Division of occupational pension exit benefits after divorce

BV.2009.00086Sozialversicherungsgericht28.09.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Following a divorce decree, the Zurich Social Insurance Court decided the division of the spouses' occupational pension exit benefits. X. had no vested pension entitlement, while Y.'s marital vested benefit at the relevant date was CHF 40,251.72. As neither party filed submissions, the court accepted the account statements as correct and complete. It ordered Stiftung Auffangeinrichtung BVG to transfer half of Y.'s vested benefit, CHF 20,125.86, to X.'s vested benefits account at the Zürcher Kantonalbank foundation. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 142 Abs. 1-3 ZGB; division of vested occupational pension benefits after divorce. If no agreement on pension splitting is reached, the divorce court determines the split ratio and transmits the case ex officio to the court competent under the FZG. Where one spouse has no vested benefit, only the other spouse's marital balance is divided. In the absence of objections and where the file shows no inconsistencies, the court may rely on the reported account balances and order transfer of half of the accrued marital amount (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

BV.2009.00086

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 29. September 2010

in Sachen

X.___

Klägerin

gegen

1. Y.___

2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Direktion / Rechtsdienst, Herr H. Ch. Baer

Birmensdorferstrasse 83, Postfach 8468, 8036 Zürich

Beklagte

sowie

Y.___

Kläger

gegen

X.___

Beklagte

Sachverhalt:

1. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Z.___ vom 3. November 2009 (Urk. 2/13) wurde die am 22. November 1999 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe geschieden. Unter Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils erkannte die Einzelrichterin (Urk. 2/13 S. 2):

"4. a) Das Verhältnis der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird wie folgt festgelegt:

Beklagter: 1/2

Klägerin: 1/2

b) Nach Eintritt der Rechtskraft von Urteilsdispositiv Ziff. 4a werden die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit separater Überweisungsverfügung überwiesen."

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 überwies die Einzelrichterin des Bezirkes Z.___ die Streitsache dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und machte unter Ziffer 2 folgende Angaben (Urk. 1 S. 2):

"Nach Art. 142 Abs. 3 ZGB ist dem zuständigen Gericht mitzuteilen:

Teilungsverhältnis: Klägerin 1/2

Beklagter 1/2

Datum der Eheschliessung: 22. November 1999

Datum der Ehescheidung: 3. November 2009

Datum der Rechtskraft der Ehescheidung: 24. November 2009

Berufliche Vorsorgeeinrichtung Klägerin: Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, Sammelkonto Nr. B.___ (BC 700)

Berufliche Vorsorgeeinrichtung Beklagter: Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich

Austrittsleistung Klägerin: Fr. 0.--

Austrittsleistung Beklagter: Fr. 40'251.72

2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 holte das hiesige Gericht bei der Vorsorgeeinrichtung von Y.___, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, eine per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (24. November 2009) aktualisierte Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung von Y.___ sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Im Weiteren wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe noch weitere Vorsorgeguthaben vorhanden sind, und dies mit Urkunden zu beweisen (Urk. 3).

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bezifferte am 3. Februar 2010 das Freizügigkeitsguthaben von Y.___ per 24. November 2009 auf Fr. 68'123.72, wovon Fr. 40'251.72 während der Ehe erworben worden seien (Urk. 5). Seitens der Scheidungsparteien ging keine Stellungnahme ein.

3. Mit Verfügung vom 19. April 2010 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde (Urk. 7). Die Klägerin liess sich hierauf nicht vernehmen. Mit öffentlich publizierter Verfügung vom 14. Juni 2010 (Urk. 10 und Urk. 13) wurde der Beklagte aufgefordert, im Sinne der Verfügungen vom 11. Januar 2010 und vom 19. April 2010 Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen sowie dem Gericht eine Zustelladresse in der Schweiz zu nennen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall die gerichtlichen Sendungen ohne Veröffentlichung am Sitz des Gerichtes zur Abholung bereitgehalten werden und als im Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Verfügung oder des Entscheides als zugestellt gelten. Der Kläger liess sich hierauf ebenfalls nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).

1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2. Die Einzelrichterin des Bezirkes Z.___ meldete mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 22. November 1999; Rechtskraft der Scheidung: 24. November 2009; Teilungsverhältnis: 1/2 - 1/2; Vorsorgeeinrichtung Klägerin: Freizügigkeitsstiftung Zürcher Kantonalbank [ohne Guthaben]; Vorsorgeeinrichtung Beklagter: Stiftung Auffangeinrichtung BVG). Nachdem X.___ über kein Guthaben bei der beruflichen Vorsorge verfügt, bleibt das Guthaben von Y.___ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in der Höhe von Fr. 40'251.72 zu teilen.

3. Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich unter Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen werde (Urk. 7), nicht vernehmen. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen.

4. Damit hat X.___ Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe geäufneten Guthabens von Y.___, mithin auf Fr. 20'125.86 (Fr. 40'251.72 : 2). Demnach ist die Vorsorgeeinrichtung von Y.___, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 20'125.86 zu Lasten von Y.___ (Freizügigkeitskonto Nr. A.___) auf das entsprechende Freizügigkeitskonto Nr. B.___ (BC 700) von X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zu überweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich, wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 20'125.86 zu Lasten von Y.___ (Freizügigkeitskonto Nr. 17-0029-657-9) auf das entsprechende Freizügigkeitskonto Nr. 1100-6257.196 (BC 700) von X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zu überweisen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Y.\_\_\_ (zu den Akten)
    
  •  Stiftung Auffangeinrichtung BVG
    
  •  Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

pension splittingdivorcevested benefitsoccupational pensiontransfer orderfree of chargeaccount balance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How should the spouses' vested occupational pension benefits be divided after divorce?

Extrahierter Entscheid

X. is entitled to half of Y.'s marital occupational pension balance, i.e. CHF 20,125.86, to be transferred from Y.'s vested benefits account to X.'s account.

Extrahierte Begründung

Under Art. 122 ZGB, each spouse is entitled to half of the other spouse's exit benefits accrued during marriage. The referring court provided the necessary data under Art. 142 ZGB. Since X. had no vested benefit, only Y.'s marital balance had to be divided, and the account statements were deemed correct and complete.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be free of charge.

Extrahierter Entscheid

The proceedings are free of charge.

Extrahierte Begründung

The court ordered no costs in the dispositive.

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