Employer must credit withdrawal benefit policy after mistaken payment

BV.2009.00050Sozialversicherungsgericht26.04.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sued Swiss Life AG to have CHF 27,534.30 credited to her vested benefits policy after a pension foundation alleged it had made a mistaken payment years earlier. The court held that any restitution claim would lie against the person enriched, not against Swiss Life AG, so the defendant’s debit from the policy was a contractual breach causing loss to the claimant. The claim was fully upheld. The proceedings were declared free of charge, and the defendant was ordered to pay CHF 1,400 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 97 OR, Art. 62 OR; vested benefits policy and alleged mistaken payment: if a pension foundation claims restitution for an erroneous booking made before the transfer of the vested benefits, the claim for restitution is directed against the person enriched. The receiving insurer is neither obliged nor entitled to satisfy such a claim from the insured’s vested benefits policy without the insured’s consent. A debit of the policy in these circumstances constitutes contractual non-performance and gives rise to damages if causation and loss are established (consid. on passive standing and breach).

Gesamter Gesetzestext

BV.2009.00050

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp

Urteil vom 27. April 2011

in Sachen

X.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy

Grendelmeier Jenny & Partner

Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich

gegen

Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe von X.___ vom 1. Juli 2009, mit welcher sie Klage gegen die SwissLife AG erheben und beantragen liess, diese sei zu verpflichten, der Freizügigkeitspolice 70003-04-618.59.552 der Klägerin, Valuta 31. Mai 2009, Fr. 27'534.30 gutzuschreiben (Urk. 1), sowie in

die Klageantwort vom 20. Juli 2009 (Urk. 6), in welcher die Beklagte auf Abweisung der Klage schliessen liess,

in Erwägung,

dass seinerzeit der Saldo eines Freizügigkeitsguthabens der Klägerin bei der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule von Fr. 177'196.80 per 26. September 2002 auf ein neues Freizügigkeitskonto bei der Winterthur Leben überwiesen und von dort per 16. August 2004 (Saldo Fr. 200'470.--) auf eine Freizügigkeitspolice bei der Beklagten transferiert worden war,

dass die CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der Klägerin am 13. Mai 2009 (Urk. 2/5) mitteilte, sie habe am 20. September 2002 ihrem damaligen Freizügigkeitskonto irrtümlich Fr. 24'966.85 gutgeschrieben, welchen Betrag sie (samt Zinsen bis 31. Mai 2009 Fr. 27'594.30) von der jetzigen Freizügigkeitspolice von der Beklagten zurückgefordert habe,

dass die am 19. August 2004 von der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossene Freizügigkeitspolice (Urk. 2/3) den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 129 III 304; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006 i.S. S., B 126/04, Erw. 2.1), bei deren nicht gehöriger Erfüllung die in Art. 97 ff. des Obligationenrechts (OR) festgelegten Regeln zur Anwendung gelangen (BGE 130 V 103 Erw. 3.3, S. 109),

dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 226 Erw. 1 S. 228), und sich damit die Frage der Rückerstattung der von der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule behaupteten Falschbuchung vom 11. September 2002 (Urk. 2/5) - da vor In-Kraft-Treten der 1. BVG-Revision per 1. Januar 2005 erfolgt - nach den Art. 62 ff. OR richtet, sofern entsprechende reglementarische Bestimmungen fehlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2007 i.S. Z., B 28/06, Erw. 3),

dass die Beklagte weder ein Reglement der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule noch Belege für ihre Behauptungen beibrachte, sondern bloss mit Verweis auf deren Schreiben vom 13. Mai 2009 (Urk. 2/5) vorbrachte, die Fehlvergütung sei ausgewiesen (Urk. 6 S. 3),

dass die Klägerin beim Verlassen der Freizügigkeitsstiftung Anspruch auf die Austrittsleistung hatte (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]), welche mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig wurde (Abs. 3),

dass damit die Klägerin, sollte sie im Rahmen des Austritts aus der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden sein - und nicht die Beklagte -, die Bereicherung zurückzuerstatten hätte (Art. 62 Abs. 1 OR) und demzufolge einzig die Klägerin passivlegitimiert war,

dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich die Klägerin mit einer Rückerstattung an die CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule einverstanden erklärt hätte,

dass somit die Beklagte weder verpflichtet noch berechtigt war, der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule den von dieser geforderten Betrag zu Lasten der Freizügigkeitspolice der Klägerin zurückzuerstatten, weshalb das Vorgehen der Beklagten einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR gleichkommt,

dass die Klägerin nunmehr über eine Freizügigkeitspolice mit verminderter Versicherungssumme (Urk. 2/3 und 2/8) und reduziertem Rückerstattungswert (vgl. Urk. 2/4) verfügt,

dass ihr damit ein Schaden, wofür das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten ursächlich ist, entstanden ist, ist die Klägerin doch jederzeit berechtigt, die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu wechseln (Art. 12 Abs. 2 der Freizügigkeitsverordnung, FZV), oder gar verpflichtet, das Vorsorgekapital in eine neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen (Art. 4 Abs. 2bis FZG),

dass der Beklagten nach Gesagtem der Exkulpationsbeweis (Art. 97 Abs. 1 OR) misslingt,

dass mithin die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Freizügigkeitspolice 70003-04-618.59.552 der Klägerin den Betrag von Fr. 27'574.30 per 31. Mai 2009 gutzuschreiben,

in weiterer Erwägung, dass

nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

und es vorliegend unter Berücksichtigung der Umstände angemessen erscheint, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Freizügigkeitspolice der Klägerin, 70003-04-618.59.552, Valuta 31. Mai 2009, Fr. 27'534.30 gutzuschreiben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
    
  •  Swiss Life AG
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

vested benefitsmistaken paymentrestitutionpassive standingcontractual breachdamagesparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Swiss Life AG had to credit the claimant’s vested benefits policy with the disputed amount after the alleged mistaken payment.

Extrahierter Entscheid

Yes. The defendant was neither obliged nor entitled to reimburse the claimed amount from the claimant’s policy; the claimant was the only party with passive standing for any restitution claim.

Extrahierte Begründung

The disputed payment related to an alleged mistaken booking by the prior foundation. Any restitution claim would lie against the person enriched, not against Swiss Life AG. The defendant’s deduction from the policy therefore breached the contract and caused compensable loss.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant had to bear the court costs and pay party compensation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The claimant prevailed and was awarded party costs; the proceedings were free of charge.

Extrahierte Begründung

Under the cantonal procedural rules, the successful party is entitled to compensation, assessed in view of the case’s importance and the extent of success.

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