Occupational pension contribution arrears and lifting of objection

BV.2010.00056Sozialversicherungsgericht29.12.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Sammelstiftung Vita sued X.___ for unpaid occupational pension contributions after the affiliation agreement ended. The defendant did not dispute the claim. The court found the arrears documented by the file and upheld the main debt, default interest from 1 July 2009, and CHF 300 in collection fees. It refused to award the claimed enforcement costs, but lifted the objection in enforcement no. xxxx. The proceedings were free of charge, and no party compensation was granted to the plaintiff.

Omnilex-Regeste

Art. 66 Abs. 2 BVG; Art. 104 OR; claim for unpaid occupational pension contributions and default interest. The employer owes the entire contributions to the pension institution; default interest may be claimed on overdue contributions pursuant to the contractual basis and Art. 104 OR. Enforcement costs are not to be awarded in the action where the creditor may recover them under Art. 68 Abs. 2 SchKG, whereas separately and sufficiently substantiated collection fees may be claimed if contractually provided for. In occupational pension disputes, proceedings are generally free of charge; a largely successful pension institution is not entitled to party compensation (consid. implied).

Gesamter Gesetzestext

BV.2010.00056

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 30. Dezember 2011

in Sachen

Sammelstiftung Vita

c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

Austrasse 46, 8045 Zürich

Klägerin

gegen

X.___

Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 3. August 2010 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:

„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 37'724.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2009 zuzüglich Betreibungs- und andere Kosten zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes M.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

sowie in die übrigen Verfahrensakten;

unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 20. September 2010 die eingeklagte Forderung nicht bestritt (Urk. 5),

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 3./14. März 2006 (Urk. 2/1) rückwirkend per 1. Januar 2006 angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 30. Juni 2009 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/15), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 37'724.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2009 schulde (Urk. 1),

die Beklagte - abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht bestritten hat,

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) denn auch durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Schlussabrechnung vom 7. Juli 2009 (Urk. 2/14), den Kontoauszug vom 2. Januar 2009 (Urk. 2/7), die detaillierten Aufstellungen der Ausstände (Urk. 2/6, Urk. 2/11) und den Zahlungsbefehl vom 24. August 2009 (Urk. 2/16) hinzuweisen ist,

keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in Ziffer 12 Abs. 1 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1) sowie in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) haben,

die von der Klägerin bereits in der Hauptforderung eingerechneten Umtriebsentschädigungen in den Ziffern 2.1 und 3 des Kostenreglements (Urk. 2/1, vgl. auch Urk. 2/11) ihre Stütze finden,

demgegenüber die eingeklagten Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, dass es sich bei den eingeklagten "andere(n) Kosten" um die Inkassogebühren von Fr. 300.-- für das Stellen des Betreibungsbegehrens handelt, welche in Ziffer 2.2 des Kostenreglements (Urk. 2/1) ihre Grundlage haben (vgl. auch den Zahlungs-befehl vom 24. August 2009 [Urk. 2/16]), insofern eine (zwar nur) knapp genügende Substantiierung dieser geltend gemachten Kosten vorliegt und sie somit zuzusprechen sind,

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 37'724.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2009 zuzüglich Fr. 300.-- zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes M.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 24. August 2009 [Urk. 2/16]) aufzuheben ist,

das Verfahren kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

der weitgehend obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6),

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 37'724.45 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2009 sowie Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes M.___ (Zahlungsbefehl vom 24. August 2009) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Sammelstiftung Vita
    
  •  X.\_\_\_
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

occupational pensioncontribution arrearsdefault interestdebt enforcementobjection liftingcollection feescourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant must pay occupational pension contribution arrears plus default interest and ancillary costs.

Extrahierter Entscheid

The defendant must pay CHF 37,724.45 plus 5% interest from 1 July 2009 and CHF 300 in collection fees; the remaining claimed costs were not awarded.

Extrahierte Begründung

The debt was supported by the file, including the final statement, account extract, detailed arrears schedules, and payment order; default interest followed from the affiliation agreement, Art. 66(2) BVG and Art. 104 OR. Betreibung costs could not be claimed in this action, but the separately substantiated collection fee was sufficiently pleaded and contractually based.

Kernrechtsfrage

Whether the objection in debt enforcement should be removed.

Extrahierter Entscheid

The objection in enforcement no. xxxx was lifted.

Extrahierte Begründung

Because the claim was upheld in part and the debt was sufficiently established, the objection could be removed to that extent.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were free of charge and no party compensation was awarded to the plaintiff.

Extrahierte Begründung

Under the BVG/GSVGer cost rules, the proceedings were free of charge; as an occupational pension institution, the largely successful plaintiff was not entitled to party compensation.

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