Employer contribution claim and debt-enforcement opposition lifted

BV.2008.00095Sozialversicherungsgericht04.02.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partially upheld the pension fund’s action against the employer for unpaid BVG contributions. It found outstanding contributions of CHF 200,953.80 plus default interest of CHF 47,094.40, but refused to award the current enforcement costs of enforcement no. 25037 separately. The court ordered payment of CHF 248,563.20 with 5% interest from 1 January 2007 and fully lifted the objection in the enforcement proceeding. Because the defendant’s objection and failure to participate were considered vexatious, the defendant was ordered to pay the court costs and CHF 1,500 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 66 Abs. 2 BVG; Art. 68 Abs. 2 SchKG; § 33 Abs. 2 and § 34 GSVGer: employer contribution claims under occupational pension law include default interest where contractually provided. Current enforcement costs cannot be separately awarded in the action if the creditor is entitled by law to deduct them from incoming payments in the ongoing enforcement. Prior, unsuccessful enforcement costs may, however, be included in the claim if properly documented. Vexatious opposition and procedural default justify allocation of court costs and, exceptionally, party compensation to an otherwise privileged insurance institution (consid. relevant reasoning).

Gesamter Gesetzestext

BV.2008.00095

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer

Urteil vom 5. Februar 2010

in Sachen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft

Bleicherweg 19, 8002 Zürich

Klägerin

Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst

Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich

gegen

X.___

Die Gesellschaft hat ihr Domizil eingebüsst

Beklagte

Zustelladresse: X.___

Nach Einsicht in

die Klageschrift der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Allianz) vom 13. Oktober 2008 (Urk. 1), mit der diese mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (vgl. Urk. 1 S. 2):

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 248'563.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2007 und Fr. 2'015.-- Kosten zu zahlen.

2. Der Rechtsvorschlag seitens der Beklagten gegen die Betreibung Nr. 25037 gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ vom 26. Oktober 2007 sei für den Betrag von Fr. 248'563.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2007 und Betreibungskosten von Fr. 515.-- (Fr. 300.-- Bearbeitungsgebühr, Fr. 200.-- Zahlungsbefehl, Fr. 15.-- weitere Auslagen Betreibungsamt Z.___) zu beseitigen und der Klägerin die in Betreibung gesetzte Forderung, insoweit sie zwischen- zeitlich nicht erfüllt wurde, definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

sowie in die von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1-11);

unter Hinweis darauf, dass die X.___ auf die Erstattung einer Klageantwort verzichtet hat (Urk. 3-6);

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,

die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte, dass die Beklagte ihr gestützt auf den am 23. März 2000 mit Wirkung per 1. Januar 2000 abgeschlossenen Anschlussvertrag (vgl. Urk. 2/2) noch Beiträge in der Höhe von Fr. 200'953.80 schulde, wobei sich unter Berücksichtigung der darauf aufgelaufenen Passivzinsen und der Inkassokosten per 31. Dezember 2006 eine Gesamtforderung von Fr. 248'563.20 ergebe (Urk. 1 S. 7, S. 11),

aus den Akten hervorgeht, dass die Beklagte der Klägerin noch die Beiträge für die gesamte Dauer des Anschlussverhältnisses (1. Januar 2000 bis 31. April 2001 [Urk. 2/2, Urk. 1 S. 7]) in der Höhe von Fr. 200'953.80 schuldet (Urk. 1 S. 7, Urk. 2/7-9),

dokumentiert ist, dass die Beklagte per 31. Dezember 2006 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 47'094.40 schuldete (Urk. 2/9, Urk. 2/2 S. 2, Urk. 2/3.2 S. 2, Urk. 2/4),

die überdies eingeklagten Kosten der Betreibung Nr. 25037 des Betreibungsamtes Y.___ in der Höhe von Fr. 515.-- (Urk. 1 S. 2 und S. 11, Urk. 2/8.2) rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 Erw. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),

die in der geltend gemachten Forderung von Fr. 248'563.20 beinhalteten Kosten der - der Betreibung Nr. 25037 vorangegangenen, nach Erhebung des Rechtsvorschlags seitens der Beklagten indes nicht weiter verfolgten - Betreibung Nr. 21524 des Betreibungsamts Y.___ im (ausgewiesenen) Betrag von Fr. 515.-- (Urk. 2/8.1, Urk. 2/9.5) dagegen zuzusprechen sind, da sich das in Art. 68 Abs. 2 SchKG statuierte Recht des Gläubigers auf vorgängige Deckung der Betreibungskosten ausschliesslich auf die aktuelle Betreibung bezieht,

die für die (sich nach dem Gesagten als begründet erweisende) Gesamtforderung im Betrag von Fr. 248'563.20 seit 1. Januar 2007 beantragten Verzugszinsen von 5 % ihre Stütze in Art. 6 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kollektiv-Lebensversicherung (Urk. 2/3.2) finden,

die Klage demnach teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 248'563.20 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2007 zu bezahlen, wobei dem Gesuch um Rechtsöffnung vollumfänglich entsprochen werden kann;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der praktisch vollständig obsiegenden Klägerin - antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) - eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, wobei für eine zusätzliche Aufwandentschädigung für dieses Verfahren (Urk. 1 S. 2 und S. 11) kein Raum bleibt;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 248'563.20 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2007 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 25037 des Betreibungsamts Y.___ (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2007) vollständig aufgehoben. Im Übrigen (Kosten der Betreibung Nr. 25037 des Betreibungsamts Y.___) wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 3'000.--

Schreibgebühren: Fr. 203.--

Zustellungsgebühren: Fr. 140.--

Total: Fr. 3'343.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
    
  •  X.\_\_\_
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

6. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

occupational pensioncontributionsdefault interestdebt enforcementobjection liftingcourt costsparty compensationvexatious conduct

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant owed unpaid occupational pension contributions and default interest to the pension fund

Extrahierter Entscheid

The defendant had to pay CHF 248,563.20 plus 5% interest from 1 January 2007.

Extrahierte Begründung

The file showed unpaid contributions for the entire affiliation period and documented default interest; the claim was supported by the affiliation agreement and the contractual interest clause.

Kernrechtsfrage

Whether the objection in enforcement no. 25037 had to be lifted

Extrahierter Entscheid

The objection was fully lifted for the admitted debt.

Extrahierte Begründung

Because the contribution claim was upheld, definitive debt enforcement could also be granted for that amount.

Kernrechtsfrage

Whether current enforcement costs of enforcement no. 25037 could be awarded in this action

Extrahierter Entscheid

The current enforcement costs could not be awarded in the present proceedings.

Extrahierte Begründung

Under SchKG, the creditor may take current enforcement costs from incoming payments first; therefore those costs are not separately awarded here.

Kernrechtsfrage

Who must bear the court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The defendant had to bear court costs and pay the plaintiff CHF 1,500 in party compensation.

Extrahierte Begründung

The objection and subsequent silence were qualified as vexatious conduct, justifying a cost order against the defendant and a party-cost award despite the usual rule for insurers.

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