Occupational pension disability pension, setoff and restitution

BV.2005.00107Sozialversicherungsgericht30.05.2006Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the pension foundation’s calculation of her occupational disability pension and its setoff/restitution claim. The court corrected the defendant’s party designation to the pension foundation, awarded the claimant a yearly disability pension of CHF 5,973 from 1 January 2003, but rejected her request for inflation adjustment as of 1 January 2004 because the regulatory three-year waiting period had not yet expired. It further held that the foundation’s restitution claim for overpaid benefits was not time-barred and allowed setoff, ordering repayment of CHF 26,947.75 to the extent not already offset, plus 5% interest on CHF 16,495 from 13 August 2004. Proceedings were free of charge, and the claimant received CHF 1,300 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 24 Abs. 1 BVV 2; Art. 62, 63, 67 OR; setoff of overpaid occupational pension benefits and limitation of restitution claims. A pension foundation may reclaim overpaid benefits under the rules of unjust enrichment where no statutory or regulatory basis governs the reimbursement. The one-year relative limitation period begins only when the claimant has sufficient knowledge of the facts enabling a reasonably specified restitution claim; mere suspicion of a possible change in liability is insufficient. A pension may be adjusted for inflation only in accordance with the applicable regulatory waiting period. Where restitution is asserted, setoff against due pension benefits is permissible; default interest runs from the moment the restitution claim is formally raised (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

BV.2005.00107

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher

Urteil vom 31. Mai 2006

in Sachen

K.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

Effingerstrasse 34, 3001 Bern

Beklagte

Sachverhalt:

1. K.___, geboren 1968, arbeitete bei der A.___, Dällikon, und war bei der Berna Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung vorsorgeversichert, als sie am 12. Mai 1992 Opfer eines Verkehrsunfalls wurde. Die Berner Versicherungen als Unfallversicherer erbrachten in der Folge die gesetzlichen Leistungen bis und mit Oktober 1999. Ab dem 1. November 1999 entrichtete die "Berner" Lebensversicherungs-Gesellschaft eine 100%ige reglementarische Rente aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 3/4). Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Juni 2002 erbrachten die Berner Versicherungen bzw. die Allianz Suisse Versicherungen als deren Rechtsnachfolgerin für die Zeit vom 1. November 1999 bis zum 31. Dezember 2002 wiederum Unfalltaggelder (vgl. Urk. 1). Mit Verfügung vom 29. September 2003 sprach sie K.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Rente gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung von Fr. 1'706.-- pro Monat zu (Komplementärrente aufgrund eines massgebenden Jahresverdienstes von Fr. 49'302.--; versicherter Verdienst plus Teuerung; Urk. 2/3/1). Gemäss dem Schreiben der Allianz Suisse Leben vom 29. April 2004 hat K.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine jährliche gekürzte Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge von Fr. 537.-- inklusive Teuerung und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 von Fr. 575.-- inklusive Teuerung (Urk. 2/3/2). Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 (Urk. 2/3/3) gelangte K.___ an die Allianz Suisse und machte geltend, der im erwähnten Schreiben vom 29. April 2004 angenommene mutmasslich entgangene Verdienst werde nicht anerkannt. Unter Bezugnahme auf die Berechnungen des Unfallversicherers sei für das Jahr 2002 von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 55'062.-- auszugehen. 90 % hievon betrügen Fr. 49'555.80. K.___ setzte eine Frist zur Korrektur der Abrechnung vom 29. April 2004 an, ansonsten sie ohne Weiterungen rechtliche Schritte einleiten werde.

2.

2.1 Am 29. Juni 2004 liess K.___ durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 4/1 S. 2):

" 1. Es sei die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 zur Entrichtung einer jährlichen IV-Rente gemäss BVG von Fr. 5'973.-- an die Klägerin zu verpflichten;

2. Die der Klägerin zu entrichtende Rente sei per 1. Januar 2004 der Teuerung anzupassen;

3. Unter gesetzlicher Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

Mit Klageantwort vom 13. August 2004 beantragten die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft folgendes (Urk. 4/6):

"1. a) Soweit sich die Klage gegen die Beklagte richte, sei darauf nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

b) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.

