Unemployment benefits denied for insufficient contribution period

AL.2012.00111Sozialversicherungsgericht18.06.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the unemployment fund’s objection decision denying benefits from 17 January 2012 for lack of the twelve-month contribution period and also asked for a German course and training. The court held that he had worked only for short periods within the relevant two-year reference period and did not qualify for any exemption from the contribution-period requirement. It further held that the requests for labour-market measures were not part of a reviewable contested decision and, in any event, had to be dealt with by the competent RAV. The appeal was therefore dismissed insofar as it was admissible, and the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 AVIG; Art. 59c Abs. 1, Art. 59d und Art. 85b Abs. 1 AVIG: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt die Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit innert Rahmenfrist voraus; massgebend ist eine genügend überprüfbare beitragspflichtige Beschäftigung. Wer die Beitragszeit nicht erreicht und keinen Befreiungsgrund nachweist, hat keinen Anspruch. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid den Anfechtungsgegenstand; fehlt es an einem vorgängigen Entscheid über arbeitsmarktliche Massnahmen, ist auf entsprechende Begehren nicht einzutreten. Zuständig für die Beurteilung und Zuweisung solcher Massnahmen ist die vom kantonalen Vollzug bezeichnete Amtsstelle bzw. das RAV (vgl. Erw. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

AL.2012.00111

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 19. Juni 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 10. April 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Januar 2012 von X.___ verneinte, da der Versicherte die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt habe und kein Befreiungsgrund gegeben sei, und auf die einspracheweise gestellten Anträge auf Zusprechung eines Deutschkurses und auf eine Ausbildung mangels Zuständigkeit nicht eintrat und die Einsprache des Versicherten (Urk. 6/12) diesbezüglich als Gesuch um Massnahmen gemäss Art. 59d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als zuständige Amtsstelle überwies (Urk. 2),

nach Einsicht in die bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eingereichte und von dieser an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesene (vgl. Urk. 3) Beschwerde vom 25. April 2012, mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung beantragt und zudem geltend gemacht hat, Anrecht auf einen Deutschkurs zu haben (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2012 (Urk. 5),

in Erwägung,

dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), und dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),

dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG), und Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten ist (BGE 113 V 352), und dass diese Tätigkeit genügend überprüfbar sein muss (BGE 131 V 444),

dass Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 1 AVIG), die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten

(lit. a), einer Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), einem Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten, oder wegen eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung,

dass der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, dass er während der zweijährigen Rahmenfrist für die Betragszeit vom 17. Januar 2010 bis 16. Januar 2012 lediglich vom 26. Oktober bis 23. November 2011 und eventuell vom 1. bis 10. Januar 2012 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte (Urk. 1 und 2, 6/22),

dass er damit die Anspruchsvoraussetzung der zwölfmonatigen Beitragszeit bei Weitem nicht erfüllt,

dass sich der Beschwerdeführer ausserdem unbestrittenermassen auf keinen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG berufen kann,

dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Januar 2012 folglich zu Recht verneinte,

dass zudem auf den sinngemäss gestellten Antrag auf Bewilligung eines Deutschkurses oder einer Ausbildung nicht einzutreten ist, da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat, und der Einspracheentscheid insoweit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt, und es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a),

dass Gegenstand des hier angefochtenen Entscheides in materiell-rechtlicher Hinsicht einzig der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Januar 2012 ist, und die Beschwerdegegnerin auf die einspracheweise gestellten Anträge auf Bewilligung eines Deutschkurses und einer Ausbildung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist und die Einsprache diesbezüglich als Gesuch um Massnahmen gemäss Art. 59d AVIG an das RAV als hierfür zuständige Amtsstelle überwiesen hat (vgl. Urk. 2 S. 2),

dass Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen sind (Art. 59c Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 81e der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), welche den Entscheid darüber gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 85b Abs. 1 AVIG an das zuständige RAV übertragen kann,

dass gemäss § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz des Kantons Zürich (EG AVIG, LS 837.1) die zuständige Direktion die für den Vollzug verantwortliche Amtsstelle bestimmt, und im Kanton Zürich das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die hierfür zuständige kantonale Amtsstelle ist (§ 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, LS 837.11),

dass in § 2 lit. f der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (DVO AVIG, LS 837.15) Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung beziehungsweise Ablehnung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen (einschliesslich Massnahmen nach Art. 59d AVIG) gemäss Art. 85b Abs. 1 AVIG an die RAV übertragen werden,

dass sich der angefochtene Entscheid folglich auch bezüglich des Nichteintretens auf das Gesuch um arbeitsmarktliche Massnahmen als richtig erweist,

dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  seco - Direktion für Arbeit
    
  •  Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

unemployment insurancecontribution periodlabor market measuresadmissibilityobjection decisionjurisdictionfree proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant met the twelve-month contribution period required for unemployment benefits.

Extrahierter Entscheid

He did not meet the required contribution period; during the relevant two-year reference period he worked only a few weeks in insured employment.

Extrahierte Begründung

Entitlement under the unemployment insurance act requires at least twelve months of contributory employment within the reference period. The claimant admitted only short periods of work, far short of that threshold.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could obtain a German course or training measure in this appeal.

Extrahierter Entscheid

The court could not examine those requests because they were not the subject of a valid contested decision before it, and the competent authority for such measures is the RAV.

Extrahierte Begründung

In judicial review, only matters previously ruled on by the administrative authority in an enforceable objection decision may be reviewed. The fund rightly transmitted the measure request to the competent labor market authority.

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