Unemployment benefits denied for lack of residence in Switzerland

AL.2011.00070Sozialversicherungsgericht11.07.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed an appeal against the unemployment fund's objection decision. The claimant had registered in Switzerland in June 2010, worked only briefly, and left again for Germany in August 2010. The court held that entitlement to unemployment benefits under AVIG requires residence in Switzerland in the sense of habitual stay and that the claimant had not shown an intention or ability to keep his center of life in Switzerland. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG; requirement of residence in Switzerland for unemployment compensation: 'Wohnen' denotes habitual stay, not civil-law domicile. It requires actual stay in Switzerland together with the intention and objective possibility of maintaining that stay for some time and of establishing the center of life there. A merely temporary attempt to find work, without own accommodation and with return to the foreign country shortly thereafter, does not satisfy this condition (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

AL.2011.00070

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Trüssel

Urteil vom 12. Juli 2011

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/59), betätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2011 (Urk. 7/62 = Urk. 2), einen Anspruch von A.___ auf Arbeitslosentschädigung mangels Wohnsitzes in der Schweiz abgelehnt hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. März 2011, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2011 (Urk. 6), sowie die übrigen Akten,

in Erwägung,

dass am 1. Juni 2002 das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren (damals fünfzehn) Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) in Kraft trat,

dass es unter Vorbehalt der gemeinschafts- beziehungsweise abkommensrechtlichen Vorgaben Sache des innerstaatlichen Rechts ist, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 131 V 214 E. 5.3),

dass vorliegend somit Schweizer Recht zur Anwendung gelangt,

dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, aufgezählt sind und die versicherte Person danach unter anderem in der Schweiz wohnen muss (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG),

dass das „Wohnen“ in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen ist, sondern den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 E. 2a, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, C 227/05 vom 8. November 2006 E. 4.1; Urteil des EVG C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.1),

dass der Beschwerdeführer gemäss der Bestätigung des Einwohnerkontrolle der Gemeinde Embrach vom 24. Dezember 2010 (Urk. 3/1) und der Quittung vom 6. Juli 2010 (Urk. 3/2) ab 21. Juni 2010 an der Adresse „Y.___“ in Z.___ wohnhaft war,

dass er sich am 23. August 2010 bei der Gemeinde Z.___ wieder abgemeldet und die Schweiz nach D.___ verlassen hat (Urk. 7/49-50),

dass der Beschwerdeführer vor und nach dem Aufenthalt in der Schweiz an der B.___ in C.___, D.___, wohnhaft war (Urk. 7/51, Urk. 7/24-27) wobei es sich offenbar um das Haus seiner Grossmutter handelt (Urk. 1), auf welches er offensichtlich Zugriff hatte,

dass er in der Schweiz vom 21. bis 23. Juni 2010 bei der E.___, F.___, als Hilfsdachdecker (Urk. 7/38, Urk. 7/35) und vom 8. bis 21. Juli 2010 bei der G.___ AG, H.___, als Maler (Urk. 7/41-42) tätig war,

dass der Beschwerdeführer während des knapp dreimonatigen Aufenthalts in der Schweiz insgesamt zwei Wochen und drei Tag arbeitete,

dass er sich am 29. Juli 2010 beim RAV zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/4) und am 16. August 2010 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Leistungsbezug ab 22. Juli 2010 (Urk. 7/1) anmeldete,

dass er sich im Juli 2010 und August 2010 zwar, wenn auch nicht genügend, um Arbeit in der Schweiz bemühte (Urk. 3/7-8),

dass er die noch offenen Ergebnisse seiner Bewerbungen offensichtlich nicht abwartete und wieder zurück nach D.___ zog,

dass damit keine Absicht beziehungsweise keine Möglichkeit (Urk. 1 Ziff. 3) des Beschwerdeführers bestand, den Aufenthalt in der Schweiz über eine längere Zeit aufrechtzuerhalten,

dass der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes in der Schweiz keine eigene Wohnung hatte (vgl. Urk. 7/1) und auch eine solche nicht suchte (beziehungsweise keine entsprechenden Beweise auflegte), so dass auch aus diesem Grund nicht von einer Absicht des Beschwerdeführers, über eine längere Zeit in der Schweiz zu bleiben, ausgegangen werden kann,

dass er sich zusammenfassend um einen blossen Versuch handelte, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen, und in keiner Art und Weise von einem Lebensmittelpunkt in der Schweiz ausgegangen werden kann,

dass zusammenfassend der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist,

dass anzufügen ist, dass es vorliegend ohnehin nur um einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 29. Juli 2010 (Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum, RAV; Urk. 7/4) bis 23. August 2010 (Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle Embrach; Urk. 7/49-50) ginge, was abzüglich der Wartezeit von 5 Tagen (Art. 18 AVIG) 21 Anspruchtage (allfällige Einstelltage nicht miteinbezogen, vgl. Urk. 3/7-8) und aufgrund des tiefen Verdienstes des Beschwerdeführers keinen erheblichen Betrag ergeben würde,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  A.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

unemployment insuranceresidence requirementhabitual staybenefit entitlementlabor market registrationcost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant met the statutory residence requirement for unemployment benefits.

Extrahierter Entscheid

He did not. His stay in Switzerland was only a short attempt to establish himself professionally and did not show an intention or ability to maintain his stay and center his life there.

Extrahierte Begründung

For Art. 8(1)(c) AVIG, 'residing in Switzerland' means habitual stay, not civil-law domicile. The claimant stayed only briefly, worked for limited periods, maintained ties to Germany, had no own apartment in Switzerland, and returned there before pending job applications were completed.

Kernrechtsfrage

Whether the unemployment fund's objection decision denying benefits had to be set aside and benefits granted.

Extrahierter Entscheid

No; the challenged decision was unobjectionable.

Extrahierte Begründung

Because the residence requirement was not met, there was no entitlement to unemployment compensation for the claimed period.

Kernrechtsfrage

Whether court costs were to be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court ordered the proceedings to be free of charge.

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