2. Soweit sich die Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft, Zürich richtet, sei sie abzuweisen.

3. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Sammelstiftung BVG der Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft den Betrag von CHF 16'495.-- zuzüglich 5 % Zins ab 13.8.2004 zurückzuerstatten."

Mit Replik vom 6. September 2004 (Urk. 4/9) hielt K.___ an ihrem Rechtsbegehren fest. Zusätzlich beantragte sie, in formeller Hinsicht sei vorzumerken, dass die im Rahmen der Klageschrift verwendete Parteibezeichnung "Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft" objektiv falsch und durch die richtige Parteibezeichnung "Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft" zu ersetzen sei.

In der Duplik vom 27. September 2004 (Urk. 4/11) stellten die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft das folgende Begehren (Urk. 4/11):

" 1. Soweit das angerufene Gericht die Parteibezeichnung - wie von der Klägerin replicando beantragt - von Amtes wegen korrigiert, wird Ziffer 1 des gestellten Rechtsbegehrens gemäss Klageantwort gegenstandslos.

2. Das unter Ziffer 2 gestellte Rechtsbegehren gemäss Klageantwort wird bestätigt.

3. Das unter Ziffer 3 gestellte Rechtsbegehren gemäss Klageantwort wird wie folgt präzisiert:

Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, die ihr für die Zeit vom 1.11.1999 bis 31.3.2003 bereits ausbezahlten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 26'947.75 soweit an die Beklagte und Widerklägerin zurückzuerstatten, als diese Leistungen durch Verrechnung mit den ab 1.1.2003 bis zum Urteilszeitpunkt fälligen auf Fr. 5'973.-- pro Jahr gekürzten BVG-Rentenbetreffnissen noch nicht getilgt sind, zuzüglich 5 % Zins ab 13.8.2004."

2.2 Mit Urteil vom 30. Juni 2005 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein und überwies diese zur Beurteilung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1).

3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Mit Eingabe vom 29. Juni 2004 erhob die Klägerin Klage gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 4/1). In der Klageantwort beantragten die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, es sei die Klage gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen. Die Ansprüche der Klägerin richteten sich nicht gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, sondern gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Berna Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung. Zwischen der Klägerin und der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft bestehe kein Rechtsverhältnis wie auch zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und der Versicherungsgesellschaft kein Rechtsverhältnis bestehe. Ein Rechtsverhältnis bestehe einzig zwischen der Klägerin und der für deren Arbeitgeberin zuständigen Vorsorgeeinrichtung, nämlich der Berna Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenenstiftung, welche infolge Fusion auf die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft übergegangen, aber formell nicht Partei im vorliegenden Verfahren sei (Urk. 4/6).

1.2 Bezüglich einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge wird zwischen den Parteien seit März 1999 korrespondiert. Dabei wurde die Korrespondenz ab dem Jahr 2002 auf Briefpapier der "Allianz Suisse Leben" geführt und mit "Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft" unterzeichnet (Urk. 3/6) oder sie wurde auf Briefpapier der "Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft" mit der Unterschrift der "Allianz Suisse Leben" geführt (Urk. 2/3/2). Davor, im Jahre 1999, wurde auf Briefpapier der Berner Versicherungen korrespondiert und mit Berner Lebensversicherungsgesellschaft unterzeichnet (Urk. 3/4, Urk. 3/10 und Urk. 3/12). Insbesondere erging die strittige Abrechnung über die jährliche Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auf Briefpapier der "Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft" und wurde mit "Allianz Suisse Leben" unterzeichnet (Urk. 2/3/2). In keinem Schriftstück wurde die BVG-Sammelstiftung der Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft als Absenderin oder als leistungspflichtige Versicherung erwähnt.

Vor diesem Hintergrund erstaunt es überhaupt nicht, dass die Klägerin die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft eingeklagt hat. Es musste der BVG-Sammelstiftung der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, die in ihren Angelegenheiten selber als Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft als Absenderin und selbst vor Gericht nicht mit einheitlichem Briefkopf auftritt (vgl. Urk. 4/3, 4/6 und 4/17), von Anfang an klar sein, gegen wen sich das Rechtsbegehren der Klägerin richtet. Die Identität der Partei stand eindeutig fest. Folglich ist die falsche Parteibezeichnung formell zu berichtigen (vgl. BGE 116 V 344 mit Hinweis) und die Sammelstiftung BVG der Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft ins Rubrum aufzunehmen.

