No housing-purchase withdrawal after end of insurance

BV.2005.00110Sozialversicherungsgericht30.03.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant, a former municipal employee insured with the cantonal pension fund, sought a CHF 50,000 advance for home ownership after her employment had ended. The fund refused on the ground that she was no longer insured. The social insurance court held that occupational pension coverage ends with the termination of employment, even if the legality of the dismissal is still being litigated. Because the claimant was not insured anymore when the advance was requested, she had no entitlement to a housing-purchase withdrawal. The court dismissed the action and made the proceedings free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 10 BVG, Art. 30b und 30c BVG; Anspruch auf Vorbezug für Wohneigentumsförderung setzt bestehende Versicherung voraus. Mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet die obligatorische berufliche Vorsorge; dies gilt auch dann, wenn die Auflösung später als unrechtmässig beurteilt wird oder darüber ein Verfahren hängig ist. Nach Eintritt des Versicherungsendes kann kein Vorbezug mehr verlangt werden, unabhängig von der Dauer des arbeitsrechtlichen Verfahrens oder von finanziellen Schwierigkeiten der versicherten Person.

Gesamter Gesetzestext

BV.2005.00110

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter

Urteil vom 31. März 2006

in Sachen

B.___

Klägerin

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich

Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Sachverhalt

1. B.___, geboren am 19. März 1950, war seit Mitte 2003 bei der Gemeinde A.___ als Mitarbeiterin der Sozialabteilung angestellt und bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich aufgrund eines Anschlussvertrages vorsorgeversichert. Sie wurde am 8. Juli 2004 arbeitsunfähig. Nach Ablauf der 90-tägigen Sperrfrist wegen Krankheit und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist löste die Gemeinde das Anstellungsverhältnis per 31. Januar 2005 auf. Die Beamtenversicherungskasse orientierte die Versicherte mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 über die statutarischen Voraussetzungen auf Altersleistungen ab dem vollendeten 55. Altersjahr und darüber, dass sie per 31. Januar 2005 Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung habe (Urk. 2/1).

In teilweiser Gutheissung des gegen die Entlassung erhobenen Rekurses verlängerte der Bezirksrat C.___ mit Beschluss vom 10. August 2005 das Arbeitsverhältnis bis am 31. März 2005 (Urk. 2/2). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte am 23. September 2005 fest, dass die dagegen gerichtete Beschwerde von B.___ aufschiebende Wirkung entfalte (Urk. 2/4).

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2005 (Urk. 6/2) ersuchte B.___ bei der Beamtenversicherungskasse um einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung in der Höhe von Fr. 50'000.-- zur Amortisation einer Hypothek. Dies wurde jedoch mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 abgelehnt (Urk. 2/6).

2. B.___ erhob am 11. Oktober 2005 beim hiesigen Gericht Klage mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihr gesamtes Guthaben bei der Beamtenversicherungskasse sei auf ein Vorsorgekonto der Zürcher Kantonalbank D.___ zu überweisen.

Die Beamtenversicherungskasse schloss mit Klageantwort vom 28. Oktober 2005 (Urk. 5) auf Klageabweisung. In der Replik vom 14. November 2005 (Urk. 9) und der Duplik vom 23. November 2005 (Urk. 12) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen beziehungsweise Standpunkten fest. Nachdem der Schriftenwechsel am 29. November 2005 geschlossen worden war (Urk. 13), reichte die Klägerin am 3. Dezember 2005 eine weitere Eingabe ein (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Wenn die Klägerin in ihren Rechtsschriften (Urk. 1, 9) allgemein die Überweisung ihres gesamten Vorsorgeguthabens durch die Beklagte verlangt, so stellt sich die Frage, ob sie damit - anders als noch in der ihrer Klage vorangegangenen Korrespondenz (Urk. 6/2-3) - die Austrittsleistung meint. Ihr Anspruch auf Austrittsleistung wird jedoch seitens der Beklagten nicht grundsätzlich in Frage gestellt, gesteht sie der Klägerin doch - je nachdem, ob im hängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bei Obsiegen des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2005 aufgelöst werde oder ob es bei Obsiegen der Klägerin bei der Auflösung per 31. März 2005 bleibe - eine Freizügigkeitsleistung mit Valuta 31. Januar 2005 oder eine solche mit Valuta 31. März 2005 oder allenfalls eine Rentenleistung wegen Entlassung altershalber zu (Urk. 12).

Bei dieser prozessualen Ausgangslage kann die vorliegende Klage nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Klägerin gegen die abschlägige Behandlung ihres Gesuchs um einen Vorbezug für Wohneigentum durch die Beklagte wendet. Aus ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2005 (Urk. 14) geht dies denn auch mit aller Deutlichkeit hervor.

2.

2.1 Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Berufsvorsorgeversicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird (Abs. 2).

Art. 30b und 30c Abs. 1 BVG sehen vor, dass die versicherte Person den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung nach Art. 331d des Obligationenrechts (OR) verpfänden oder bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von der Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen kann. Laut Art. 30c Abs. 2 BVG dürfen Versicherte bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleitung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

2.2 Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihres Gesuchs um einen Vorbezug für Wohneigentum nicht mehr versichert war, sei doch das Arbeitsverhältnis spätestens per Ende März 2005 aufgelöst worden (Urk. 5). Da das Ende der Versicherungspflicht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenfällt, ist das Versicherungsverhältnis nämlich auch dann beendet, wenn die fristlose Entlassung oder ungerechtfertigte Auflösung zu einem späteren Zeitpunkt als nicht rechtmässig beurteilt wird (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 542). Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht steht daher fest, dass die Klägerin spätestens ab Ende März 2005 nicht mehr bei der Beklagten versichert war. Folglich stand ihr danach auch kein Recht mehr auf einen Vorbezug für Wohneigentum zu. Weder ihr Hinweis auf die unabsehbare Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch auf die mit dem Stellenverlust verbundenen finanziellen Probleme (Urk. 1, Urk. 9, Urk. 14) vermögen daran etwas zu ändern.

Die Klage erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  B.\_\_\_
    
  •  Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

occupational pensionhousing ownership withdrawalinsurance coveragetermination of employmentvestingfree benefitssocial insurance procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to a withdrawal from occupational pension assets for owner-occupied housing after her insurance coverage had ended.

Extrahierter Entscheid

No. Once the employment relationship ended, the insurance relationship ended as well, so no housing-purchase withdrawal remained available.

Extrahierte Begründung

Under Art. 10 BVG, coverage ends when the employment relationship ends. The claimant was no longer insured at the latest by 31 March 2005, regardless of the pending employment dispute. A housing-purchase withdrawal under Art. 30b and 30c BVG requires existing insurance and must be claimed before the relevant cut-off; later financial hardship or uncertainty about the labor proceeding does not alter this.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were free of charge.

Extrahierte Begründung

The court ordered the case to be cost-free.

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