Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2025.00248
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteilvom17.Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
1. X.___, geboren 1988, meldete sich am 15. Januar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Stellenvermittlung im Umfang von 100 % an (Urk. 7/129). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hielt mit Verfügung vom 15. August 2025 fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2025 erloschen sei, da die Versicherte das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» trotz Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht habe (Urk. 7/89-90). Die dagegen von der Versicherten am 9. September 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/80-81) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. September 2025 ab (Urk. 7/75-78 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. September 2025 Beschwerde (Urk. 1/1-2) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, welche diese am 2. Oktober 2025 dem hiesigen Gericht überwies (Urk. 4). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde (Urk. 1/1), der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr für die Monate Februar und März 2025 Taggelder auszurichten (S. 1 Ziff. 1-3). In formeller Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventuell die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (S. 1 Ziff. 4). Die Beschwer-degegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 31. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Der Einzelrichterzieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-venzentschädigung, AVIG). Sie muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
1.3 Die arbeitslose Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht sie ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist – sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt –, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. c) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).
1.4 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2).
Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2025.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass das Antragsformular auf Arbeitslosenentschädigung vom 14. Juli 2025 erst am 17. Juli 2025 und somit klar nach Ablauf der gesetzlichen Frist vom 31. Mai 2025 respektive 30. Juni 2025 bei ihr eingegangen sei (S. 3 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei im Schreiben vom 9. April 2025 als auch im Formular «Angaben der versicherten Person» darauf hingewiesen worden, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlösche, wenn sie die vollständigen Unterlagen nicht rechtzeitig einreiche. Es wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie sie über die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Unterlagen in Kenntnis setze. Zudem hätte sie auch um eine Fristverlängerung ersuchen können. Spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 23. April 2025 (richtig wohl 7. Mai 2025) wäre ein proaktives Vorgehen angezeigt gewesen (S. 3 Ziff. 4).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie sich umgehend um die Einholung der Arbeitgeberbescheinigung bemüht, diese jedoch trotz mehrfacher Aufforderung zunächst nicht erhalten habe. Parallel habe sie ihren ersten RAV-Berater, Herrn Y.___, regelmässig informiert. Er könne bestätigen, dass sie sich stets um die vollständige Einreichung bemüht habe. Nach der Zeit bei Herrn Y.___ habe Frau Z.___ ihre Betreuung übernommen. Während ihres Termins am 14. Juli 2025 habe Frau Z.___ direkt bei der Beschwer-degegnerin angerufen und die Bestätigung erhalten, dass der Arbeitgeberteil der Unterlagen inzwischen eingegangen war. Direkt nach dieser Bestätigung habe sie am 17. Juli 2025 ihren Teil der Unterlagen umgehend eingereicht (S. 2 oben). Sie habe alle zumutbaren Schritte unternommen, um die Unterlagen rechtzeitig einzureichen. Sie habe die Arbeitgeberbescheinigung wiederholt eingefordert, ihre RAV-Berater informiert und ihren Teil des Antrags sofort eingereicht, als der Arbeitgeberteil vorgelegen habe. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Das Gesetz sehe zwar eine dreimonatige Frist vor, jedoch dürfe deren Versäumnis nicht zum Anspruchsverlust führen, wenn die versicherte Person ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten (vgl. BGE 139 V 164). Der Willkommensbrief der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2025 habe ausdrücklich von «vollständigen Unterlagen» gesprochen. Sie habe daher annehmen dürfen, dass sie ihren Teil nicht ohne Arbeitgeberteil einreichen solle (S. 2 unten). Auch ihre RAV-Berater hätten sie nicht darauf hingewiesen, dass eine Teilsendung notwendig gewesen wäre (S. 2 f.). Sie habe also in gutem Glauben gehandelt. Der vollständige Entzug der Taggelder für zwei Monate sei eine unverhältnismässige Sanktion für eine Verzögerung, die nicht selbstverschuldet gewesen sei (S. 3 oben).
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. April 2025 an die Beschwerdeführerin (Willkommensbrief, Urk. 7/123) festhielt, dass sie noch das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» sowie alle zum Antrag dazugehörenden Dokumente benötige. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, diese Unterlagen «bis am 23. April 2025» einzusenden, und wies sie darauf hin, dass ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung erlöschen würden, wenn ihr die benötigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung vorliegen würden.