2.

2.1 Die Klägerin machte geltend, bei der Festsetzung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge sei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 55'062.-- im Jahre 2002 auszugehen, analog der von der Unfallversicherung vorgenommenen globalen Überentschädigungsberechnung. Dieser Wert sei für das Jahr 2003 aufgrund des Nominallohnindexes (Durchschnitt Sektor 3) um 1,6 % zu erhöhen, so dass sich ein mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 55'943.-- ergebe. 90 % davon betrügen Fr. 50'349.--. Nach Abzug der Renten der Eidgenössischen Invalidenversicherung von Fr. 23'904.-- und der Renten der Unfallversicherung von Fr. 20'472.-- für das Jahr 2003 ergebe sich ein entgangener Verdienst von Fr. 5'973.-- im Sinne einer jährlich gekürzten Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Urk. 4/1 S. 3 ff.).

In der Klageantwort vom 13. August 2004 (Urk. 4/6) anerkannte die Beklagte, dass hochgerechnet auf das Jahr 2003 von einem massgebenden mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 55'943.-- auszugehen sei. Unter Berücksichtigung, dass die Invalidenleistungen zu kürzen seien, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (vgl. Art. 9 Ziff. 2 Abs. 2 des Vorsorgereglements in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2), und unter Abzug der Renten der Eidgenössischen Invalidenversicherung von Fr. 23'904.-- und derjenigen der Unfallversicherung von Fr. 20'472.--, führe dies zu einem im Jahre 2003 tatsächlich entgangenen jährlichen Verdienst beziehungsweise einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 5'973.--.

2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Annahme eines mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 55'943.-- im Jahre 2003 offensichtlich falsch wäre. Der anrechenbare entgangene Verdienst beträgt somit Fr. 50'349.-- (90 % von Fr. 55'943.--). Nach Abzug der jährlichen Renten der Eidgenössischen Invalidenversicherung von Fr. 23'904.-- und der Unfallversicherung von Fr. 20'472.-- ergibt dies mit Wirkung ab 1. Januar 2003 einen Anspruch der Klägerin auf eine jährliche Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von Fr. 5'973.--, was in diesem Punkt zur Gutheissung der Klage führt.

3.

3.1 Laut Art. 8 Ziff. 5 lit. a des Vorsorgereglements (Urk. 3/1) werden Witwen- und Invalidenrenten frühestens nach einer Laufzeit von drei Jahren auf Beginn des folgenden Kalenderjahres der Teuerung angepasst. Die Anpassung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften.

3.2 Da der Rentenanspruch am 1. Januar 2003 beginnt, ist die Rente frühestens per 1. Januar 2006 der Teuerung anzupassen, weshalb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.

4.1 Die Beklagte zahlte der Klägerin in der Zeit vom 1. November 1999 bis 31. März 2003 unbestrittenermassen Invalidenrenten im Betrag von Fr. 26'947.75 aus, ohne dass darauf ein Anspruch bestand (vgl. Urk. 4/6 S. 4). Die Klägerin macht jedoch geltend, der von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei verjährt.

4.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR).

Laut Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.

Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stützt sich die Forderung der Rückerstattung von überobligatorischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, welche eine Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht ausgerichtet hat, mangels einer statutarischen oder reglementarischen Regelung auf Art. 62 ff. OR, insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 OR (BGE 128 V 50).

