Division of occupational pension benefits after divorce

BV.2006.00129Sozialversicherungsgericht19.12.2006Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court decided the post-divorce division of occupational pension benefits between V. and X. The divorce judgment had fixed an equal split and referred the matter to the competent court. After obtaining updated statements from the pension institutions and hearing no objections from the parties, the court accepted the figures as complete and correct. It held that the marital accruals differed by CHF 51,807.95 in favor of X. and ordered B. to transfer that amount from V.'s vested benefits to X.'s account at C. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 122 and Art. 142 ZGB; division of occupational pension exit benefits after divorce: if no agreement is reached, the divorce court determines the sharing ratio and refers the matter to the competent FZG court with the required data. Where the parties remain silent and the pension statements are complete and unchallenged, the court may rely on the institutions' updated balances. Only the difference between the spouses' marital vested benefits is to be equalized. If one spouse's entire vested benefit was accrued during the marriage, the full amount is included in the equalization calculation; the pension institution of the spouse with the higher accrued amount must effect the transfer (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

BV.2006.00129

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 20. Dezember 2006

in Sachen

V.___

Klägerin

gegen

1. X.___

2. C.___

Beklagte

sowie

X.___

Kläger

gegen

1. V.___

2. B.___

Beklagte

Sachverhalt:

1. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 12. Juli 2006 schied die Einzelrichterin des Bezirkes A.___ die am 20. August 1993 in Mazedonien geschlossene Ehe von V.___ (Klägerin) und X.___ (Beklagter). Unter Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils erkannte die Einzelrichterin wie folgt (Urk. 2/16 S. 2):

„Das Verhältnis der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird wie folgt aufgeteilt:

Gesuchsteller: 1/2

Gesuchstellerin: 1/2"

Mit Verfügung vom 19. September 2006 überwies die Einzelrichterin des Bezirkes A.___ die Streitsache dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und machte folgende Angaben (Urk. 1 S. 2):

Teilungsverhältnis: 1/2 : 1/2

Datum der Eheschliessung: 20. August 1993

Datum der Ehescheidung: 12. Juli 2006

Datum der Rechtskraft der Ehescheidung: 31. August 2006

Berufliche Vorsorgeeinrichtung Klägerin: B.___

Berufliche Vorsorgeeinrichtung Beklagter: C.___

Austrittsleistung Klägerin per 12. April 2006: Fr. 199'492.05

Austrittsleistung Beklagter per 30. November 2005: Fr. 68'260.40

2. Mit Verfügung vom 27. September 2006 holte das Gericht bei den vom Bezirksgericht A.___ genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (31. August 2006) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen der Parteien sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein.

Die B.___ bezifferte am 10. Oktober 2006 das Freizügigkeitsguthaben der Klägerin per 31. August 2006 auf Fr. 206'541.80, wovon der Betrag von Fr. 172'478.60 während der Ehe erworben worden sei (Urk. 6/1). Die C.___ meldete ihrerseits ein Guthaben des Beklagten per 31. August 2006 von Fr. 68'862.70.

3. Mit Verfügung vom 7. November 2006 (Urk. 8) wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde. Die Parteien liessen sich hierauf nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2. Das Bezirksgericht A.___ meldete mit Verfügung vom 19. September 2006 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 20. August 1993; Rechtskraft der Scheidung: 31. August 2006; Teilungsverhältnis: 50 % - 50 %; Vorsorgeeinrichtung Klägerin: B.___, Vorsorgeeinrichtung Beklagter: C.___).

Nach dem Einholen der aktualisierten Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der während der Ehe erworbenen Guthaben der Scheidungsparteien (Fr. 172'478.60 zu Gunsten der Klägerin [Urk. 6/1] und Fr. 68'862.70 zu Gunsten des Beklagten [Urk. 7]) sind die Angaben vollständig.

3. Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich unter Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen werde (Urk. 8), nicht vernehmen. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen. Weil der Beklagte erst nach der Eheschliessung in die Schweiz eingereist ist (Protokoll Scheidungsverfahren S. 13, Urk. 2), ist davon auszugehen, dass die gesamte ihm per 31. August 2006 zustehende Freizügigkeitsleistung während der Ehe erworben worden ist.

4. Damit hat die Klägerin Anspruch auf Fr. 34'431.35 und der Beklagte auf Fr. 86'239.30 aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei. Die Differenz der Summen beträgt Fr. 51'807.95 zu Gunsten des Beklagten. Demnach ist die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin, die B.___, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 51'807.95 zu Lasten der Klägerin auf das entsprechende Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der C.___ zu überweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die B.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 51'807.95 zu Lasten von V.___ auf das entsprechende Freizügigkeitskonto von X.___ bei der C.___ zu überweisen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  V.\_\_\_
    
  •  X.\_\_\_
    
  •  B.\_\_\_
    
  •  C.\_\_\_
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

occupational pensiondivorcevested benefitspension splittingequal divisionsocial insurancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How should the spouses' occupational pension exit benefits be divided after divorce?

Extrahierter Entscheid

The benefits had to be split equally, and the wife's pension institution had to transfer CHF 51,807.95 to the husband's vested benefits account.

Extrahierte Begründung

Under Art. 122 ZGB, each spouse is entitled to half of the other spouse's vested benefits accrued during marriage. The updated statements were complete and unchallenged; the husband's full vested benefit was acquired during the marriage, so the difference between the two marital accruals had to be equalized by transfer from the wife's institution to the husband's account.

Kernrechtsfrage

Should the proceedings be free of court costs?

Extrahierter Entscheid

Yes, the proceedings were declared cost-free.

Extrahierte Begründung

The dispositive orders the proceedings to be free of charge.

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