Partial dismissal of debt-denial action for pension contributions

BV.2006.00086Sozialversicherungsgericht12.09.2006Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partly upheld the employer’s debt-denial action against Hotela Vorsorgestiftung. After recalculating the insured payroll for 2004 and taking account of payments already made, it held that CHF 34,846.75 in pension contributions remained due. The provisional debt-opening order granted by the Bezirksgericht A.___ was converted into definitive opening for that amount. The action was dismissed for the remainder. The court also stated that enforcement costs cannot be awarded in this type of proceeding.

Omnilex-Regeste

Art. 7, 8, 66 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2; Art. 68 Abs. 2 SchKG; debt-denial action concerning occupational pension contributions: the claim is determined on the basis of the insured payroll and the contractual/BVG contribution rules; payments made after service of the payment order do not affect the state of the debt at the decisive date of service; enforcement costs are not to be awarded in the action proceedings and may instead be claimed under SchKG rules.

Gesamter Gesetzestext

BV.2006.00086

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher

Urteil vom 13. September 2006

in Sachen

H.___

Klägerin

gegen

Hotela Vorsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins

Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1

Beklagte

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 2. November 2005 (Urk. 2/2/6/12) erteilte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts A.___ der Hotela Vorsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins (im Folgenden: Vorsorgestiftung) in der Betreibung Nr. 20054916 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 23. August 2005, Urk. 2/2/6/2/6) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 38'671.20 sowie für Kosten und Entschädigung (Fr. 500.-- Spruchgebühr und Fr. 200.-- Prozessentschädigung). Mit Eingaben vom 12. Dezember 2005 (Urk. 2/1/1) und 13. Februar 2006 (Urk. 2/1/2) erhob die H.___ AG gegen die Vorsorgestiftung beim Bezirksgericht A.___ Klage und beantragte in der Betreibung Nr. 20054916 die Aberkennung der Forderung von Fr. 39'241.20.

2. Das Bezirksgericht A.___ überwies die Klage mit Beschluss vom 16. März 2006 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). In der Klageantwort vom 13. Juli 2006 schloss die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Klage (Urk. 4). Darauf hin wurde der Schriftenwechsel am 17. Juli 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 6).

3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung unterstehen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 14'880.-- (ab 1. Januar 2003 mehr als Fr. 25'320.--, vgl. Verordnung 03 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge) beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sind sie von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 1 Abs. 1 lit b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2). Laut Art. 8 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung ist der Teil des Jahreslohnes zwischen 14'880.-- und Fr. 44'640.-- (ab 1. Januar 2003 zwischen Fr. 25'320.-- und Fr. 75'960.--, vgl. Verordnung 03 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge) zu versichern. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Abs. 1). Beträgt der koordinierte Lohn weniger als Fr. 1'860.-- im Jahr (ab 1. Januar 2003 weniger als Fr. 3'165.-- im Jahr), so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.

1.2 Gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitnehmers und der Arbeitgeber in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber ist zur Überweisung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet (Art. 66 Abs. 2 BVG).

1.3 Laut Anschlussvereinbarung vom 6. März 2003 (Urk. 2/2/6/2/1) zwischen der Klägerin und der Beklagten verpflichtete sich die Klägerin, alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer, deren monatlicher AHV-Bruttolohn Fr. 2'110.-- übersteigt und die für eine Periode von mehr als drei Monaten angestellt sind, ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres obligatorisch zu versichern. Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-Bruttolohn abzüglich Fr. 2'110.-- (koordinierter Lohn) monatlich, höchstens aber Fr. 4'220.-- und mindestens Fr. 263.75. Die Lohngrenzen werden jeweils den Änderungen im BVG angepasst. Diese Bestimmungen entsprechen denjenigen das BVG (vgl. Erw. 1.1), die jährlichen Grenzbeträge wurden allerdings auf den Monat umgerechnet.

Die Mindestbeiträge für Männer und Frauen zwischen 18 und 24 Jahren beträgt laut Anschlussvereinbarung 1,0 %, für Männer zwischen 25 und 65 Jahren 14,0 % und für Frauen zwischen 25 und 62 Jahren 14,0 %. Als Alter gilt die Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Der Betrieb verpflichtet sich, der Vorsorgeeinrichtung die geschuldeten Beiträge zu überweisen. Die Beiträge sind innerhalb der für die AHV geltenden Fristen zu bezahlen.

2.