4.3 Da der Gesetzgeber die Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach denselben Regeln verjähren lässt wie die Deliktsobligationen nach Art. 60 Abs. 1 OR, haben auch Auslegung und Anwendung der beiden Tatbestände nach denselben Kriterien zu geschehen, so dass die von der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 1 OR entwickelten Grundsätze sinngemäss auch auf Art. 67 Abs. 1 OR anzuwenden sind (Basler Kommentar, Art. 67 OR Rz. 9). Nach der Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 1 OR hat der Gläubiger vom Schaden hinreichende Kenntnis, wenn er von dessen Existenz, Beschaffenheit und Merkmale erfahren hat, d.h. wenn er alle tatsächlichen Umstände kennt, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen. Der Schaden ist hinreichend bestimmt, wenn der Gläubiger über genügend Kriterien verfügt, um ihn beurteilen zu können. Im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr dürfen diesbezüglich nicht zu hohe Anforderungen an den Gläubiger gestellt werden; je nach den Umständen muss er über eine gewisse Zeit verfügen können, um allein oder mit Hilfe Dritter den endgültigen Umfang des Schadens schätzen zu können. Die Frist von Art. 60 Abs. 1 OR beginnt somit im Zeitpunkt, in dem der Geschädigte tatsächlich Kenntnis vom Schaden hat und nicht, wenn er die Bedeutung seiner Forderung nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Der Zweifel betreffend das Bestehen hinreichender Tatsache, um eine Klage begründen zu können, muss zu Lasten des Schuldners ausgelegt werden, der die Einrede der Verjährung geltend macht und der die Beweislast trägt (Pra 74 (1985) Nr. 129, S. 374 ff., mit Hinweisen).

4.4 Offen bleiben kann, ob und allenfalls wann die Beklagte vom Inhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Juni 2002 (Urk. 2/3/5) Kenntnis hatte. Im Dispositiv dieses Urteils wurde lediglich festgehalten, dass zwischen dem Unfall vom 12. Mai 1992 und den heute festgestellten Gesundheitsschädigungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe und dass der mutmasslich entgangene Verdienst bezogen auf das Jahr 1992 Fr. 47'665.-- betrage. Über die Höhe und über einen allfälligen Beginn der Leistungspflicht des Unfallversicherers kann dem Urteil nichts entnommen werden. Somit fehlt es im Zeitpunkt des Urteils an tatsächlichen Umständen, die auf einen hinreichend bestimmten Schaden der Beklagten hindeuten würden.

Aus dem gleichen Grund kann auch aus dem Umstand, dass die Beklagte die Invalidenleistungen per 31. März 2003 eingestellt hatte, nicht geschlossen werden, dass sie in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von den zu viel ausgerichteten Leistungen hatte, reicht doch die Vermutung, dass sich allenfalls eine Änderung der Leistungspflicht ergeben könnte, nicht aus, um von einem hinreichend bestimmten Schaden auszugehen.

Schliesslich geht auch der Einwand der Klägerin fehl, die Beklagte müsse sich anrechnen lassen, dass sie stets auf Briefpapier der Allianz Suisse korrespondiert und am 13. Dezember 1999 mitgeteilt habe, sie werde infolge Einstellungen der Unfallleistungen ab 1. November 1999 leistungspflichtig, ohne dass sie formell von der Verfügung der Unfallversicherung vom 30. November 1999 in Kenntnis gesetzt worden sei (Urk. 4/9 S. 4). Die Klägerin selber beantragte mit Brief vom 3. Dezember 1999 Leistungen der beruflichen Vorsorge unter Beilage der erwähnten Verfügung (vgl. Urk. 3/2), und an ihr wäre es gewesen, die Beklagte über die Folgen des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Juni 2002 in Kenntnis zu setzen (vgl. Art. 15 Ziff. 1 des Vorsorgereglements, Urk. 3/1), was sie offensichtlich unterlassen hat.

Erst mit Kenntnis vom Inhalt der Verfügung des Unfallversicherers vom 29. September 2003 (Urk. 3/9) konnte die Beklagte den Umfang der zu viel geleisteten Invalidenrenten abschätzen. Offen bleiben kann dabei, wann sie tatsächlich Kenntnis von der Verfügung des Unfallversicherers vom 29. September 2003 erlangte, war die Rückforderung im Betrag von Fr. 26'947.75 im Zeitpunkt der Geltendmachung am 29. April 2004 (Urk 2/3/2) in jedem Fall noch nicht verjährt. Eine Verrechnung der Rückforderung mit den fälligen Vorsorgeleistungen ist somit zulässig (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 141).

5. Die Beklagte beantragt die Zusprache von 5 % Zins seit 13. August 2004 (Urk. 4/6 und 4/11).

5.1 Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist.

