Unemployment benefits denied to spouse of controlling partner

AL.2013.00140Sozialversicherungsgericht / 3. Kammer19.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed against the cantonal unemployment fund’s refusal of unemployment benefits from 24 August 2012. The court held that her husband remained in an employer-like position as managing partner and later liquidator of the company, so the risk of re-employment could not be excluded. The fact that the company was inactive, in liquidation, or possibly overindebted did not amount to a definitive exit from the firm. The appeal was dismissed, and the request for free legal representation was rejected as the case was hopeless. The proceedings were ordered to be free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; entitlement to unemployment benefits of a spouse of a person in an employer-like position. Liquidation, inactivity, or possible overindebtedness of the employer do not, by themselves, prove the definitive cessation of an employer-like position. Such a position continues so long as the person can still influence the enterprise within the liquidation framework; decisive is an objectively ascertainable, definitive departure from the firm, typically evidenced by deletion from the commercial register. The system aims not only to prevent actual abuse but also the inherent risk of abuse where benefits are paid to persons close to management (consid. on BGE 123 V 234 and later case law). An application for free legal assistance fails when the appeal is manifestly without prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2013.00140

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteilvom19. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Advokaturbüro

Postfach 1554, 8027 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. August 2012 mit Verfügung vom 5. März 2013 unter Hinweis auf die Stellung der Versicherten als mitarbeitende Ehefrau von Y.___, einzelzeichnungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter und nunmehr Liquidator der Z.___ in Liquidation verneint (Urk. 11/28) und die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/36) mit Entscheid vom 14. Mai 2013 abgewiesen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Juni 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung beantragt und um Bestellung von Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht hat (Urk. 1 S. 2 und S. 6), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2013 (Urk. 10),

in Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen zur Anspruchsberechtigung von Gesellschaftern, finanziell am Betrieb Beteiligten oder Mitgliedern eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums sowie deren Ehegatten zutreffend dargelegt hat (Urk. 2 S. 2 f.), worauf zu verweisen ist,

streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 24. August 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,

die Verwaltung der Beschwerdeführerin die Anspruchsberechtigung mit der Begründung absprach, ihr Ehemann könne als im Handelsregister eingetragener geschäftsführender Gesellschafter und Liquidator der Z.___ in Liquidation einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben und habe somit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (Urk. 2),

sich die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, juristisch und wirtschaftlich bestehe keinerlei Möglichkeit, den Betrieb der ins Liquidationsstadium überführten Z.___ aufzunehmen und das beendete Arbeitsverhältnis wieder aufleben zu lassen, weshalb Rechtsmissbrauch und Gesetzesumgehung ausgeschlossen werden könnten (Urk. 1 S. 10),

der im Verkaufsstand der damaligen Z.___ als Lebensmittelverkäuferin tätig gewesene Beschwerdeführerin per Ende Juni 2012 gekündigt wurde (Urk. 11/15-17),

der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt derer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung als geschäftsführender Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung der damaligen Z.___ im Handelsregister eingetragen war und seit dem 14. September 2012 (Tagebucheintrag des Auflösungsbeschlusses) zusätzlich als Liquidator eingetragen ist (Urk. 11/26),

dem Ehemann der Beschwerdeführerin als geschäftsführender Gesellschafter von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt,

die Inaktivität einer Firma, ihre allfällige Überschuldung und insbesondere eine beschlossene beziehungsweise angeordnete Liquidation nach ständiger Rechtsprechung keine taugliche Kriterien dafür sind, das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung zu belegen, denn diese Umstände ändern nichts daran, dass der Geschäftsführer oder der Liquidator im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen kann, da kein definitives Ausscheiden aus dem Betrieb gegeben ist (Bundesgerichtsurteil 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen),

es dem Ehemann der Beschwerdeführerin beispielsweise möglich ist, auch bei laufender Liquidation den Betrieb weiterzuführen bzw. zu reaktivieren und seine Gattin wieder anzustellen, wobei irrelevant ist, ob er dies tatsächlich beabsichtigt oder nicht, denn die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits das Risiko eines solchen, welches der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist, verhindern (Bundesgerichtsurteile 8C_647/2010 vom 6. September 2010 E. 4.2, und 8C_732/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2),

das Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma endgültig sein muss, damit diese bzw. deren Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wobei dieses Ausscheiden anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können muss, welche keinen Zweifel am definitiven Austritt aus der Firma übrig lassen,

die Rechtsprechung wiederholt darauf abgestellt hat, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist, denn erst mit der Löschung des Eintrags ist das Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma für aussenstehende Dritte erkennbar (unter anderem Bundesgerichtsurteil C 75/04 vom 20. April 2005 E. 3),

unter den gegebenen Umständen weder eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung noch die Gefahr eines missbräuchlichen Beanspruchens der Arbeitslosenversicherung im massgeblichen Zeitraum ausgeschlossen werden kann, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung von einer auch nach erfolgter Kündigung des eigenen Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2012 und selbst nach Auflösung der Gesellschaft im September 2012 fortdauernden arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auszugehen ist,

aus diesen Gründen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zufolge ihrer Eigenschaft als im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Gattin (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) zu verneinen ist, womit sich der angefochtene Entscheid als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,

in weiterer Erwägung, dass

die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden kann, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist, wobei als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen),

in Anbetracht der konstanten und gefestigten Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 vorliegend nicht von einem „Die-Waage-Halten” der Gewinn- und Verlustchancen gesprochen werden kann, sondern die Beschwerde aussichtslos ist, weshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in vorliegendem Verfahren nicht erfüllt sind,

beschliesst das Gericht:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • Rechtsanwalt Eric Stern

  • Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

  • seco - Direktion für Arbeit

  • Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubMeier-Wiesner

EG/MC/ESversandt

Schlagwörter

unemployment insuranceemployer-like positionspouseliquidationcommercial registerlegal aidabuse riskbenefits entitlement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to unemployment compensation from 2012-08-24 despite being the spouse of a person with employer-like control over the company.

Extrahierter Entscheid

No entitlement existed because her husband retained an employer-like position and the risk of rehire or manipulation could not be excluded.

Extrahierte Begründung

Liquidation, inactivity, or possible insolvency do not establish a definitive exit of a person in an employer-like position; the decisive factor is that the person still can influence the firm and, in particular, can reactivate it or re-employ the spouse.

Kernrechtsfrage

Whether the request for legal aid and free representation should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal lacked prospects of success.

Extrahierte Begründung

Given the settled case law on employer-like positions and the spouse exception, the claim was deemed manifestly futile.

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