Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2024.00169
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher
Urteilvom8.Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
1. X.___, geboren 1993 (Urk. 7/11), war ab dem 24. Juli 2019 beim Y.___ AG angestellt und wurde als Betriebsmitarbeiterin in einem Z.___ eingesetzt (Urk. 7/13, Urk. 7/396, Urk. 7/403). Sie meldete sich am 7. August 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/26). Am 10. August 2023 kündigte die Y.___ AG den Arbeitsvertrag per 11. September 2023 (Urk. 7/341). Alsdann gab X.___ im Zusammenhang mit dem am 27. September 2023 gestellten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an, dass sich die Kündigungsfrist aufgrund ihrer seit 21. August 2023 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit auf unbestimmte Zeit verlängern würde (Urk. 7/16). In der Folge wurde sie vom RAV per 1. November 2023 als stellensuchende Person abgemeldet, weil sie weiterhin arbeitsunfähig sei und ihr bisheriges Arbeitsverhältnis immer noch Bestand habe (Urk. 7/24). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG endete am 1. Dezember 2023 (Urk. 7/13). Am selben Tag meldete sich X.___ wieder beim RAV zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/23). Sie beantragte überdies die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2023 (Urk. 7/270).
Das Amt für Arbeit (AFA) stellte X.___ mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung mit Wirkung ab dem 2. Dezember 2023 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/270-271). Dagegen erhob die Versicherte am 9. und 19. Februar 2024 Einsprache (Urk. 7/265-268 und Urk. 7/251-254). Das AFA wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Mai 2024 ab (Urk. 2; zugestellt mit Postsendung vom 2. August 2024, Urk. 4).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 12. August 2024 Beschwerde (Urk. 1; Überweisung durch das AFA mit Schreiben vom 10. September 2024, Urk. 3). Sie beantragte, dass die Einstelltage aufzuheben seien (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichterzieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
1.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, ergibt sich für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2). Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.2.2-2.2.3).
1.4 In E. 5.1 des Urteils 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 hielt das Bundesgericht fest, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe, nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung sei (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231 mit Hinweis). Zur Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen könnten keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen sei nicht möglich. Das Quantitativ beurteile sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Die Verwaltungspraxis verlange in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat. Hierbei handle es sich nicht um eine starre Grenze, sondern es seien die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Urteil C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, [AVIG] Bd. I, [Art. 1-58], 1988, N 15 zu Art. 17 AVIG). Dabei seien die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78 vgl. Gerhard Gerhards, N 15 zu Art. 17 AVIG; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2430 Rz. 839). Zudem sei auch zu berücksichtigen wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gelte es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2023 zum Leistungsbezug angemeldet habe. Bezüglich der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung seien praxisgemäss die drei Monate vor der Anmeldung zu überprüfen. Nach Lage der Akten sei die Beschwerdeführerin vom 21. August bis 31. Oktober 2023 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gemäss den Angaben der Arbeitslosenkassen habe die Beschwerdeführerin in dieser Zeit Krankentaggelder erhalten. Vorliegend sei folglich unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin deren Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 1. November bis 1. Dezember 2023 zu beurteilen. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin unbestritten nur eine Stellenbewerbung getätigt, was mengenmässig nicht genüge. Die Beschwerdeführerin sei daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Eine Einstelldauer von 3 Tagen trage dem zugrunde liegenden Verschulden und den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie vom September bis 30. November 2023 aufgrund einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben gewesen sei. Sie sei in dieser Zeit gemäss den Richtlinien von der Stellensuche befreit gewesen. Ihre Anstellung habe am 1. Dezember 2023 geendet. Sie habe sich am Folgetag beim RAV gemeldet und mit der Stellensuche begonnen. In der Zeit davor habe sie sich monatelang in Behandlung befunden. Sie sei damals nicht in der Lage gewesen, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass sie (am 1. November 2023) von ihrer RAV-Beraterin aus dem System gelöscht und aufgefordert worden sei, sich erneut anzumelden, wenn sie keinen Arbeitsvertrag mehr habe. Diese Anweisung habe zu einem Missverständnis geführt, welches ihr nicht angelastet werden sollte (Urk. 1). Angesichts dieses Missverständnisses und ihres damaligen Gesundheitszustandes sei eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für drei Tage unverhältnismässig (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. die in BGE 133 V 89 nicht publizierte E. 7 des Urteils des Bundesgerichts C 164/05 vom 28. September 2006). Mit E. 5.2 des Urteils 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 berücksichtigte das Bundesgericht, dass die versicherte Person, welche sich am 30. April 2008 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte (vgl. E. 4.2 jenes Urteils) während der dreimonatigen Kündigungsfrist von Februar bis 7. März 2008 zunächst 100 % und anschliessend noch 80 % arbeitsunfähig und damit gesundheitlich erheblich eingeschränkt gewesen sei. Das Bundesgericht beurteilte die sechs qualifizierten Stellenbewerbungen in jenem Fall als genügend.