5.2 Die Beklagte forderte die Rückerstattung der vom 1. November 1999 bis 31. März 2003 ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 26'947.75 erstmals in der Klageantwort vom 13. August 2004 (Urk. 4/6). Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sie Invalidenleistungen von insgesamt Fr. 10'452.75 zur Verrechnung bringen (Fr. 5'973.-- für das Jahr 2003 und Fr. 4'479.75 für die ersten drei Quartale des Jahres 2004). Die Klägerin schuldet somit ab dem 13. August 2004 auf Fr. 16'495.-- Zins von 5 %. Folglich ist die Widerklage gutzuheissen.

6. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Klägerin ab 1. Januar 2003 Anspruch hat auf eine gekürzte Invalidenrente von Fr. 5'973.-- pro Jahr. Diese ist frühestens per 1. Januar 2006 an die Teuerung anzupassen. Die Beklagte hat Anspruch auf Rückerstattung der vom 1. November 1999 bis 31. März 2003 zu Unrecht ausbezahlten Invalidenrenten von Fr. 26'947.75, soweit sie nicht durch Verrechnung mit bis zum Urteilszeitpunkt fällig gewordenen Invalidenrenten getilgt sind, sowie Zins von 5 % ab dem 13. August 2004 auf Fr. 16'495.--.

7.

7.1 Gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- als angemessen.

7.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherten sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).

Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

Das Gericht beschliesst:

Als Beklagte wird anstelle der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Effingerstrasse 34, 3001 Bern, ins Rubrum aufgenommen,

und erkennt:

1. a) In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 5'973.-- zu entrichten.

b) In Gutheissung der Widerklage wird die Klägerin verpflichtet, der Beklagten die zu Unrecht ausbezahlten Invalidenrenten von Fr. 26'947.75, soweit sie nicht durch Verrechnung mit bis zum Urteilszeitpunkt fällig gewordenen Invalidenleistungen getilgt worden sind, zurückzuerstatten sowie Zins von 5 % auf Fr. 16'495.-- ab dem 13. August 2004 zu bezahlen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Michael Ausfeld
    
  •  Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

occupational pensiondisability pensionsetoffunjust enrichmentlimitation periodinflation adjustmentdefault interestparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant is entitled to an occupational pension disability pension from 1 January 2003 and in what amount.

Extrahierter Entscheid

Yes. The claimant is entitled to a yearly occupational pension disability pension of CHF 5,973 from 1 January 2003.

Extrahierte Begründung

The assumed hypothetical lost earnings of CHF 55,943 for 2003 were not shown to be obviously wrong. After deducting IV and accident insurance pensions, the remaining amount yielded CHF 5,973.

Kernrechtsfrage

Whether the pension had to be adjusted for inflation already on 1 January 2004.

Extrahierter Entscheid

No. Under the pension regulations, disability pensions are adjusted to inflation only after a three-year period, so the earliest adjustment date was 1 January 2006.

Extrahierte Begründung

Because the pension entitlement began on 1 January 2003, the regulatory waiting period had not elapsed by 1 January 2004.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant’s restitution claim for overpaid pension benefits was time-barred.

Extrahierter Entscheid

No. The restitution claim was not time-barred and could be set off against due benefits.

Extrahierte Begründung

The defendant could only sufficiently assess the overpayment after learning the relevant accident-insurance decision of 29 September 2003; the one-year limitation period had not expired when restitution was asserted in April/August 2004.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant is entitled to restitution of overpaid disability pensions and default interest.

Extrahierter Entscheid

Yes. The claimant must repay CHF 26,947.75 to the extent not already extinguished by setoff, plus 5% interest on CHF 16,495 from 13 August 2004.

Extrahierte Begründung

Overpaid benefits were paid without entitlement; setoff was permissible, and interest ran once the restitution claim was asserted by the defendant.

Kernrechtsfrage

How the procedural costs and party compensation should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The proceedings are free of charge; the defendant must pay the claimant a party compensation of CHF 1,300.

Extrahierte Begründung

Given the statutory rules on social-insurance costs and the claimant’s partial success, a party compensation was appropriate, while the defendant, as a public-task insurer, received none.

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