Invalidity pension claim granted after waiver of limitation defense

BV.2011.00054Sozialversicherungsgericht18.10.2011Granted

Zusammenfassung

The claimant sued for occupational pension invalidity benefits from 1 August 2005 on the basis of a 65% disability degree. The defendant initially relied on limitation for earlier installments, but in the reply phase the claimant pointed to earlier waiver declarations. The defendant then acknowledged that it had issued waivers on 30 October 2008 and 7 December 2009, so no claimed pension amounts were time-barred. The court therefore fully upheld the claim, ordered payment of the reglementary invalidity pension with 5% interest, declared the proceedings free of charge, and awarded the claimant CHF 1,100 in party costs.

Regest

Art. 41 Abs. 2 BVG; waiver of limitation defense in occupational pension proceedings: where the pension institution has validly declared waiver of the limitation defense, it cannot subsequently invoke prescription against the claimed pension installments. A full acknowledgment of the claim justifies granting the requested disability pension according to the established degree of disability and the applicable regulations. Under § 34 GSVGer, the successful party is entitled to a discretionary party-cost award; the amount is assessed by reference to the importance and difficulty of the case and the extent of success.

Gesamter Gesetzestext

BV.2011.00054

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 19. Oktober 2011

in Sachen

X.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Y.___

Beklagte

1. Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 reichte X.___ durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld gegen die Y.___ Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

"1. Die Beklagte sei ab dem 1. August 2005 zur Erbringung der Leistungen aus Plan E-42 und Plan F-52 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 65 % zu verpflichten.

2. Die geschuldeten aufgelaufenen Leistungen seien zu 5 % zu verzinsen.

3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

2. Mit Klageantwort vom 12. September 2011 anerkannte die Beklagte die Forderung der Klägerin auf Invalidenleistungen im Umfang der von der IV-Stelle Zürich ermittelten Einschränkung im Erwerbsbereich von gegenwärtig 65 % und erklärte sich entsprechend bereit, der Klägerin die Leistungen aus den Plänen E-42 und F-52 zu erbringen. Im Weiteren führte sie aus, sie werde die Differenz zwischen den bereits erbrachten Leistungen im Umfang von 42 % und den Rentenbetreffnissen für einen Invaliditätsgrad von 65 % ab dem 8. Dezember 2005 (fünf Jahre vor Abgabe der Verzichterklärung auf die Verjährungseinrede) samt Verzugszins ab Klageerhebung bezahlen. Gegenüber früheren Ansprüchen mache sie hingegen die Verjährung im Sinne von Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) geltend (Urk. 6).

3. Mit Replik vom 23. September 2011 (Urk. 10) liess die Klägerin geltend machen, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung sei zu verwerfen. Die Beklagte habe nämlich nicht erst am 8. Dezember 2010 (Urk. 11/3) eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben, sondern bereits am 30. Oktober 2008 (Urk. 11/1) sowie am 7. Dezember 2009 (Urk. 11/2).

4. Mit Duplik vom 30. September 2011 anerkannte die Beklagte, dass sie am 30. Oktober 2008 und am 7. Dezember 2009 Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben hat und demgemäss keine von der Klägerin geltend gemachten Rentenbetreffnisse verjährt sind (Urk. 14).

5. Damit hat die Beklagte die Klage vollumfänglich anerkannt. Der übereinstimmende Antrag auf Gewährung einer reglementarischen Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 65 % ab dem 1. August 2005 steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage. Die Beklagte ist damit gestützt auf die Klageanerkennung zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Leistungen auszurichten.

6. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf Antrag Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Klägerin von Fr. 1'100.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als gerechtfertigt.

Das Gericht erkennt:

1. Gestützt auf die Anerkennung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. August 2005 eine reglementarische Invalidenrente aus Plan E-42 und aus Plan F-52 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 65 % zur erbringen, abzüglich der bereits erbrachten Leistungen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 14. Juli 2011 auf den bis zu diesem Datum fällig gewordenen und für die seit diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Michael Ausfeld unter Beilage des Doppels von Urk. 14
    
  •  Vorsorgestiftung der Schweizerischen Landwirtschaft
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

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