2.1 Die Klägerin deklarierte am 15. März 2005 für das Jahr 2004 eine Lohnsumme von Fr. 912'999.61 (Urk. 2/2/6/2/3/Beilage). Hier hinzu ist der nicht deklarierte Ferienanspruch C.___ von Fr. 361.84 zu zählen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. August 2006 in Sachen der Klägerin gegen Hotela, Ausgleichskasse, Prozess Nr. AB.2005.00106). Die AHV-pflichtige Lohnsumme für das Jahr 2004 beträgt somit Fr. 913'361.45. Hieraus ergeben sich unter Berücksichtigung des Jahreslohnes und der Versicherungsdauer der einzelnen Mitarbeiter und des Beitragssatzes folgende Prämien:

2.2 Von den geschuldeten Jahresprämien von (gerundet) Fr. 47'734.25 sind die von der Klägerin geleisteten Zahlungen von Fr. 12'887.50 (Fr. 3'000.-- am 21. März 2005, Fr. 3'000.-- am 31. März 2005, Fr. 3'000 am 4. April 2005, Fr. 3'587.50 am 5. April 2005 und Fr. 300.-- am 6. Mai 2005, vgl. Urk. 2/2/6/2/4) in Abzug zu bringen. Somit ist eine Forderung von Fr. 34'846.75 ausgewiesen (Fr. 47'734.25 - Fr. 12'887.50).

2.3 Die Klägerin legt Belastungsanzeigen ihrer Bank ins Recht, wonach sie insgesamt Fr. 21'574.80 an die ausstehende Forderung bezahlt haben soll (Urk. 2/2/6/7/1-4). Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass sich die Aberkennung der Forderung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls bezieht (Spühler/Gehri/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, Zürich 2004, S. 98) und die von der Klägerin getätigten Zahlungen allesamt nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 25. August 2005 erfolgt sind. Andererseits ist als Zahlungsgrund die Vertragsnummer 1002544 angegeben worden, die Nummer des Anschlussvertrages lautet jedoch auf 8680. Ob es sich hierbei um Beitragszahlungen an andere Sozialversicherungen handelt, kann - da die Zahlungen nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt sind - allerdings offen bleiben.

2.4 Entgegen der bisherigen Praxis des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich dürfen die Betreibungskosten (vor allem Zahlungsbefehlskosten) im Klageverfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B61/00; RKUV 5/2003 Nr. KV 251 S. 226). Die Gläubigerin ist berechtigt, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).

3. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Klage festzustellen, dass sich für das Jahr 2004 eine ausgewiesene Forderung von Fr. 34'846.45 ergibt. In diesem Umfang wird die der Beklagten erteilte provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 200554916 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 23. August 2005) zur definitiven Rechtsöffnung. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

4. Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Regelung im Anschlussvertrag, wonach der versicherte Verdienst dem monatlichen koordinierten Lohn entspricht, die Gefahr in sich birgt, dass bei Mitarbeitern, welche an sich den versicherten Jahreslohn von Fr. 25'320.-- nicht erreichen und daher nicht BVG-versichert sind, in einzelnen Monaten jedoch einen Lohn erzielen, der über dem auf den Monat umgerechneten koordinierten Lohn liegt, BVG-Prämien erhoben werden (vgl. beispielsweise den Mitarbeiter D.___, Urk. 2/2/6/2/3 Beilage).

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass für das Jahr 2004 eine Beitragsforderung von Fr. 34'846.75 ausgewiesen ist. In diesem Umfang wird die der Beklagten erteilte provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 200554916 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 23. August 2005) zur definitiven Rechtsöffnung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  H.\_\_\_
    
  •  Hotela Vorsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

occupational pensiondebt collectionprovisional openingdefinitive openingcontribution claiminsured payrollpaymentsenforcement costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the employer owed pension contributions for 2004 and in what amount

Extrahierter Entscheid

A contribution claim of CHF 34,846.75 was established for 2004.

Extrahierte Begründung

The court applied the BVG/BVV2 rules and the parties’ affiliation agreement, recalculated the insured payroll, and deducted payments already made before service of the payment order.

Kernrechtsfrage

Whether the provisional opening of debt collection should be converted into definitive opening

Extrahierter Entscheid

The provisional opening was converted into definitive opening for CHF 34,846.75.

Extrahierte Begründung

Because the claim was proven only to that extent, definitive opening was ordered for the established amount and the action was otherwise rejected.

Kernrechtsfrage

Whether enforcement costs could be awarded in the action

Extrahierter Entscheid

Enforcement costs were not awarded in the claim proceedings.

Extrahierte Begründung

The court held that, contrary to its prior practice, debt collection costs cannot be awarded in this type of action; the creditor may recover them through payments under SchKG rules.

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