Partial approval of BVG contribution claim and lifting of objection

BV.2006.00069Sozialversicherungsgericht24.07.2006Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partially upheld the BVG foundation's claim against A.___ AG for unpaid occupational pension contributions. It ordered the company to pay CHF 89,013.25 plus 6% default interest from 21 February 2006 and CHF 150 in ancillary costs, and lifted the objection in enforcement no. 120065. The request for payment-order costs was dismissed. Because the defendant filed an unreasoned objection and then failed to participate in the proceedings, the court imposed court costs of CHF 3,219 and ordered party compensation of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 66 Abs. 2 BVG; ancillary contribution costs and enforcement opposition: where the pension fund substantiates the contribution claim with invoices and enforcement documents and the debtor raises no substantive objections, the court may order payment of the contributions, contractual or board-approved default interest, and properly charged reminder/extraordinary expense fees. Payment-order costs are not recoverable in the action if they may be collected in advance under SchKG Art. 68 Abs. 2. A frivolous objection followed by default may justify cost shifting and party compensation under §§ 33 and 34 GSVGer.

Gesamter Gesetzestext

BV.2006.00069

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 25. Juli 2006

in Sachen

Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG

Zweigstelle Zürich

Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich

Klägerin

gegen

A.___ AG

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 1. Juni 2006 (Urk. 1), mit der die Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG Klage gegen die A.___ AG erhob mit folgenden Rechtsbegehren:

„Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 120’065 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, und die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von CHF 89'013.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 21.02.2006, CHF 50.00 für Mahnspesen, CHF 100.00 für Kosten für ausserordentliche Umtriebe sowie CHF 100.00 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen, alles unter allfällig entstehender Kosten- und Entschädigungsfolge der Beklagten.“

sowie in die übrigen Verfahrensakten;

unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 2. Juni 2006 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist nicht vernehmen liess;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zu Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte sei ihr mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Oktober 2005 (Urk. 2/1a) rückwirkend per 1. September 2004 zwangsweise zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen worden, und zum anderen darlegte, dass ihr die Beklagte für die Periode vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2005 Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 89'013.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 21. Februar 2006 sowie Fr. 150.-- (Mahnspesen und Kosten für ausserordentliche Umtriebe) sowie Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten schulde,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals (substantiiert) Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagten Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen sind, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen vom 16. und 17. November 2005 (Urk. 2/2), das Betreibungsbegehren vom 27. Februar 2006 (Urk. 2/2e) und den Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2006 (Urk. 2/3) hinzuweisen ist,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die von der Klägerin nach der erfolglosen Mahnung vom 6. Februar 2006 (Urk. 2/2d) geforderten Verzugszinsen von 6 % ihre Stütze in Ziffer 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen (Urk. 2/1b) und im entsprechenden Beschluss des Stiftungsrates vom 15. Dezember 2004 (vgl. Urk. 2/1c) finden,

auch die Mahnkosten von Fr. 50.-- und die Kosten von Fr. 100.-- für ausserordentliche Umtriebe infolge der Einleitung eines Betreibungsverfahrens zu Recht erhoben wurden (vgl. Anhang zu den Anschlussbedingungen; Urk. 2/1b),

die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten hingegen nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 89'013.25 nebst Zins von 6 % seit dem 21. Februar 2006 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr. 120’065 des Betreibungsamtes Zürich 5 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2006 [Urk. 2/3]) aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 89'013.25 nebst Zins von 6 % seit dem 21. Februar 2006 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 120’065 des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2006) aufgehoben. Im Übrigen (Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 3’000.--

Schreibgebühren: Fr. 124.--

Zustellungsgebühren: Fr. 95.--

Total: Fr. 3'219.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
    
  •  A.\_\_\_ AG
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Gerichtskasse

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

occupational pensioncontributionsdefault interestdebt enforcementlifting of objectioncourt costsparty compensationvexatious conduct

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant owes BVG contributions and default interest for 1 September 2004 to 31 December 2005

Extrahierter Entscheid

The contribution debt was proven; the defendant must pay CHF 89,013.25 plus 6% interest from 21 February 2006.

Extrahierte Begründung

The claim was supported by the file, including contribution invoices, the collection request, and the payment order; the defendant never substantively contested amount or basis. Interest was justified by the accession conditions and the foundation board decision.

Kernrechtsfrage

Whether reminder fees and extraordinary expense fees are owed

Extrahierter Entscheid

The defendant must pay CHF 150 for reminder expenses and extraordinary expenses.

Extrahierte Begründung

These ancillary costs were properly charged under the accession conditions and their appendix after unsuccessful reminder and initiation of enforcement.

Kernrechtsfrage

Whether the enforcement objection in debt enforcement no. 120065 should be lifted

Extrahierter Entscheid

The objection to the payment order was lifted.

Extrahierte Begründung

Because the claim was proven and the debtor had not raised substantive objections, the opposition had to be removed.

Kernrechtsfrage

Whether payment-order costs can be awarded in this proceeding

Extrahierter Entscheid

The claim for payment-order costs was denied.

Extrahierte Begründung

Such costs may be collected in advance from the debtor's payments by law and are not to be awarded again in this proceeding.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The defendant must bear the procedural costs and pay CHF 500 party compensation.

Extrahierte Begründung

The unreasoned objection and subsequent default were treated as vexatious conduct, justifying cost shifting and an exception to the usual no-cost-compensation rule for social insurance carriers.

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