Employer ordered to pay pension contributions and lift opposition

BV.2013.00053Sozialversicherungsgericht / 3. Kammer30.10.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Social Insurance Court of Zurich upheld a pension fund's action against an employer for unpaid occupational pension contributions. The defendant did not file an answer and had not meaningfully contested the debt, apart from an opposition in debt collection. The court found the claimed CHF 41,453.45 sufficiently documented, including ancillary costs and default interest, and ordered payment. It also lifted the opposition in the debt collection proceeding for the same amount. Because the defendant's conduct was considered vexatious, the court imposed court costs and awarded party compensation to the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 66 Abs. 2 BVG; contribution claims of the occupational pension institution against the employer and lifting of opposition in debt collection. The employer owes the entirety of the contributions to the pension institution; default interest may be claimed on overdue contributions. If the debt is sufficiently documented and the debtor does not substantively contest existence or amount, the court may uphold the payment claim and lift the opposition in debt collection to the proven amount. Costs and party compensation may be imposed on a party whose conduct is vexatious under the applicable cantonal procedural rules, notwithstanding the general rule limiting compensation to insurance institutions.

Gesamter Gesetzestext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2013.00053

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteilvom30. Oktober 2013

in Sachen

W.___

Klägerin

gegen

X.___ AG

Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 5. Juli 2013 (Urk. 1), mit der die W.___ Klage gegen die X.___ AG erhob mit folgendem Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 41'453.45 zu bezahlen;

2. es sei der Rechtsvorschlag vom 22. Mai 2013 in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

die übrigen Verfahrensakten (insbesondere Urk. 2/1-29);

unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, so dass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen ist;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 6./19. Januar 2011 (Urk. 2/2) rückwirkend per 1. Januar 2011 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte bis zur Vertragskündigung per 31. Dezember 2013 (Urk. 2/3) Vorsorgebeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 41'565.45 schuldig geblieben sei, weshalb die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verpflichten sei,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 2/24) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die Beklagte sogar - wie aus der Klageschrift hervorgeht (Urk. 1 S. 5 Ziffer 7) - nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom 19. April 2013 (Urk. 2/24; Zustellung an die Beklagte am 6. Mai 2013; Rechtsvorschlag vom 22. Mai 2013) noch eine Zahlung von Fr. 10'000. leistete,

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom 3. Juli 2013 (Urk. 2/19), die Beitragsrechnungen vom 4. Dezember 2012 (Urk. 2/21) und 7. März 2013 (Urk. 2/22) sowie den Zahlungsbefehl vom 19. April 2013 (Urk. 2/24) hinzuweisen ist,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die von der Klägerin in ihrer Gesamtforderung integrierten Basiskosten von Fr. 200. und die Verzugszinsen von Fr. 784.90 ihre Stütze in Art. 2 und 13 des Kostenreglements der Klägerin finden (Urk. 2/25), weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

die Klägerin die Zahlungsbefehlskosten (inklusive weitere Zustellkosten) von Fr. 112. (vgl. Urk. 1 Rechtsbegehren und S. 5 Ziffer 7, Urk. 2/24 und Urk. 2/27) zu Recht nicht in die eingeklagte Forderung integrierte, weil diese Kosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), da der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

demzufolge die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 41'453.45 zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 19. April 2013 [Urk. 2/24]) im genannten Betrag aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 41'453.45 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 19. April 2013) im genannten Betrag aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • W.___

  • X.___ AG

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

  • Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubStocker

Schlagwörter

occupational pension contributionsopposition removaldefault interestcost allocationvexatious conductdebt collection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant must pay CHF 41,453.45 in outstanding occupational pension contributions and ancillary charges.

Extrahierter Entscheid

Yes. The claim was substantiated by the account statement, contribution invoices, and debt collection documents; no indication of miscalculation existed.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(2) BVG, the employer owes the full contributions to the pension fund. The record showed the claimed amount, including base costs and default interest, while the defendant never disputed the debt's existence or amount and even made a partial payment after service of the payment order.

Kernrechtsfrage

Whether the opposition in debt collection no. Y. should be lifted for the claimed amount.

Extrahierter Entscheid

Yes, the opposition was lifted in the amount of CHF 41,453.45.

Extrahierte Begründung

Because the contribution claim was established and due, the objection raised against the payment order had to be removed to that extent.

Kernrechtsfrage

How costs and party compensation should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The defendant must bear court costs of CHF 2,000 and pay CHF 500 party compensation to the claimant.

Extrahierte Begründung

Filing an unsubstantiated opposition against clearly justified contribution claims and then remaining silent in the proceedings was treated as vexatious conduct under the cantonal procedural rules, justifying a cost award and party compensation despite the usual rule for insurers.

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