Employer ordered to pay BVG contribution arrears

BV.2006.00084Sozialversicherungsgericht12.09.2006Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partially upheld the pension fund's action against the employer for BVG contribution arrears. It ordered payment of CHF 20,542 plus 5% interest from 1 January 2006 and lifted the objection in the related enforcement proceedings to that extent. The court rejected the claim for separate debt-collection costs, but imposed court costs of CHF 3,236 on the defendant and granted the plaintiff a party indemnity of CHF 500 because the defendant's unsubstantiated objection and procedural silence were deemed wilful.

Omnilex-Regeste

Art. 66 Abs. 2 BVG; Art. 68 Abs. 2 SchKG; §§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 and 2 GSVGer: employer contribution claims of a pension institution are substantiated by the accounting records; where the debt is documented and the defendant offers no substantiated contestation, the court orders payment of the outstanding contributions and default interest and lifts the objection in enforcement to that extent. Separate award of enforcement costs is excluded because such costs are collectible by operation of law from the debtor's payments. Wilful, baseless objection followed by procedural default may justify allocation of court costs and party compensation against the defendant, notwithstanding the general rule excluding compensation for insurance institutions.

Gesamter Gesetzestext

BV.2006.00084

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 13. September 2006

in Sachen

Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft

c/o ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft

Austrasse 46, 8045 Zürich

Klägerin

Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft

Dienstleistungszentrum

Postfach, 8085 Zürich

gegen

A.___ GmbH

Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe der Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 22. Juni 2006 (Urk. 1), mit der sie Klage gegen die A.___ GmbH erhob und folgende Rechtsbegehren stellte:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Prämienausstand von CHF 20'542.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 01.01.2006 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen.

2. Es sei der auf den Zahlungsbefehl Nr. 52967 des Betreibungsamtes B.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

sowie in die übrigen Verfahrensakten;

unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2006 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist nicht vernehmen liess;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte sei ihr zur Durchführung der beruflichen Vorsorge bis zur von der Klägerin per 31. Dezember 2005 ausgesprochenen Kündigung angeschlossen gewesen und schulde ihr aus diesem Versicherungsverhältnis noch Ausstände (Prämien und Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 20’542.--,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals (substantiiert) Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagten Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen sind, wobei insbesondere auf die Beitragsabrechnung vom 12. Mai 2005 (Urk. 2/23) und die Schlussabrechnung vom 16. Januar 2006 (Urk. 2/26; vgl. auch Urk. 2/27) sowie den Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2006 (Urk. 2/29) hinzuweisen ist,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die von der Klägerin nach verschiedenen erfolglosen Mahnungen (vgl. etwa Urk. 20) und insbesondere nach dem Betreibungsbegehren vom 29. April 2005 (Urk. 2/21) geforderten Verzugszinsen von 5 % seit 1. Januar 2006 ihre Stütze in Ziffer 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1) und Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG finden,

auch die im Gesamtbetrag enthaltenen Nebenkosten (Mahnkosten, Inkassokosten sowie Kosten für ausserordentliche Umtriebe) zu Recht erhoben wurden (vgl. Kostenreglement der Klägerin [Urk. 2/4]),

die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten hingegen nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 20'542.-- nebst Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2006 zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr. 52967 des Betreibungsamtes B.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2006 [Urk. 2/29]) im genannten Umfang aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 20'542.-- nebst Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2006 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 52967 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2006) im genannten Umfang aufgehoben. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 3’000.--

Schreibgebühren: Fr. 136.--

Zustellungsgebühren: Fr. 100.--

Total: Fr. 3'236.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
    
  •  A.\_\_\_ GmbH
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

pension contributionsdefault interestdebt enforcement objectioncourt costsparty compensationemployer liabilityinsurance contributions

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the employer must pay outstanding BVG contributions and ancillary costs of CHF 20,542 plus 5% interest from 2006-01-01

Extrahierter Entscheid

Yes. The claim was supported by the records and no indication of miscalculation existed; the employer owed the outstanding contributions and ancillary costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(2) BVG the employer owes the entire contributions, and the pension fund may claim default interest. The account statements and payment order documented the debt.

Kernrechtsfrage

Whether the objection raised in debt enforcement must be lifted

Extrahierter Entscheid

Yes, but only to the extent of the allowed amount.

Extrahierte Begründung

Because the contribution claim was substantiated, the objection against the payment order had to be removed in that amount.

Kernrechtsfrage

Whether debt-collection costs should also be awarded in this proceeding

Extrahierter Entscheid

No. Such costs may not be awarded here because the creditor may collect them directly from the debtor's payments by law.

Extrahierte Begründung

Citing prior case law and Art. 68(2) SchKG, the court held that enforcement costs are not separately granted in the present action.

Kernrechtsfrage

Who bears court costs and whether a party compensation is owed

Extrahierter Entscheid

The defendant bears the court costs and must pay an indemnity of CHF 500 to the plaintiff.

Extrahierte Begründung

The defendant's baseless objection and silence in the proceedings amounted to wilful conduct under §§ 33(2) and 34(1) GSVGer, justifying cost shifting and party compensation despite the general rule in § 34(2) GSVGer.

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