3.2 Den aufgelegten Akten ist zu entnehmen, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag am 10. August 2023 per 11. September 2023 gekündigt hat (Urk. 7/341). Am 16. August 2023 hat die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin mit einer schriftlichen Vorgabe aufgegeben, über den ganzen Monat verteilt, mindestens 10 Bewerbungen zu tätigen (Urk. 7/358). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 5. und 6. September 2023 ausgefüllten Formular für den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den August 2023 tätigte sie in der Zeitperiode vom 18. bis 25. August 2023 insgesamt 8 Arbeitsbemühungen (Urk. 7/388-389). Die letzten drei Bewerbungen als Hilfsmitarbeiterin und Lagermitarbeiterin (Urk. 7/389) nahm die Beschwerdeführerin in einer Zeit vor, als ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit attestiert wurde (Urk. 7/372).
Laut dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. univ. (H) A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, B.___, vom 1. September 2023 war die Beschwerdeführerin wegen Krankheit vom 21. August bis 17. September 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/372). Dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass die Psychiaterin die Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 11. September bis 31. Oktober 2023 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hat (Urk. 7/250). Gemäss Lohnabrechnung Oktober 2023 der Y.___ AG wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18. September bis 31. Oktober 2023 ein Krankentaggeld in der Höhe von netto Fr. 3’842.95 ausbezahlt (Urk. 7/353). Danach attestierte die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin am 2. November 2023 für die Zeitperiode vom 1. bis 30. November 2023 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem wurden für den Monat November 2023 nur noch (reduzierte) Krankentaggelder in der Höhe von netto Fr. 2'110.10 ausbezahlt (Urk. 7/352). Mit der Besserung ihres Gesundheitszustandes muss die Beschwerdeführer auch wieder in der Lage gewesen sein, sich auf Stellen zu bewerben.
3.3 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin im November 2023 Arbeitsbemühungen tätigte. Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners ist aber nur die Stellenbewerbung vom 29. November 2023 nachgewiesen (Urk. 7/313 und Urk. 7/333), was unbestritten blieb. Der Beschwerdegegner hielt dafür, dass dies mengenmässig nicht genügend sei. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit mindestens 10 Stellenbewerbungen pro Monat tätigen musste (Urk. 7/358), hätte sie auch unter Berücksichtigung der gemäss der Psychiaterin med. pract. C.___ um 80 % reduzierten Leistungsfähigkeit im Monat November 2023 mehrere Stellenbewerbungen tätigen müssen.
3.4 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass sie die am 1. November 2023 erfolgte Abmeldung als stellensuchende Person missverstanden habe (E. 2.2). Mit E-Mail-Nachricht vom 1. November 2023 teilte die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin mit, dass sich die Beschwerdeführerin erneut beim RAV melden solle, wenn sie wieder arbeitsfähig sei. Es sei nicht zielführend, immer wieder neue Besprechungstermine anzusetzen, welche die Beschwerdeführerin dann jeweils absage. Daher werde das Dossier wie bereits angekündigt geschlossen. Das Dossier könne jedoch wieder eröffnet werden, wenn das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ AG definitiv beendet worden sei (Urk. 7/365). Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zur Wiederanmeldung beim RAV von der Stellensuche entbunden gewesen wäre. Die versicherte Person hat sich auch während der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (E. 1.3). Sie hat sich so zu verhalten, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2023 vom 7. März 2024 E. 5.2).
Nach dem Gesagten waren die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin vor der Anspruchstellung ungenügend. Es liegen keine weitergehenden Rechtfertigungsgründe vor. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
3.
3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
3.2 Die vom Beschwerdegegner festgesetzte Dauer der Einstellung von 3 Tagen liegt im untersten Bereich des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 1.5). Sie ist den Verhältnissen des vorliegenden Falles angemessen. Das Missverständnis der Beschwerdeführerin führt nach dem hiervor Gesagten (E. 2.3 am Ende) zu keiner Reduktion der Einstelltage.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
X.___
Amt für Arbeit (AFA)
seco - Direktion für Arbeit
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubHübscher