Occupational pension contributions and objection removal

BV.2008.00088Sozialversicherungsgericht24.11.2008Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The occupational pension foundation sued the defendant for unpaid contributions arising from affiliation agreements, plus default interest, a handling allowance, and removal of an enforcement objection. The defendant remained silent and did not substantively contest the claim. The court found the debt proven by the contractual documents, invoices, account statement, payment arrangement, and payment order. It awarded the main claim, interest, and the CHF 500 handling allowance, lifted the objection in the enforcement proceeding to that extent, but refused separate reimbursement of enforcement costs. Because the objection and procedural silence were deemed wilful, the defendant was also ordered to pay court costs and a CHF 500 party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 66 Abs. 2 BVG; contribution claims of the employer against the occupational pension institution and interest; removal of objection in enforcement proceedings. Where the affiliation agreements, invoices, account statement and payment arrangement sufficiently document the contribution debt and the debtor does not substantively contest it, the court may uphold the claim for contributions, default interest and a contractually grounded handling allowance. Enforcement costs are not separately recoverable in the action if the creditor may collect them in advance from the debtor’s payments under Art. 68 Abs. 2 SchKG. Baseless objection combined with procedural silence may constitute wilful conduct warranting cost shifting and party compensation under cantonal procedural law (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

BV.2008.00088

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 25. November 2008

in Sachen

Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

Klägerin

gegen

X.___

Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 30. September 2008 (Urk. 1), mit der die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken Klage gegen die X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:

„1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 23'044.35 plus Zins zu 5 % seit dem 01.01.2008 auf der Kapitalforderung, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.00 zu bezahlen.

2. Im Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. ___) des Betreibungsamtes Y.___ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“

sowie die übrigen Verfahrensakten;

unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist nicht vernehmen liess;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussverträgen vom 18. Juni/22. Juli 2004 und 1./11. Mai 2006 (Urk. 2/2.1-2.2) rückwirkend per 1. Juni 2003 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 31. Oktober 2008 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/3), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 23'044.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2008, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- sowie den Ersatz der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.-- schulde,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen (Urk. 2/4.1-4.11), den Kontoauszug vom 13. August 2008 (Urk. 2/6), die Abzahlungsvereinbarung der Parteien vom 27. Juli 2007 (Urk. 2/8) und den Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2008 (Urk. 2/7) hinzuweisen ist,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

sich die Höhe der geforderten Zinsen aus Ziffer 5.4 der Anschlussverträge (Urk. 2/2.1 und 2/2.2) und dem Kontoauszug vom 13. August 2008 (Urk. 2/6) ergeben (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 Ziffer 3),

die von der Klägerin geforderte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Ziffer 2.1 des Kostenreglements (Anhänge zu den Anschlussverträgen [Urk. 2/2.1 und 2/2.2]) ihre Stütze findet,

die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. AG vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 23'044.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2008 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr.___ des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2008 [Urk. 2/7]) im vorgenannten Umfang aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 23'044.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2008 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2008) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 2'000.--

Schreibgebühren: Fr. 159.--

Zustellungsgebühren: Fr. 100.--

Total: Fr. 2'259.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
    
  •  X.\_\_\_
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

occupational pensioncontribution claimdefault interestobjection removalenforcement costshandling allowanceparty compensationwilful conduct

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant owed CHF 23,044.35 in pension contributions and ancillary charges under the affiliation agreements.

Extrahierter Entscheid

Yes. The claim was supported by the file evidence and no calculation errors were apparent.

Extrahierte Begründung

The agreements, contribution invoices, account statement, payment arrangement, and payment order showed the debt; the defendant never substantively disputed amount or existence.

Kernrechtsfrage

Whether default interest at 5% from 1 January 2008 was owed.

Extrahierter Entscheid

Yes, interest was owed from 1 January 2008.

Extrahierte Begründung

The interest rate followed the affiliation agreements and the account statement.

Kernrechtsfrage

Whether a CHF 500 handling allowance was owed.

Extrahierter Entscheid

Yes. The allowance was contractually grounded in the cost regulations attached to the affiliation agreements.

Extrahierte Begründung

The relevant cost regulation expressly supported the requested amount.

Kernrechtsfrage

Whether enforcement objection had to be removed to the extent of the admitted claim.

Extrahierter Entscheid

Yes, the objection was lifted for the amount awarded.

Extrahierte Begründung

Because the underlying claim was established, the objection in the cited enforcement proceeding had to be removed to that extent.

Kernrechtsfrage

Whether the claimed enforcement costs could be awarded in this action.

Extrahierter Entscheid

No. Those costs could not be awarded in the present proceedings.

Extrahierte Begründung

The creditor may collect enforcement costs in advance from the debtor's payments by law, so they are not separately recoverable here.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs and whether a party compensation is owed.

Extrahierter Entscheid

The defendant bears the costs and must pay the plaintiff CHF 500 in party compensation because the conduct was deemed wilful.

Extrahierte Begründung

A baseless objection combined with silence in the proceedings amounted to wilful conduct under the cantonal rules, justifying cost shifting and party compensation.

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