Non-entry on objection against denial of insolvency compensation

AL.2012.00143Sozialversicherungsgericht23.06.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed against the unemployment fund’s non-entry decision concerning his request for insolvency compensation. The court held that the objection, supplemented by the residence permit and a short submission, satisfied the minimal formal requirements of Art. 10 ATSV. In any event, if the reasoning had been insufficient, the fund was first required to grant an additional deadline; the claimant’s earlier requests were merely extension requests, not objections. The appeal was therefore allowed, the non-entry decision annulled, and the fund ordered to admit the objection. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 10 ATSV; formal requirements for objections in social insurance and duty to set an additional deadline under para. 5. The requirements for an objection are to be interpreted pragmatically and restrictively; a request and reasoning need only be minimally substantiated. Where the administration rejects a claim for a single specified reason, the later submission of the missing document together with a concise accompanying statement may suffice as reasoning. If the objection is still deemed insufficient, the authority must first grant an appropriate additional deadline before issuing a non-entry decision; mere requests for time extension do not constitute an objection or replace the remedial notice (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

AL.2012.00143

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 24. Juni 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

Lindenstrasse 3,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Am 4. Januar 2012 beantragte X.___ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 21‘217.-- für seine Tätigkeit bei der Z.___ in der Zeit vom 14. April bis 30. Juli 2011 (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Insolvenzentschädigung (Urk. 8/17). Auf die von X.___ nach mehreren Fristverlängerungen am 19. April 2012 durch Y.___ erhobene Einsprache (Urk. 8/7) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 26. April 2012 nicht ein (Urk. 2).

2. Hiergegen liess X.___ am 27. Mai 2012 durch Y.___ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm Insolvenzentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin ist mit Einspracheentscheid vom 26. April 2012 nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Da sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

2. Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 7. Februar 2012 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung. Sie hielt dabei als Begründung im Wesentlichen fest:

„Mit eingeschriebenem Brief vom 11.01.2012 mit definitiver Fristansetzung 31.01.2012 (Ablauf der 60 Tagesfrist wäre der 14.01.2012 gewesen) wurde die Vertretung aufgefordert, der Kasse eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung ab 14.04.2011 einzureichen. Per E-Mail vom 12.01.2012 erhielt die Kasse von der Vertretung die Kurzaufenthaltsbewilligung L gültig bis 07.04.2008 mit dem Vermerk vom Migrationsamt, dass dies die letzte Bewilligungskopie vom Versicherten sei. In einem weiteren E-Mail vom 16.01.2012 vom Amt für Wirtschaft und Arbeit wurde der Vertretung mitgeteilt, *‚das Schreiben vom 27.05.2010 (Mitteilung an die konkursite Firma, dass der Aufenthalt des Versicherten seit 08.04.2008 nicht mehr geregelt war) ist unsere letzte Korrespondenz in Sachen ‚Aufenthaltsbewilligung‘ für X.___. Als tschechischer Staatsangehöriger benötigt er seither auch keine arbeitsmarktliche Bewilligung mehr für einen Stellenantritt. Vielmehr geht die Anmeldung über die Wohngemeinde ans zuständige Migrationsamt des Kantons Zürich‘. * Da die Vertretung bis am 31.01.2012 keine Aufenthaltsbewilligung ab 14.04.2011 beibringen konnte, ist ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung erloschen und muss somit verneint werden“ (Urk. 8/17).

Mit Schreiben vom 6. März 2012 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitteilen, dass er gegen die Verfügung vom 7. Februar 2012 Einsprache erhebe. Gleichzeitig ersuchte er um Fristverlängerung für die Begründung der Einsprache (Urk. 8/11). Die Beschwerdegegnerin teilte ihm daraufhin mit, dass sie ihm eine Frist bis zum 26. März 2012 gewähre, um die Einsprache zu begründen und die von ihm erwähnten Unterlagen einzureichen. Dieses Schreiben war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 8/14). Am 26. März 2012 schrieb der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, da die nötigen Dokumente vom Migrationsamt noch nicht eingetroffen seien, ersuche er nochmals um Fristverlängerung für die Begründung der Einsprache sowie das Einreichen der nötigen Aufenthaltsbewilligung (Urk. 8/10). Die Beschwerdegegnerin erstreckte daraufhin die Frist bis am 20. April 2012 und verwies im Übrigen auf ihr Schreiben vom 8. März 2012 (Urk. 8/13). Am 19. April 2012 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein als Einsprache bezeichnetes Schreiben mit folgendem Inhalt zukommen: „Begründung: Fristgerecht sende ich Ihnen die Aufenthaltsbewilligung B (Kopie) zu. Zudem eine Kopie der Quellensteuer Bestätigung. Antrag: Es sei die Einsprache gutzuheissen und entsprechend die Insolvenzentschädigung auszuzahlen“ (Urk. 8/7).

3.

3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Diese Elemente müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 52 N 23). Die formellen Anforderungen an die Einsprache, insbesondere deren Begründung, sind minimal (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.4).

3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung ausschliesslich mit der Begründung der fehlenden Aufenthaltsbewilligung verneinte, muss das nachträgliche Einreichen dieser Aufenthaltsbewilligung mit kurzem Begleitschreiben als genügende Begründung qualifiziert werden. Da das Schreiben vom 19. April 2012 zudem auch einen klaren Antrag enthält, erfüllte die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. April 2012 sämtliche formellen Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, auf die Einsprache vom 19. April 2012 einzutreten.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Einsprache des Beschwerdeführers nicht genügend begründet gewesen sei, hätte die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache nicht eintreten dürfen. Gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV wäre sie nämlich verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Begründung der Einsprache anzusetzen. Bei den Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. (Urk. 8/11) und 26. März 2012 (Urk. 8/10) handelte es sich nämlich nicht um Einsprachen, sondern lediglich um Fristerstreckungsgesuche. Die Beschwerdegegnerin hatte daher dem Beschwerdeführer noch nie eine Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV angesetzt.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2012 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, auf die Einsprache einzutreten.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2012 aufgehoben und die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verpflichtet wird, auf die Einsprache einzutreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Y.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  seco - Direktion für Arbeit
    
  •  Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

social insuranceobjection procedurenon-entry decisionformal requirementsadditional deadlineinsolvency compensationresidence permit

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection against the denial of insolvency compensation met the formal requirements under Art. 10 ATSV

Extrahierter Entscheid

The later filing of the residence permit together with a short accompanying letter contained a sufficient request and reasoning.

Extrahierte Begründung

Formal requirements for objections are minimal; because the denial was based solely on the missing residence permit, producing that document in support was enough. The objection therefore had to be treated as admissible.

Kernrechtsfrage

Whether the unemployment fund could refuse to enter into the objection without setting a remedial deadline

Extrahierter Entscheid

No. If the objection were considered insufficiently reasoned, the fund first had to set an appropriate additional deadline under Art. 10 para. 5 ATSV.

Extrahierte Begründung

The claimant’s earlier submissions were only requests to extend time, not objections. Since no formal additional deadline had ever been set, the non-entry decision was unlawful.

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