Pension split after divorce; no valid waiver or settlement

BV.2002.00014Sozialversicherungsgericht04.02.2003Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

After the divorce court referred the pension-splitting matter, the Social Insurance Court of Zurich held that no valid waiver or settlement existed regarding the spouses’ vested benefits. It rejected the wife’s request to deduct CHF 44,932 from her pension balance as allegedly separate property, holding that the divorce court’s split determination was binding and that vested benefits cannot be reduced by reference to their internal source. Based on vested benefits of CHF 237,343 for the husband and CHF 243,018 for the wife, the court ordered Pensionskasse B. to transfer CHF 2,837.50 to the husband’s account at Pensionskasse C. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 122 ZGB; Teilung der Austrittsleistungen nach Scheidung; Bindungswirkung der Ehescheidung betreffend Teilungsverhältnis. Vor dem Sozialversicherungsgericht ist eine nachträgliche rechnerische Kürzung ausgewiesener Freizügigkeitsleistungen unter Berufung auf güterrechtliche Überlegungen unzulässig; massgebend ist die festgestellte Austrittsleistung als solche, unabhängig davon, ob sie aus Lohnbeiträgen, Arbeitgeberbeiträgen oder aus der Verteilung freier Mittel stammt. Ein Verzicht oder Vergleich über die Teilung bedarf einer klaren, in Kenntnis der massgeblichen Vorsorgewerte abgegebenen Willenserklärung; fehlt es daran, bleibt die gesetzliche hälftige Teilung nach Art. 122 Abs. 2 ZGB maßgebend (vgl. Erw. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

BV.2002.00014

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 5. Februar 2003

in Sachen

D.___

?

Kl?ger

gegen

1. A.___

?

2. Pensionskasse B.___

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser

Untertor 1, 8400 Winterthur

sowie

A.___

?

Kl?gerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser

Untertor 1, 8400 Winterthur

gegen

1. D.___

?

2. Pensionskasse C.___

Beklagte

Nachdem das Bezirksgericht Winterthur die Ehe von D.___ (im Folgenden: Kl?ger) und A.___ (im Folgenden: Beklagte) mit Urteil vom 11. Dezember 2001 geschieden (Eintritt der Rechtskraft am 18. Januar 2002, Urk. 1/1) und unter Dispositiv-Ziffer 4 festgestellt hat, dass die von den Parteien w?hrend der Ehe erworbenen Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB je h?lftig aufzuteilen sind (Urk. 2/105),

unter Hinweis,

dass das Bezirksgericht Winterthur die Streitsache mit Verf?gung vom 25. Januar 2002 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich zur Durchf?hrung der Teilung der Austrittsleistungen ?berwiesen hat (Urk. 1/1),

in Erw?gung,

dass die Vorsorgeeinrichtung des Kl?gers, die Pensionskasse C.___, Z?rich, mit Eingabe vom 12. M?rz 2002 (Urk. 10) die w?hrend der Ehedauer erworbene Freiz?gigkeitsleistung mit Fr. 237'343.-- bezifferte,

dass die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, die Pensionskasse B.___, mit Eingabe vom 15. August 2002 (Urk. 16) die w?hrend der Ehedauer erworbene Freiz?gigkeitsleistung mit Fr. 243'018.--bezifferte,

dass der Kl?ger mit Eingabe vom 20. M?rz 2002 (Urk. 12) vorbrachte, er habe dem Anwalt der Beklagten schon vor geraumer Zeit mitgeteilt, dass er auf m?gliche gegenseitige BVG-Anspr?che verzichte,

dass er am 16. September 2002 (Urk. 21) jedoch den Antrag stellte, die von den Vorsorgekassen best?tigten Freiz?gigkeitsleistungen seien h?lftig zu teilen,

dass die Beklagte mit Eingabe vom 8. November 2002 (Urk. 25) beantragte, es sei Vormerk zu nehmen, dass die Parteien vereinbarungsgem?ss gegenseitig auf Anspr?che im Sinne von Art. 122 ZGB verzichten, und es sei deshalb das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben,

dass es den Parteien unbenommen ist, im Laufe des Verfahrens auf gestellte Antr?ge zur?ckzukommen,

dass der Kl?ger im M?rz 2002 keine Kenntnis ?ber die H?he der Freiz?gigkeitsleistung der Beklagten hatte,

dass die in Kenntnis der effektiven Freiz?gigkeitsleistungen abgegebene Willenserkl?rung des Kl?gers im September 2002 darauf lautet, diese seien h?lftig zu teilen,

dass es aufgrund der Aktenlage im Februar 2002 so ausgesehen hat, als m?sste die Pensionskasse des Kl?gers der Pensionskasse der Beklagten rund Fr. 50'000.-- bezahlen (Urk. 5, Urk. 8),

dass unter diesen Umst?nden der Kl?ger ohnehin nicht auf Anspr?che "verzichten" konnte (Urk. 12) und die Beklagte dementsprechend an "der vom Gericht vorzunehmenden Teilung" festhielt (Urk. 14),

dass denn auch die Beklagte keineswegs von einem Vergleich ausgegangen ist, behauptete sie doch, der Kl?ger habe bereits am 15. Februar 2002 den Verzicht auf allf?llige Leistungen erkl?rt (Urk. 25), beantragte aber im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens mit Eingabe vom 15. April 2002 (Urk. 14) eine Frist zur Antragstellung ohne Hinweis auf einen Vergleich,

