung: Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 22 f. der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) bekannt war. Angesichts dessen ist es unglaubhaft, dass sie in den Antragsformularen gleich zwei Fragen, die sich unmittelbar auf den Anspruch als solchen und die Höhe der beantragten Corona-Erwerbsaufallentschädigung auswirkten, ohne ihr Wissen zu ihren Gunsten falsch beantwortet haben.
3.3 Folglich haben die Beschwerdeführerin beziehungsweise Z.___ und Y.___ die Corona-Erwerbsaufallentschädigungen für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 nicht in gutem Glauben bezogen. Fehlt es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, so muss die Voraussetzung der grossen Härte nicht geprüft werden, da beide Voraussetzungen zusammen gegeben sein müssen (E. 1.1). Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgewiesen.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Rechtsanwalt Tomas Kempf
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher