Employer contributions under BVG and lifting of objection

BV.2010.00002Sozialversicherungsgericht07.07.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partially upheld a pension fund’s action against an employer for unpaid occupational pension contributions. The defendant, who did not respond to the proceedings, was ordered to pay the outstanding contributions, accrued interest, and a contractual CHF 500 inconvenience fee. The court also lifted the objection in enforcement no. 119306 for the awarded amount. Separate reimbursement of the payment-order costs was refused. Because the defendant’s unsupported objection and procedural default were deemed wilful, court costs and a party indemnity were imposed on her.

Omnilex-Regeste

Art. 66 Abs. 2 BVG; Art. 104 OR; Art. 68 SchKG; § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 GSVGer: Arbeitgeber schulden der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge; auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge ist Verzugszins geschuldet. Der Beitragsanspruch ist bei urkundlich ausgewiesenem Kontostand, Rechnungen und Zahlungsbefehl als bewiesen zu erachten, wenn der Schuldner ihm nichts Substanziiertes entgegensetzt. Betreibungskosten des Zahlungsbefehls sind im Beitragsprozess grundsätzlich nicht zusätzlich zuzusprechen, da sie nach Art. 68 Abs. 2 SchKG vorweg aus Zahlungen gedeckt werden. Ein unbegründeter Rechtsvorschlag gegen offensichtlich begründete Beitragsforderungen und anschliessende Säumnis kann als mutwillig gelten und rechtfertigt Kostenauflage sowie Parteientschädigung.

Gesamter Gesetzestext

BV.2010.00002

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp

Urteil vom 8. Juli 2010

in Sachen

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

Klägerin

gegen

X.___

vormals: Z.___, X.___

Beklagte

Nach Einsicht in

die Klageschrift der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge vom 7. Januar 2010 (Urk. 1), mit der diese mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen Z.___, X.___ (Löschung des Einzelunternehmens infolge Geschäftsaufgabe, vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 6) erhob (vgl. Urk. 1 S. 2):

„1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 271'395.80, Zins von 01.01.2009 bis 26.10.2009 von CHF 10'892.45 plus Zins zu 5 % seit 27.10.2009 auf der Kapitalforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls und eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.- zu bezahlen.

2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 119306) des Betreibungsamtes Y.___ sei im Umfange der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“

sowie in die übrigen Verfahrensakten,

unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2010 (Urk. 3) angesetzten Frist nicht vernehmen liess,

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich der Klägerin (vormals: Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung) mit Anschlussvertrag vom 17. November 2000 (Urk. 2/1) per 1. Januar 2001 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 30. September 2009 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/3), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit noch Beiträge in der Höhe von Fr. 271'395.80 nebst Zins von 1. Januar bis zum 26. Oktober 2009 von Fr. 10'892.45 plus Zins zu 5 % seit dem 27. Oktober 2009 sowie Nebenkosten schulde (Urk. 1),

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagte Beitragsforderung vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom 6. Januar 2010 (Urk. 2/6), die Rechnungs-Auszüge aus den Jahren 2002 bis 2009 (Urk. 2/4.1-4.7) und den Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2009 (Urk. 2/7) hinzuweisen ist,

keine Anhaltspunkte für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages (Urk. 2/2.2 S. 2) sowie Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) haben,

die von der Klägerin erhobene Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Ziffer 2.1 des Kostenreglementes (Urk. 2/2.2. S. 5) ihre Stütze findet,

demgegenüber die eingeklagten Kosten der Betreibung Nr. 119306 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl) rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 Erw. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),

die Klage demnach teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 271'395.80 nebst Zins von Fr. 10'892.45 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 26. Oktober 2009 sowie Zins von 5 % seit 27. Oktober 2009 zuzüglich Fr. 500.--für Umtriebe zu bezahlen, wobei dem Gesuch um Rechtsöffnung vollumfänglich entsprochen werden kann;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der praktisch vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen,

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 271'395.80 nebst Zins vom 1. Januar bis zum 26. Oktober 2009 von Fr. 10'892.45 sowie Zins zu 5 % auf der Kapitalforderung seit dem 27. Oktober 2009 zuzüglich Fr. 500.-- für Umtriebe zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 119306 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2009) aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 3’000.--

Schreibgebühren: Fr. 181.--

Zustellungsgebühren: Fr. 140.--

Total: Fr. 3'321.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
    
  •  X.\_\_\_, vormals: Z.\_\_\_, X.\_\_\_
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

occupational pensioncontributionsdefault interestobjection liftingenforcement costscourt costsparty compensationwilful conduct

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the employer owed outstanding occupational pension contributions and default interest

Extrahierter Entscheid

The defendant must pay CHF 271,395.80 plus CHF 10,892.45 interest for 1 January to 26 October 2009 and 5% interest thereafter on the principal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66 BVG the employer owes the full contributions to the pension institution; the claim was substantiated by account extracts, invoices, and the payment order, with no indications of miscalculation or contrary proof from the defaulting defendant.

Kernrechtsfrage

Whether the enforcement objection should be lifted for the allowed amount

Extrahierter Entscheid

The objection in enforcement no. 119306 was lifted to the extent of the awarded claim.

Extrahierte Begründung

Because the contribution claim was established and the defendant had raised an unsupported objection, complete legal relief could be granted for the admitted debt.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff could recover enforcement costs and a lump-sum inconvenience fee

Extrahierter Entscheid

The CHF 500 inconvenience fee was awarded, but the enforcement costs of the payment order were not awarded in this proceeding.

Extrahierte Begründung

The inconvenience fee was supported by the contractual cost regulations, whereas enforcement costs may be recovered by the creditor from payments under Art. 68 SchKG and therefore were not separately awarded here.

Kernrechtsfrage

Which party must bear procedural and party costs

Extrahierter Entscheid

The defendant must pay court costs of CHF 3,321 and a party compensation of CHF 800 to the plaintiff.

Extrahierte Begründung

The unsupported objection and ensuing default litigation were treated as willful conduct; this justified allocating costs to the defendant and awarding party compensation despite the general rule for social insurance carriers.

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