Unemployment benefits denied for insufficient contribution period

AL.2012.00103Sozialversicherungsgericht12.06.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed against the unemployment fund's refusal of unemployment benefits. He had worked for two employers during the two-year contribution reference period, but the court calculated only 11.747 months of contributory employment, short of the statutory 12 months. Because contribution time must be computed precisely and no exemption grounds were apparent, the appeal was dismissed. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 and Art. 14 AVIG; contribution period for unemployment benefits: it must be fulfilled within the relevant reference period by at least 12 months of contributory employment. The period is to be calculated exactly; there is no scope for rounding up to the statutory minimum, even if the shortfall is only a fraction of a day (consid. 2). A waiver under Art. 14 AVIG requires substantiated exemption grounds; absent such grounds, entitlement to unemployment compensation must be denied.

Gesamter Gesetzestext

AL.2012.00103

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 13. Juni 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der 1982 geborene X.___ arbeitete vom 17. November 2009 bis am 28. Februar 2010 als Grafic Design Praktikant bei der Y.___ und vom 10. Januar bis 30. September 2011 als Intern Junior Web Designer bei der Z.___ (Arbeitgeberbescheinigungen der Y.___ und der Z.___ je vom 7. Dezember 2011, Urk. 6/7). Am 1. Dezember 2011 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 1. Dezember 2011, Urk. 6/2) und beantragte ab 1. Dezember 2011 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/13). Die von X.___ am 31. Januar 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/14) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. März 2012 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob X.___ am 18. April 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

2. Der Beschwerdeführer meldete sich am 1. Dezember 2011 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab diesem Tag auch Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/1 und Urk. 6/2). Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte daher vom 1. Dezember 2009 bis am 30. November 2011. Während dieser zwei Jahre arbeitete der Beschwerdeführer während 3 Monaten (1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010) bei der Y.___ und während 8,747 Monaten (10. Januar 2011 bis 30. September 2011) bei der Z.___ (Urk. 6/7). Insgesamt hat der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit also während 11,747 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Er hat daher die einjährige Beitragszeit nicht erfüllt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt, besteht hinsichtlich der Berechnung der Beitragszeit kein Ermessenspielraum. Vielmehr ist die Beitragszeit exakt zu berechnen, so dass selbst dann eine Aufrundung auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit entfällt, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256). Da auch keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Betragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  seco - Direktion für Arbeit
    
  •  Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

unemployment insurancecontribution periodbenefit entitlementexact calculationexemption from contributionscost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant fulfilled the statutory contribution period for unemployment benefits

Extrahierter Entscheid

He did not complete the one-year contribution period within the relevant two-year reference period; therefore no entitlement arose.

Extrahierte Begründung

The reference period ran from 2011-12-01 back two years. The appellant had 11.747 months of insured employment in that period, which is less than the required 12 months. Contribution time must be calculated exactly, with no rounding up.

Kernrechtsfrage

Whether there was any basis to exempt the appellant from the contribution-period requirement

Extrahierter Entscheid

No exemption grounds were shown.

Extrahierte Begründung

The file revealed no reason under Art. 14 AVIG to waive the contribution-period requirement.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.