Definitive legal opening for BVG contribution claim partly granted

BV.2006.00147Sozialversicherungsgericht09.01.2007Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partly upheld the pension foundation’s action for definitive debt enforcement against the insured employer. It deemed the defendant’s failure to collect the court mail as effective service and treated him as defaulting. The court found the contribution claim substantiated by the file and awarded CHF 260,075 plus 6% interest from 22 August 2006 and CHF 150 in reminder/collection costs, but refused to award CHF 200 in enforcement costs. The objection in enforcement no. 112209 was lifted. Because the defendant had raised an unfounded objection and then defaulted, he was ordered to bear the procedural costs and pay party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 66 Abs. 2 BVG; definitive legal opening for BVG contribution claims; service by deemed delivery and cost consequences of vexatious conduct. If the debtor, after prior warning and pending debt enforcement, had to expect litigation, uncollected registered court mail may be treated as served. Contribution claims are granted where they are documented by the file and not credibly disputed; default interest and contractual reminder costs may be awarded if grounded in the accession terms and board resolution. Enforcement costs are not to be awarded in the action when the creditor may collect them by law under Art. 68 Abs. 2 SchKG. An unfounded objection combined with procedural default may justify both court costs and party compensation under cantonal social insurance court rules.

Gesamter Gesetzestext

BV.2006.00147

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 10. Januar 2007

in Sachen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Zweigstelle Deutschschweiz

Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich

Klägerin

gegen

H.___

Beklagter

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 24. Oktober 2006 (Urk. 1), mit der die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Klage gegen H.___ erhob mit folgenden Rechtsbegehren:

Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 112209 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren und der Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von CHF 260'075.00 nebst Zins zu 6 % seit dem 22.08.2006, CHF 150.00 für Mahn- und Inkassokosten sowie CHF 200.00 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen, alles unter allfällig entstehender Kosten- und Entschädigungsfolge des Beklagten.

sowie die übrigen Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

dem Beklagten die Verfügung vom 25. Oktober 2006 (Urk. 3), mit dem ihm Frist zur Erstattung einer Klageantwort angesetzt worden war, nicht als Gerichtsurkunde zugestellt werden konnte, weil er die Sendungen jeweils binnen der postalischen Abholungsfrist nicht abholte (vgl. Urk. 4 und 5), ihm die genannte Verfügung jedoch auch mit gewöhnlicher A-Post geschickt wurde (vgl. Notiz auf Urk. 5),

die Zustellung der genannten Verfügung, da der Beklagte nach dem eingeleiteten Betreibungsverfahren und namentlich nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 29. September 2006 (Urk. 2/4), in dem sie dem Beklagten eine Klage vor dem hiesigen Gericht in Aussicht stellte, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Klageerhebung rechnen musste, praxisgemäss als erfolgt zu gelten hat (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz [GVG], Zürich 2002, N 14 zu § 179 GVG mit Hinweisen), weshalb der Beklagte im vorliegenden Verfahren säumig ist,

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zu Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, der Beklagte sei ihr mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2/1) rückwirkend per 1. Januar 2004 zwangsweise zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen worden, und zum anderen darlegte, dass ihr der Beklagte Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 260'075.-- nebst Zins zu 6 % seit dem 28. August 2006 und Fr. 150.-- (Mahn- und Inkassokosten) sowie Fr. 200.-- Zahlungsbefehlskosten schulde,

der im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals (substantiiert) Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagten Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen sind, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen vom 1. März 2006, 21. April 2006 und 21. Mai 2006 (Urk. 2/2), das Betreibungsbegehren vom 30. August 2006 (Urk. 2/2d) und den Zahlungsbefehl vom 31. August 2006 (Urk. 2/3) hinzuweisen ist,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die von der Klägerin nach der erfolglosen Mahnung vom 7. August 2006 (Urk. 2/2c) geforderten Verzugszinsen von 6 % ihre Stütze in Ziffer 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen (Urk. 2/1a) und im entsprechenden Beschluss des Stiftungsrates vom 15. Dezember 2004 (vgl. Urk. 2/1b) finden,

auch die geltend gemachten Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- zu Recht erhoben wurden (vgl. Anhang zu den Anschlussbedingungen; Urk. 2/1a),

die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten hingegen nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 260'075.-- nebst Zins von 6 % seit dem 22. August 2006 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr. 112209 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 31. August 2006 [Urk. 2/3]) aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten des Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 260'075.-- nebst Zins von 6 % seit dem 22. August 2006 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 112209 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 31. August 2006) aufgehoben. Im Übrigen (Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 3’000.--

Schreibgebühren: Fr. 159.--

Zustellungsgebühren: Fr. 100.--

Total: Fr. 3'259.--

werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Stiftung Auffangeinrichtung BVG
    
  •  H.\_\_\_
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

social insuranceBVG contributionsdefinitive legal openingdefault interestdebt enforcement objectionparty costsprocedural costsdeemed service

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether service of the procedural order was deemed effective despite the defendant not collecting the mail and thus being in default.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the defendant had to expect litigation, service was treated as effective and he was deemed in default.

Extrahierte Begründung

After the debt enforcement and the prior warning letter, the defendant had to anticipate the filing; uncollected registered mail could therefore be deemed served under practice.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant owed the claimed BVG contributions and contractual default interest and reminder/collection costs.

Extrahierter Entscheid

Yes, except for enforcement costs. The court ordered payment of CHF 260,075 plus 6% interest from 2006-08-22 and CHF 150 in ancillary costs.

Extrahierte Begründung

The claim was supported by the file, including contribution invoices, the enforcement request, and the payment order. No sign of incorrect calculation appeared. Interest was supported by the accession terms and a foundation board decision.

Kernrechtsfrage

Whether definitive legal opening should be granted in debt enforcement no. 112209.

Extrahierter Entscheid

Yes. The objection in enforcement no. 112209 was lifted.

Extrahierte Begründung

Since the contribution claim was substantiated and not credibly contested, definitive legal opening was warranted for the recoverable amount.

Kernrechtsfrage

Whether enforcement costs could be awarded in this proceeding.

Extrahierter Entscheid

No. Those costs were not awarded in the case.

Extrahierte Begründung

Such costs cannot be granted here because the creditor may recover them in priority from the debtor's payments by law.

Kernrechtsfrage

Who bears the procedural costs and whether a party compensation is owed.

Extrahierter Entscheid

The defendant must pay the procedural costs and a party compensation of CHF 500 to the plaintiff.

Extrahierte Begründung

The unfounded objection and the subsequent default amounted to vexatious conduct under the cantonal rules, justifying allocation of costs and compensation despite the general rule for insurers.

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