Employer ordered to pay occupational pension contributions

BV.2011.00049Sozialversicherungsgericht24.10.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partially upheld the pension fund’s claim against the employer for unpaid occupational pension contributions. It ordered payment of CHF 54,155.60, interest of CHF 3,117.35 for 1 January to 14 December 2010, further 5% interest on the capital from 15 December 2010, and a CHF 500 administrative expense allowance. The court refused to award debt enforcement costs as a separate claim, but lifted the objection in enforcement no. 24932 to the extent of the allowed claim. Because the defendant filed an unsubstantiated objection and then defaulted, the court treated the conduct as wilful and imposed court costs and a party compensation on the defendant.

Omnilex-Regeste

Art. 66 Abs. 2 BVG; interest on overdue occupational pension contributions and enforcement objection: the employer owes the full contributions to the pension institution and default interest may be claimed for late payment. The pension institution may also claim contractual administrative expenses if the affiliation agreement or its cost regulation so provides. Debt enforcement costs are not to be awarded as a separate claim in the action where Art. 68 Abs. 2 SchKG allows the creditor to deduct them from debtor payments. An unjustified objection combined with procedural default may justify cost shifting and party compensation under the applicable cantonal rules.

Gesamter Gesetzestext

BV.2011.00049

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 25. Oktober 2011

in Sachen

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

Klägerin

gegen

X.___ GmbH

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 27. Juni 2011 (Urk. 1), mit der die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge Klage gegen die X.___ GmbH erhob mit folgendem Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 54'155.60, den Zins vom 01.01.2010 bis 14.12.2010 von CHF 3'117.35 plus Zins zu 5.00% seit 15.12.2010 auf der Kapitalforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls und eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.-- zu bezahlen.

2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 24932) des Betreibungsamtes Y.___ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

sowie die übrigen Verfahrensakten (insbes. Urk. 2/1-8);

unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 29. Juni 2011 (Urk. 3) angesetzten und auf ihr entsprechendes Gesuch vom 30. August 2011 (Urk. 5) hin erstreckten Frist keine Klageantwort erstattet hat, so dass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen ist;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 6./19. November 2001 (Urk. 2/2.1; vgl. auch Urk. 2/2.2) rückwirkend per 1. März 2001 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 31. Mai 2011 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/3), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 54'155.60 nebst einer Zinsforderung von Fr. 3'117.35 (für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Dezember 2010) sowie Zins zu 5 % auf Fr. 54'155.60 seit 15. Dezember 2010, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- sowie den Ersatz der Zahlungsbefehlskosten schulde,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 2/8) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen (Urk. 2/4/1-22), den Kontoauszug vom 19. Mai 2011 (Urk. 2/6) und den Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2010 (Urk. 2/8) hinzuweisen ist,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

sich die Höhe der geforderten Zinsen aus Ziffer 5.4 des Anschlussvertrags (Urk. 2/2.1-2.2) und dem Kontoauszug vom 19. Mai 2011 2009 (Urk. 2/6) ergeben (vgl. dazu auch Urk. 1 S. 3 Ziffer 3),

die von der Klägerin geforderte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Ziffer 2.1 des Kostenreglements (Anhang zum Anschlussvertrag [Urk. 2/2.1-2.2]) ihre Stütze findet,

die gemäss klägerischem Rechtsbegehren Ziffer 1 ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), weil der Gläubiger - wie in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens korrekt dargelegt - von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 54'155.60 und Fr. 3'117.35 (Zinsen vom 1. Januar bis 14. Dezember 2010) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 54'155.60 seit dem 15. Dezember 2010 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr. 24932 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2010 [Urk. 2/8]) aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 54'155.60 und Fr. 3'117.35 (Zinsen vom 1. Januar bis 14. Dezember 2010) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 54'155.60 seit dem 15. Dezember 2010 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 24932 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2010) aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 2’000.--

Schreibgebühren: Fr. 380.--

Zustellungsgebühren: Fr. 100.--

Total: Fr. 2'480.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
    
  •  X.\_\_\_ GmbH
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

occupational pensioncontributionsdefault interestdebt enforcement objectioncourt costsparty compensationprocedural defaultemployer liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the employer must pay outstanding occupational pension contributions and default interest

Extrahierter Entscheid

The employer must pay CHF 54,155.60 plus CHF 3,117.35 in interest for 1 January to 14 December 2010, plus 5% interest on CHF 54,155.60 from 15 December 2010.

Extrahierte Begründung

The claim was supported by contribution invoices, an account statement, and the payment order; the defendant never substantively contested the amount and no calculation errors were apparent.

Kernrechtsfrage

Whether the employer must pay an administrative expense allowance

Extrahierter Entscheid

The employer must pay CHF 500 as an administrative expense allowance.

Extrahierte Begründung

The allowance was based on the costs regulation attached to the affiliation agreement.

Kernrechtsfrage

Whether enforcement costs could be awarded in this action

Extrahierter Entscheid

The requested debt enforcement costs were not awarded in this proceeding because the creditor may deduct them from payments under Art. 68(2) SchKG.

Extrahierte Begründung

Such costs are not to be granted as a separate claim in the present action.

Kernrechtsfrage

Whether the objection in debt enforcement must be lifted

Extrahierter Entscheid

The objection in enforcement no. 24932 of the Betreibungsamt Y.___ is lifted to the extent of the awarded claim.

Extrahierte Begründung

Since the claim was upheld, the objection had to be removed accordingly.

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