Following the divorce of X___ and Y___, the Zurich Social Insurance Court completed the division of the spouses' vested pension benefits. After further inquiries and the parties' silence on the court's calculations, it fixed the transferable difference at CHF 30,029.10 in favor of Y___. It ordered Sammelstiftung Vita to transfer that amount from X___ to Y___'s account at Helvetia and held that the amount bears interest from 2009-01-20. The proceedings were declared free of charge.
Omnilex-Regeste
Art. 122 ZGB; Art. 142 aZGB; division of vested pension benefits after divorce and interest on the equalization claim. If no valid objections are raised against the court's calculations, the split is to be determined from the reported vested benefits and, where mutual claims exist, only the difference is to be divided. The spouse entitled to equalization is entitled to interest on the transferable amount from the date the divorce judgment becomes final until payment or the start of default interest; the mandatory minimum interest rate applies at least for the obligatory portion, subject to a higher reglementary rate (consid. 3-4).
Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne
Sachverhalt:
1. Nachdem die Ehe zwischen Y.___ und X.___ durch Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2/2A/20) geschieden worden und das Scheidungsurteil am 10. Januar 2009 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Urk. 2/2A/22 S. 3), wurden die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen (vgl. Verfügung vom 26. Januar 2009, Urk. 2/2A/26). Dieses trat mit Beschluss vom 11. März 2009 im Prozess Nr. BV.2009.00013 (Urk. 2/1) - unter Hinweis auf die unzureichenden Sachverhaltsabklärungen - auf die Klage beziehungsweise das überwiesene Geschäft nicht ein und überwies die Sache dem Bezirksgericht Uster, damit dieses die notwendigen Erhebungen durchführe und hernach (soweit noch notwendig) dem hiesigen Gericht sämtliche Vorsorgeeinrichtungen melde, bei denen Y.___ voraussichtlich Guthaben zustünden.
2. Am 30. November 2009 überwies das Bezirksgericht Uster, das zwischenzeitlich weitere Abklärungen getätigt hatte, die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen erneut dem hiesigen Gericht (Urk. 1).
3. In der Folge führte das hiesige Gericht - auch aufgrund der von X.___ am 9. November 2010 geäusserten Vermutung, dass Y.___ noch über weitere als die aktenkundigen Freizügigkeitsguthaben verfüge (Urk. 6) - umfassende weitere Abklärungen betreffend die massgeblichen Austrittsleistungen und die Durchführbarkeit der Teilung durch (vgl. Verfügungen vom 19. Oktober 2010 [Urk. 3], vom 27. April 2011 [Urk. 15] und vom 22. Dezember 2011 [Urk. 28] sowie Telefonnotizen vom 6. Dezember 2011 [Urk. 22], vom 12. Dezember 2011 [Urk. 23-25], vom 16. Januar 2012 [Urk. 32] und vom 17. Januar 2012 [Urk. 33]).
Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 (Urk. 36) wurden den Parteien die sich gestützt auf die einschlägigen Abklärungen ermittelten zu teilenden Austrittsleistungen zur Kenntnis gebracht, die sich ergebende Transferleistung beziffert und Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Im Weiteren wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnung und der getroffenen Annahmen (namentlich bezüglich der Höhe der zu teilenden Austrittsleistung) ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.
Y.___ wies in der Folge mit Schreiben vom 16. Februar 2012 (Urk. 38) darauf hin, dass die ihr zustehende Austrittleistung ab dem 20. Januar 2009 zu verzinsen sei; die weiteren Parteien liessen sich nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut dem bis am 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen Art. 142 ZGB entscheidet das (Scheidungs-) Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt (Abs. 1). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung sind diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
2. Aufgrund der vom Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster dem hiesigen Gericht mit Verfügungen vom 26. Januar 2009 (Urk. 2/2A/26) und vom 30. November 2009 (Urk. 1) gemachten Mitteilungen und der Ergebnisse der seitens des hiesigen Gerichts getroffenen Abklärungen stehen die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Datum der Eheschliessung: 23. Juli 1998; Rechtskraft der Scheidung: 20. Januar 2009; Namen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sowie Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien) fest. Da auch die Erklärungen der zuständigen Vorsorgeeinrichtungen, dass die angeordnete Teilung durchführbar sei (Urk. 30 S. 2, Urk. 31 und Urk. 32), vorliegen, sind die erforderlichen Angaben vollständig.
3. Die Parteien stellten keine Anträge, weshalb angesichts des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 30. Januar 2012 (Urk. 36) davon auszugehen ist, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der in den Erwägungen der genannten Verfügung getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) anerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abrechnungen fehlerhaft sind, liegen nicht vor.
Somit ist auf die in der Verfügung vom 30. Januar 2012 (Urk. 36) genannten Zahlen abzustellen: Das von X.___ während der Ehe erworbene Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 67'840.20; dasjenige von Y.___ beläuft sich auf Fr. 7'782.--. Bei Anwendung des im Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2008 (Urk. 2/2A/20) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 30'029.10 (= ½ x [Fr. 67'840.20 ./. Fr. 7'782.--]; die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Guthaben).
Da die Teilung gemäss den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen durchführbar ist, ist die Sammelstiftung Vita zu verpflichten, den Betrag von Fr. 30'029.10 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG zu überweisen.
4. Rechtsprechungsgemäss ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006 E. 4.2). Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2009 mindestens 2 % p.a. [Art. 12 lit. f BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2 % ab 20. Januar 2009 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
Das Gericht erkennt:
1. Die Sammelstiftung Vita wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 30'029.10 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 20. Januar 2009 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
X.\_\_\_ unter Beilage einer Kopie von Urk. 38
Rechtsanwalt Urs Bürgin
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
Sammelstiftung Vita
Bezirksgericht Uster
Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Whether the spouses' vested pension benefits had to be split and in what amount
Extrahierter Entscheid
The divisible vested benefits were determined from the spouses' accrued amounts and the transfer claim was fixed at CHF 30,029.10 in favor of Y___ and against X___.
Extrahierte Begründung
The divorce judgment ordered a 50:50 split; the parties filed no requests and raised no objection to the court's calculations. The pension fund statements showed transferable amounts of CHF 67,840.20 for X___ and CHF 7,782.-- for Y___, so the difference had to be halved.
02Kernrechtsfrage
Whether the transferable vested benefit had to bear interest and from when
Extrahierter Entscheid
Yes. The amount owed to Y___ must bear at least 2% interest from 2009-01-20, with a higher default interest rate if payment is late.
Extrahierte Begründung
According to case law, the spouse entitled to equalization receives interest from the operative split date, i.e. the date the divorce judgment became final, until payment or default interest begins; mandatory occupational pension interest applies at least at the statutory minimum rate.
03Kernrechtsfrage
Whether court costs should be charged
Extrahierter Entscheid
No court costs were imposed; the proceedings were free of charge.
Extrahierte Begründung
The decision expressly states that the procedure is free.
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