dass demnach vor dem hiesigen Gericht weder ein g?ltiger Verzicht noch ein Vergleich zustande gekommen ist, wonach die Parteien ein- bzw. gegenseitig auf Anspr?che verzichteten,

dass die Parteien die Richtigkeit der H?he der gemeldeten, w?hrend der Ehedauer ge?ufneten Vorsorgegelder nicht bestritten (Urk. 21 und Urk. 25),

dass die Beklagte jedoch geltend machte, von ihrer anrechenbaren Austrittsleistung von Fr. 243'018.-- sei der Betrag von Fr. 44'932.-- nicht als Teilungssubstrat zu ber?cksichtigen, da ihr diese Summe bei der Liquidation der Pensionskasse E.___ per 1. Oktober 1998 zugeflossen sei, mithin, ohne dass sie dazu etwas beigesteuert habe (Urk. 25),

dass sie vorbrachte, es w?re unbillig, wenn der Kl?ger von dieser unentgeltlichen Zuwendung profitieren k?nnte; vielmehr erscheine es richtig und gerecht, diesen Betrag analog zum G?terrecht als eine Art Eigengut zu qualifizieren und in Abzug zu bringen, zumal die Altersvorsorge des Kl?gers aufgrund des h?heren Einkommens wesentlich besser sein werde als ihre eigene (Urk. 25),

dass sie daraus folgerte, der zu teilende Betrag vermindere sich auf? Fr. 198'086.-- (Urk. 25),

dass der Ansicht der Beklagten nicht gefolgt werden kann, ist doch f?r das Sozialversicherungsgericht das vom Scheidungsgericht festgelegte Teilungsverh?ltnis verbindlich,

dass es nicht angeht, ausgewiesene Freiz?gigkeitsleistungen rechnerisch zu vermindern, ist doch f?r die Qualifikation eines Teilbetrages eines Kontos als Freiz?gigkeitsleistung nicht erheblich, ob er durch Lohnabz?ge, Arbeitgeberbeitr?ge oder durch Verteilung freier Mittel ge?ufnet wurde,

dass angesichts der klaren gesetzlichen Regelung f?r das analoge Heranziehen g?terrechtlicher Bestimmungen kein Raum bleibt,

dass ?ber das Vorbringen der Beklagten, der Kl?ger verf?ge angesichts seines h?heren Einkommens ?ber eine bessere Altersvorsorge, im Scheidungsverfahren zu befinden war,

dass demnach die Austrittsleistungen der Parteien h?lftig zu teilen sind und von Guthaben von Fr. 237'343.-- f?r den Kl?ger und von Fr. 243'018.-- f?r die Beklagte auszugehen ist,

dass nach Art. 122 Abs. 2 ZGB nur der Differenzbetrag h?lftig zu teilen ist, wenn den Ehegatten gegenseitig Anspr?che zustehen,

dass die Beklagte im Betrag von Fr. 5'675.-- ?ber eine h?here Freiz?gigkeitsleistung verf?gt,

dass sie von ihrer Austrittsleistung demnach die Summe von Fr. 2'837.50 auf das Altersvorsorgekonto des Kl?gers zu ?bertragen hat,

dass somit ihre Pensionskasse, die Pensionskasse B.___, zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 2'837.50 zu Lasten der Beklagten auf das entsprechende Konto des Kl?gers bei der Pensionskasse C.___, zu ?bertragen,

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Pensionskasse B.___, wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 2'837.50 zu Lasten von A.___ auf das entsprechende Konto von D.___ bei der Pensionskasse C.___, zu ?berweisen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  D.\_\_\_
    
  •  Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser
    
  •  Pensionskasse C.\_\_\_
    
  •  Pensionskasse B.\_\_\_
    
  •  Bundesamt f?r Sozialversicherung
    

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

pension splitdivorcevested benefitswaiversettlementequal divisionfreizügigkeitsleistungcostsmatrimonial property analogy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the parties had validly waived or settled mutual claims under Art. 122 ZGB

Extrahierter Entscheid

No valid waiver or settlement was concluded before the court; the parties remained bound by the statutory split.

Extrahierte Begründung

The husband’s earlier statement was made without knowledge of the wife’s actual vested benefits, and the later position was a request for equal division. The wife likewise did not proceed on the basis of a settlement.

Kernrechtsfrage

Whether CHF 44,932 had to be excluded from the wife’s vested benefits as non-divisible property

Extrahierter Entscheid

No. The entire vested benefit had to be taken into account for the split.

Extrahierte Begründung

For the court, the divorce judgment’s allocation of the split was binding. A vested-benefit balance cannot be reduced by tracing its internal origin, and there is no room to apply matrimonial property concepts by analogy.

Kernrechtsfrage

How much had to be transferred between the pension institutions

Extrahierter Entscheid

Only the difference between the spouses’ vested benefits had to be divided equally; this resulted in a transfer of CHF 2,837.50 from the wife’s pension fund to the husband’s pension account.

Extrahierte Begründung

The husband had CHF 237,343 and the wife CHF 243,018, so the difference was CHF 5,675; half of that amount equals CHF 2,837.50.

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