3.2 Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 mit dem Titel «Erinnerung betreffend Einreichen fehlender Unterlagen» (Urk. 7/116-117) erinnerte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin daran, dass sie noch nicht alle Unterlagen eingereicht habe. Erneut gebe sie ihr die Gelegenheit, ihr die folgenden Dokumente zuzustellen: Antragsformular. Die genannten Unterlagen seien bis zum 31. Mai 2025 einzureichen. Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie ihr nicht alle Unterlagen vor Ablauf der Frist zustelle. Dabei verwies sie auf die beigelegten gesetzlichen Grundlagen.
3.3 Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» datiert vom 14. Juli 2025 und ging bei der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2025 ein (Urk. 7/109-112).
4.
4.1 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mehrfach das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» einverlangt. Dieses ist zur Geltendmachung des Anspruchs notwendig und wird bei den einzureichenden Unterlagen in Art. 29 Abs. 1 lit. a AVIV explizit erwähnt (vgl. vorstehend E. 1.3).
In den erwähnten Schreiben vom 9. April 2025 und 7. Mai 2025 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rechtzeitig Säumnisfolgen angedroht. Sie ist demnach ihrer Pflicht, die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolgen bei verspäteter Einreichung der Unterlagen aufmerksam zu machen (vgl. vorstehend E. 1.4), ausreichend nachgekommen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hätte das von der Beschwerdegegnerin geforderte Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» bis zum Ablauf der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG, mithin bis zum 31. Mai 2025 (drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode Februar 2025), einreichen müssen, um zu verhindern, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Februar 2025 erlischt (vgl. vorstehend E. 1.4). Sie reichte das entsprechende Formular indessen erst am 14. Juli 2025 ein (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2025).
4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Arbeitgeberbescheinigung zunächst nicht erhalten habe und entsprechend dem Willkommensbrief die Unterlagen vollständig habe einreichen wollen. Dazu ist festzuhalten, dass im (zweiten) Schreiben vom 7. Mai 2025 als einzureichendes Dokument einzig und explizit das Antragsformular einverlangt wurde. Das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» ist durch die versicherte Person auszufüllen und erfordert keine Beteiligung des Arbeitgebers. Hingegen ist die Arbeitgeberbescheinigung durch den Arbeitgeber auszustellen. Die Beschwerdeführerin hat sich nachweislich darum bemüht, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber das entsprechende Formular ausfüllt und direkt der Beschwerdegegnerin zustellt (vgl. E-Mail vom 24. April 2025, Urk. 3/1). Die Arbeitgeberbescheinigung wurde am 29. April 2025 erstellt und ging am 2. Mai 2025 zusammen mit einem Kumulativjournal bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/120-122). Der ehemalige Arbeitgeber teilte der Beschwerdeführerin am 30. April 2025 mit, dass er die Bescheinigung ausgefüllt und der Beschwerdegegnerin zugestellt habe (Urk. 7/83). Entsprechend verlangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Mai 2025 lediglich noch das Antragsformular.
Die Beschwerdeführerin liess die darin bis zum 31. Mai 2025 angesetzte Frist jedoch verstreichen, ohne etwas zu unternehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin innert Frist weder das verlangte Formular einreichte noch sich mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzte. Selbst bei Weigerung eines Arbeitgebers, die durch ihn auszuhändigenden Belege einzureichen – was vorliegend nicht der Fall war –, hätte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist zumindest über ihre erfolglosen Bemühungen, die Unterlagen einzufordern, in Kenntnis setzen können. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Einreichung der Arbeitgeberbescheinigung abwartete, um das Antragsformular einzureichen, zumal sie den Arbeitgeber aufgefordert hatte, die Arbeitgeberbescheinigung direkt an die Beschwerdegegnerin zu senden. Da die Beschwerdeführerin somit vorliegend nicht unverschuldet davon abgehalten wurde, das Antragsformular innert Frist einzureichen, bestand auch kein Grund, die Ende Mai 2025 abgelaufene Frist zur Einreichung des Formulars wiederherzustellen (vgl. Art. 41 ATSG).
Der von der Beschwerdeführerin angerufene Bundesgerichtsentscheid BGE 139 V 164 bezieht sich auf den Nachweis der Arbeitsbemühungen, welche für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen sind (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will.
4.4 Zusammenfassend reichte die Beschwerdeführerin das verlangte Formular nicht bis zum Ablauf der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG, mithin bis zum 31. Mai 2025 (drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode Februar 2025), ein. Indem sie das Antragsformular erst am 14. Juli 2025 einreichte, ist nicht nur ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Februar 2025 sondern auch derjenige für die Kontrollperiode März 2025 erloschen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Mit diesem Entscheid erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive auf vorsorgliche Massnahmen (Urk. 1/1 S. 1 Ziff. 4) als gegenstandslos.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
X.___
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
seco - Direktion für Arbeit
Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerNeuenschwander-Erni